Beschlussvorlage - 22/SVV/0826
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 34-5 "Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße"
Änderung des Titels und der Planungsziele, Aufhebung der Veränderungssperre, Prüfung der Erweiterung des Geltungsbereichs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.10.2022
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09.11.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
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Vorberatung
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11.10.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 34-5 “Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ ist unter dem Titel „Katharinenholzstraße“ fortzuführen.
- Die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses werden dahingehend geändert, dass die bestehenden Gärten als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Erholungsgärten“ zu sichern sind.
- Die Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 34-5 „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ der Landeshauptstadt Potsdam in der Fassung vom 02.06.2021 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 26 vom 10.06.2021, S. 3 f) wird beschlossen (s. Anlage).
- Es ist zu prüfen, ob eine Einbindung der Flächen nördlich der Katharinenholzstraße – mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum und einer Kulturellen Einrichtung – städtebaulich sinnvoll ist
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Klimaauswirkungen
positiv negativ keine
Fazit Klimaauswirkungen:
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Begründung:
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, die Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 34-5 “Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ sowie den Titel zu ändern.
Mit Unterstützung des Gartenvereins „An der Katharinenholzstraße“ e.V. sind zur Sicherung der bestehenden Gartenanlagen Erholungspachtverträge zwischen der Eigentümer:in und den Pächtern geschlossen worden. Damit besteht für die aktuellen Gartenpächter die Möglichkeit, ihre Gärten für Erholungszwecke zu nutzen, die Natur zu genießen und Nahrungsmittel selbst anzubauen. Die Landeshauptstadt Potsdam unterstützt den Willen des Gartenvereins und der Pächter und formuliert als neues Planungsziel die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der Flächen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Erholungsgärten. Dementsprechend ist auch der Titel des Bebauungsplans Nr. 34-5 anzupassen.
Durch die veränderten Planungsziele ist die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 34-5 „Kleingartenanlage An der Katharinenholzstraße“ der Landeshauptstadt Potsdam in der Fassung vom 02.06.2021 (Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 vom 10.06.2021) überholt. Es wurde daher eine Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre verfasst (s. Anlage).
Prüfauftrag
Mehrere Grundstückseigentümer nördlich der Katharinenholzstraße beabsichtigen ihre Grundstücke durch die Schaffung von Wohnraum sowie einer Kultureinrichtung zu qualifizieren. Da der überwiegende Teil dieser Grundstücke nach § 35 BauGB zu bewerten ist, also im sogenannten Außenbereich liegt, ist hier die Baurechtschaffung ausschließlich über einen Bebauungsplan möglich. Diesbezüglich ist zu eruieren, ob die beabsichtigte Entwicklung grundsätzlich städtebaulich sinnvoll ist. Auch wenn Wohnraum in Potsdam dringend benötigt wird, gilt es u.a. zu klären, welche Gebäudetypologien vor dem Hintergrund einer klimagerechten Entwicklung empfehlenswert sind, wie die Abgrenzung der Entwicklungsfläche aussehen kann und ob die im Gebiet liegende Gartenanlage „Schlehenhecke“ ganz oder teilweise erhalten werden kann oder eine Verlagerung möglich ist.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Änderung des Titels und der Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 34-5 sowie der Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre sind keine Kosten zu erwarten.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung erfolgt.
Genauere Angaben zu den ggf. zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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175,9 kB
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