Beschlussvorlage - 00/SVV/0922

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung).

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Erläuterung

Begründung

In Umsetzung der Zielstellungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASI) wird vom Landesumweltamt Brandenburg gefordert, den nativ - organischen Bestandteil des Restmülls vor der Deponierung auf maximal 60 kg je Einwohner und Jahr zu begrenzen. Um dieser Forderung nachzukommen, muss der Restmüll der Stadt Potsdam mechanisch-biologisch vorbehandelt werden.

Die Stadtverordnetenversammlung hat diesbezüglich in ihrer Sitzung am 02.06.1999 beschlossen, mit der mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Restmülls die Stadtentsorgung Potsdam GmbH zu beauftragen.

Auf Grund der mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Restmülls sowie tariflicher und steuerlicher Veränderungen (z.B. Öko-Steuer) ist es zwingend erforderlich, für das Jahr 2001 eine Anpassung und somit Neukalkulation der Abfallgebühren vorzunehmen.

Hauptbestandteil der Abfallgebühren sind die Entgeltforderungen des Drittbeauftragten (Stadtentsorgung Potsdam GmbH) nach den Leitsätzen der Selbstkostenpreisermittlung (LSP). Die Entgeltforderungen des Drittbeauftragten machen ca. 93 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgung aus und sind, um unberechtigte Forderungen und damit verbundenen unrechtmäßigen Gebührenerhöhungen vorzubeugen, einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Bisher liegen die Entgeltforderungen trotz mehrmaliger Abforderung durch die Stadt aufgrund zeitlicher Verzögerungen beim Drittbeauftragten jedoch noch immer nicht vor. Es ist aber bereits abzusehen, dass sich die Abfallgebühren für das Jahr 2001 erhöhen werden. Aus den vorher genannten Gründen wird eine Neukalkulation der Abfallgebühren frühestens im Januar 2001 möglich sein, so dass die Inkraftsetzung einer neuen Abfallgebührensatzung zum 01.01.2001 nicht mehr realisierbar ist.

Um aber die ab dem 01.01.2001 zu erwartenden höheren Forderungen des Drittbeauftragten mit den Einnahmen aus Abfallgebühren begleichen zu können, muss die derzeit gültige Abfallgebührensatzung vom 12.04.2000 zum 01.01.2001 außer Kraft gesetzt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass nach Abschluss der Prüfung der Entgeltforderungen und der dann möglichen Neukalkulation der Abfallgebühren die noch zu erlassende Abfallgebührensatzung des Jahres 2001 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt werden kann. Die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Abfallgebührensatzung ist aber nur möglich, wenn die Tatsache der Gebührenerhöhung bereits im Vorfeld öffentlich bekannt gemacht wurde. Damit ist dann der Vertrauensschutz der Gebührenschuldner hinsichtlich der Gebührenerhebung in der Höhe des Jahres 2000 gebrochen.

Durch diese Verfahrensweise wird sichergestellt, dass alle im Jahr 2001 anfallenden Kosten der Abfallentsorgung durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind und nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen.

Die neue Abfallgebührensatzung mit den angepassten Abfallgebühren wird, sofern sich keine weiteren zeitlichen Verzögerungen einstellen, im ersten Quartal des Jahres 2001 der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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