Beschlussvorlage - 22/SVV/1063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

Die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Am Findling“ gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (gemäß Anlage 1).

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 


Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ X keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Sanierungssatzungen sind gemäß § 162 Abs. 1 BauGB aufzuheben, wenn

  1. Die Sanierung durchgeführt ist oder
  2. Die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  3. Die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
  4. Die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.

 

Eines der Ziele der Sanierungsmaßnahme „Am Findling“ ist in absehbarer Zeit nicht zu erreichen.

 

Die Ziele der Sanierungsmaßnahme waren:

  1. Sicherung und Sanierung vorhandener Gebäudesubstanz
  2. Verbesserung des Wohnumfeldes
  3. Erneuerung und Umgestaltung des öffentlichen Straßenraums
  4. rgerbeteiligung und sozialverträgliche Sanierung

 

Die Ziele der Sanierung wurden nur zum Teil erreicht.

Die Sicherung und Sanierung der vorhandenen Gebäudesubstanz ist zu 100 % erfolgt.

Die privaten Freiflächen und die öffentlichen Plätze und Grünflächen wurden aufgewertet.

Die sozialverträgliche Erneuerung des Wohnungsbestandes und umfangreiche Bürgerbeteiligungen konnten durchgeführt werden.

 

Die Mängel im öffentlichen Straßenraum, die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen im Jahr 2008 in der Kopernikusstraße, der Großbeerenstraße und der Pestalozzistraße sowie deren Kreuzungsbereichen festgestellt wurden, bestehen weiterhin.

Die Beseitigung dieses städtebaulichen Missstands durch die Erneuerung des öffentlichen Straßenraums konnte und kann in absehbarer Zeit nicht erreicht werden und verbleibt als Aufgabe.

 

Aufgrund der Durchführung der Sanierung im einfachen Verfahren warr die Finanzierung der Straßenerneuerung die Erhebung von Beiträgen gemäß KAG von den anliegenden Eigentümerinnen und Eigentümern vorgesehen.

Der Beschluss des Landtages von 2019, dass für die Erneuerung bestehender Straßen keine Anliegerbeiträge mehr zu erheben sind, hat dazu beigetragen, dass die Sanierungsmaßnahme nicht mehr ausfinanziert ist.

 

Da ein Teil der Sanierungsziele erfüllt ist und der andere Teil der Sanierungsziele sich in absehbarer Zeit nicht umsetzen lässt, ist die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Aufhebung der Sanierungssatzung "Am Findling" ergeben sich zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

 

Bis zur Satzungsaufhebung erfolgt die Finanzierung über das Treuhandvermögen aus Restmitteln.

 

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung ist die Sanierungsmaßnahme „Am Findling“ gegenüber dem Land fördertechnisch abzurechnen.

 

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Anlagen

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