Beschlussvorlage - 00/SVV/0922
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Aufhebung der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Umwelt und Gesundheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2000
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Erläuterung
Begründung
In Umsetzung der Zielstellungen der
Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASI) wird vom Landesumweltamt
Brandenburg gefordert, den nativ - organischen Bestandteil des Restmülls vor
der Deponierung auf maximal 60 kg je Einwohner und Jahr zu begrenzen. Um dieser
Forderung nachzukommen, muss der Restmüll der Stadt Potsdam
mechanisch-biologisch vorbehandelt werden.
Die
Stadtverordnetenversammlung hat diesbezüglich in ihrer Sitzung am 02.06.1999
beschlossen, mit der mechanisch-biologischen Vorbehandlung des
Restmülls die Stadtentsorgung Potsdam GmbH zu beauftragen.
Auf Grund der
mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Restmülls sowie tariflicher und steuerlicher
Veränderungen (z.B. Öko-Steuer) ist es zwingend erforderlich, für das Jahr 2001
eine Anpassung und somit Neukalkulation der Abfallgebühren
vorzunehmen.
Hauptbestandteil der Abfallgebühren sind die
Entgeltforderungen des Drittbeauftragten (Stadtentsorgung
Potsdam GmbH) nach den Leitsätzen der Selbstkostenpreisermittlung (LSP). Die Entgeltforderungen des Drittbeauftragten machen ca.
93 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgung aus und sind, um
unberechtigte Forderungen und damit verbundenen unrechtmäßigen Gebührenerhöhungen vorzubeugen, einer besonders
kritischen Prüfung zu unterziehen. Bisher liegen die Entgeltforderungen trotz
mehrmaliger Abforderung durch die Stadt aufgrund zeitlicher Verzögerungen beim Drittbeauftragten jedoch noch
immer nicht vor. Es ist aber bereits abzusehen, dass sich die Abfallgebühren
für das Jahr 2001 erhöhen werden. Aus
den vorher genannten Gründen wird eine Neukalkulation der Abfallgebühren
frühestens im Januar 2001 möglich
sein, so dass die Inkraftsetzung einer neuen Abfallgebührensatzung zum 01.01.2001 nicht mehr realisierbar ist.
Um aber die ab dem 01.01.2001 zu erwartenden
höheren Forderungen des Drittbeauftragten mit den Einnahmen aus Abfallgebühren
begleichen zu können, muss die derzeit gültige Abfallgebührensatzung vom 12.04.2000 zum 01.01.2001 außer Kraft gesetzt
werden. Dadurch wird gewährleistet,
dass nach Abschluss der Prüfung der Entgeltforderungen und der dann möglichen Neukalkulation der Abfallgebühren die
noch zu erlassende Abfallgebührensatzung des Jahres 2001 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt werden kann.
Die rückwirkende Inkraftsetzung der
neuen Abfallgebührensatzung ist aber nur möglich, wenn die Tatsache der
Gebührenerhöhung bereits im Vorfeld öffentlich bekannt gemacht wurde. Damit ist
dann der Vertrauensschutz der
Gebührenschuldner hinsichtlich der Gebührenerhebung in der Höhe des Jahres 2000 gebrochen.
Durch diese Verfahrensweise wird
sichergestellt, dass alle im Jahr 2001 anfallenden Kosten der Abfallentsorgung
durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind und nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln
finanziert werden müssen.
Die neue Abfallgebührensatzung mit den
angepassten Abfallgebühren wird, sofern sich keine weiteren zeitlichen
Verzögerungen einstellen, im ersten Quartal des Jahres 2001 der Stadtverordnetenversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt.