Beschlussvorlage - 22/SVV/0906

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

 

  1.   Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt den Eigentumswechsel in Los 8 zur Kenntnis. Der ursprüngliche Bestbieter veräert das Los an die Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG. Der Beschluss 18/SVV/249 (Bestätigung der Bestbietenden) wird in diesem Punkt entsprechend aufgehoben. Die Zielrichtung, genossenschaftlich organisierte Wohnungen im Potsdamer Zentrum weiter zu befördern wird begrüßt.

 

  1. Die im Vergabeverfahren bewerteten Nutzungsprivilegien in den bisher vertraglich fixierten Größenordnungen sind vollständig zu übernehmen. Ein Wechsel des Nutzungsprivilegs „Selbstnutzung“ in „Wohnangebote mit Mietbindung unter 10% unter Mietspiegel“ ist zulässig.

 

  1. Das ausgewählte und im Rahmen der Bauqualitätssicherung abgestimmte Baukonzept aus dem Vergabeverfahren ist vollständig zu übernehmen.

 

  1. Von dem Beschluss 16/SVV/0776 wird in Bezug auf die „Allgemeinen Verfahrensgrundsätze“ zu dem Aspekt „Vergabe mehrerer straßenseitig benachbarter Lose an einen Bieter sind nicht zulässig“ abgewichen, da das Nutzungs- und Baukonzept und damit die Umsetzung der Sanierungsziele gesichert bleiben.
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Erläuterung


 

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ X keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

-

 

Begründung:

 

Die Verfahrensgrundsätze zur Vergabe der Grundstücke in Block III wurden durch die Beschlüsse 16/SVV/269 und 16/SVV/0776 definiert. Grundlegend sollte die Eigentümerstruktur des künftigen Blocks vielschichtig sein. Dies wurde hernach dadurch erreicht, dass straßenseitig benachbarte Lose nicht an einen Bietenden im Auswahlverfahren vergeben werden durften. Das Auswahlergebnis und der Verkauf der Grundstücke durch den Sanierungsträger Potsdam wurden mit Beschluss 18/SVV/0249 (nicht öffentlich) durch die Stadtverordnetenversammlung bestätigt.

 

Der Eigentümer und Bauherr der Lose 6 und 8 (Anlage 1), hat nunmehr das Los 8 an die (beidseitig) benachbarte Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 (PWG 1956) veräert, da aus verschiedenen Gründen (u.a. Bauverzögerung, Materialprobleme, Kostensteigerung) die Umsetzung des Projektes wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei. Das Los 6 hingegen verbleibt in seinem Eigentum.

 

Die PWG 1956 verpflichtet sich im aktuell zur Prüfung vorliegenden Kaufvertrag, mit der Übernahme des Projektes alle Verpflichtungen des Voreigentümers ohne Änderung zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Pflicht zur Fertigstellung des begonnenen Bauvorhabens auf Basis der bisherigen, von der PWG 1956 zu übernehmenden Planung, sodass die architektonische Vielschichtigkeit erhalten bleibt.

 

Einzig ein Inhalt muss angepasst werden: Der aktuelle Eigentümer hatte im Auswahlverfahren unter anderem dafür eine positive Bewertung erhalten, dass er eine Fläche von 104m² zur Selbstnutzung mit Bindungsfrist angegeben hat. Da die PWG 1956 dies als genossenschaftlich organisierte Vermieterin inhaltlich nicht darstellen kann, werden auf dieser Fläche ab Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes (Bindungsfrist) auf einer Wohnfche von etwa 104 Mietwohnungen zu einem Mietzins in Höhe von maximal 90 % ihres jeweils gültigen Mietspiegelwertes angeboten (mietpreisgedämpftes Wohnungsangebot).

 

Die LHP begrüßt die Veräerung an eine Potsdamer Wohnungsgenossenschaft, da so weitere Wohnflächen in genossenschaftlich organisierter Form zur Verfügung stehen werden.

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Anlagen

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