Beschlussvorlage - 22/SVV/0345

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam (Parkgebührenordnung).

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

Ja, positiv – Maßnahme setzt städtische Klimakonzepte um

 

 

 

Begründung:

 

Seit der letztmaligen Anpassung der Parkgebührenordnung zum 27.01.2016 verzeichnet die Landeshauptstadt Potsdam ein stetiges Bevölkerungswachstum, das sich entsprechend aktueller Prognosen auch künftig fortsetzen wird. Aus den Bevölkerungszuwächsen resultiert eine allgemeine Verkehrszunahme, die im Rahmen einer nur begrenzt erweiterbaren Verkehrsinfrastruktur abgewickelt werden muss und die zudem im wachsenden Maße in Konkurrenz zu anderen Nutzungsansprüchen an den öffentlichen Raum steht.

 

Die effiziente Abwicklung des zunehmenden Verkehrsaufkommens, welche einer Überlastung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur entgegenwirkt und die Luftschadstoffemissionen begrenzt, erfordert zwingend eine weitere anteilige Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zugunsten des Umweltverbundes. Mit der derzeitig gültigen Parkgebührenhöhe wird dahingehend jedoch keine ausreichende Lenkungswirkung erzielt, so dass der öffentliche Parkraum nach wie vor hoch ausgelastet ist. Während die Preise für einen Einzelfahrausweis im öffentlichen Nahverkehr Potsdams nach 2016 drei Mal angehoben wurden (von 1,90 EUR auf 2,10 EUR zum 1.1.2017, auf 2,20 zum 1.1.2020 und auf 2,30 EUR zum 1.1.2021), sind die Parkgebühren konstant geblieben (2,00 EUR je Stunde in der teuersten Parkzone).

 

Um die Konkurrenzsituation und somit die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs gegenüber dem MIV zu stärken und eine Reduzierung der Parkraumauslastung im öffentlichen Straßenraum zu bewirken, ist eine deutliche Anhebung der Parkgebühren nötig. Durch höhere Gebühren im öffentlichen Raum steigt zudem die Attraktivität der Parkmöglichkeiten in Parkhäusern und Tiefgaragen. Da straßenseitige Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Zielnähe in der Regel denen in Parkhäusern und Tiefgaragen vorgezogen werden, verfügen diese im Gegensatz zum öffentlichen Raum oft über freie Parkkapazitäten. Derzeit liegt die Parkgebühr in der teuersten Parkzone 1 nur leicht über oder gleichauf mit den Preisen der Parkhäuser und Tiefgaragen. Die Umkehrung dieses Preisverhältnisses ist Ziel des Stadtverordnetenbeschlusses 20/SVV/0858 „Verringerung des Ruhenden Verkehrs“.

 

Mit der geänderten Parkgebührenordnung soll die Parkzone 1 auf die hoch ausgelasteten Bereiche zwischen Charlottenstraße und dem in Entwicklung befindlichen historischen Stadtkern am Alten Markt ausgedehnt werden. Die Parkgebühren in der Parkzone 1 sollen von derzeit 2,00 EUR je Stunde auf 3,00 EUR je Stunde angehoben werden. Die Parkgebühren in der teuersten Parkzone Potsdams schließen somit auf das Niveau vieler anderer deutscher Städte auf (vgl. Anlage 1).

 

Die bisherige Parkzone 3 wird mit den verbleibenden Bereichen der bisherigen Parkzone 2 zur neuen Parkzone 2 mit einer einheitlichen Gebührenhöhe von 1,50 je Stunde zusammengelegt. Daraus folgt eine Anhebung der Gebühren in den Bereichen der bisherigen Parkzone 3 von derzeit 1,00 EUR je Stunde auf 1,50 EUR je Stunde (vgl. Anlage 2).

 

Die Gebührenanhebung unterstützt das Ziel der Verkehrswende in Richtung Umweltverbund und trägt dazu bei, die autoarme Stadt voranzutreiben.

 

Da Carsharing zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs beiträgt, indem es potentiell die Anzahl zugelassener Fahrzeuge und damit die Zahl benötigter Parkflächen verringert, beinhaltet die vorgelegte Parkgebührenordnung einen reduzierten Gebührensatz für Carsharing-Fahrzeuge in Höhe von 0,50 EUR je Stunde. Die Bevorrechtigung bei den Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen erfolgt auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230).

 

Elektrisch betriebene Carsharing-Fahrzeuge kombinieren die umweltentlastende Wirkung von Carsharing und elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen. Zur Förderung des elektrisch betriebenen Carsharing wird daher für das Parken auf ansonsten gebührenpflichtigen Straßen und Wegen auf Grundlage von § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBI. I S. 898) bis zum 31.12.2026 keine Gebühr erhoben.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die erhöhten Erträge aus den Parkgebühren sind bereits in den Haushaltsplänen der Jahre 2022 ff. berücksichtigt. Die Neufassung der Gebührenordnung führt zu keiner Ertragssteigerung über den Planansatz hinaus.

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Anlagen

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