Antrag - 22/SVV/0154
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Verlängerung - Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Heuer als Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (21/SVV/1316) vom 01.12.2021 erfolgte Feststellung der außergewöhnlichen Notlage gemäß § 50 a Abs. 1 BbgKVerf wird bis einschließlich 18. März 2022 verlängert.
Damit wird für die Mitglieder des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte die Möglichkeit eröffnet, per Audio oder Video an deren Sitzungen teilzunehmen.
Erläuterung
Begründung:
In Potsdam ist weiterhin eine extrem hohe Infektionsdynamik zu verzeichnen, die zu einer drohenden Überlastung des Gesundheitswesens führen kann. Mit der anhaltenden Corona-Pandemie, insbesondere den aktuell noch sehr hohen Inzidenzen und der Auslastung der Krankenhäuser sowie der fehlenden Räumlichkeiten für Präsenzsitzungen mit Hygienekonzept soll den Mitgliedern des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte die Möglichkeit eröffnet werden, auch weiterhin an den Sitzungen per Audio oder Video teilzunehmen.
Die 7-Tage-Inzidenz in Potsdam beträgt zum Stichtag 1.052,1/100.000 Einwohner. Die Hospitalisierungsinzidenz beträgt 6,20 und der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beträgt 10,8 Prozent.
Dies gilt ausdrücklich nicht für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlungen, da in der derzeit genutzten MBS-Arena Präsenzsitzungen mit einem Hygienekonzept durchführbar und die technischen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 nicht gegeben sind.
Zur Erhaltung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit soll diese Möglichkeit eröffnet, aber individuell genutzt werden, d.h. der/die Vorsitzenden entscheiden mit der fristgemäßen Einladung über das gewählte Sitzungsformat. Um dem Prinzip der Öffentlichkeit gem. § 36 BbgKverf Rechnung zu tragen, darf eine Änderung des Sitzungsformates danach nicht mehr erfolgen.
Die „Nutzungsanleitung für Videokonferenzen für Gremien“ ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen zu berücksichtigen.
Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage am 02.12.2021 war bis 31. Januar 2022 befristet, bis 02. März 2022 verlängert und soll nun bis einschließlich dem 18. März 2022 zum 2. Mal verlängert werden.