Antrag - 23/SVV/0334
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.05.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.) Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Energie und Wasser Potsdam GmbH am 02.03.2022 gemäß DS-Nr.: 22/SVV/0170 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
2.) Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPD Frau Babette Reimers
(2 Sitze) Frau Grit Schkölziger
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Andreas Walter
(1 Sitz)
- über die Fraktion Sozial DIE LINKE. Herr Stefan Wollenberg
Potsdam
(1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDERE Herr Carsten Linke
(1 Sitz)
- über die Fraktion CDU Herr Günter Anger
(1 Sitz)
- nach Einigung * mit der Fraktion AfD über
die Fraktion FDP Herr Björn Teuteberg
(1 Sitz)
*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPD Herr Daniel Keller,
Herr Leon Troche
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Dr. Mechthild Rünger
- über die Fraktion Sozial.DIE LINKE. Herr Rolf Kutzmutz,
Potsdam Herr Dr. Alfred Reichwein
- über die Fraktion DIE aNDERE Herr Oliver Buchin
- über die Fraktion CDU Herr Clemens Viehrig
- über die Fraktion FDP n.n.
Erläuterung
Begründung:
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP), welche wiederum 65 % der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH hält. Die LHP ist somit mittelbar an der EWP beteiligt. Die Weiteren 35 % der Geschäftsanteile der EWP hält die E.DIS AG.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 13.09.2017 (DS Nr. 17/SVV/0684) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag der EWP sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der EWP entsandt (zuletzt geändert mit Beschluss vom 02.03.2022 – DS 22/SVV/0170). Die Amtszeit des Aufsichtsrates der EWP begann mit seiner Konstituierung in der darauffolgenden Sitzung. Die Amtszeit endet gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrates der EWP ist somit beendet, da der o.g. Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt ist. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 führt der alte Aufsichtsrat die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.
Der Aufsichtsrat der EWP besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP aus 12 Mitgliedern, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht Mitglieder von der SWP bzw. LHP und vier Mitglieder von der E.DIS AG. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der LHP oder ein von ihm zu entsendender Beschäftigter der LHP, der Stellvertreter wird von der E.DIS AG bestimmt.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun die sieben entsandten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und anschließend in personell geänderter Zusammenstellung neu zu entsenden.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der EWP zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD 7 x 11/54 = 1,426 2 Sitze
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 7 x 10/54 = 1,296 1 Sitz
Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam 7 x 8/54 = 1,037 1 Sitz
Fraktion DIE aNDERE 7 x 6/54 = 0,778 1 Sitz
Fraktion CDU 7 x 5/54 = 0,648 1 Sitz
Fraktion AfD 7 x 3/54 = 0,389
1 Sitz - Einigung oder Los*
Fraktion FDP 7 x 3/54 = 0,389
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der EWP.
§§ 9, 10 des Gesellschaftsvertrages der EWP regeln die Bildung, Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der EWP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen
bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu
beachten.