Beschlussvorlage - 03/SVV/0558

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 41 „Medienstadt“, Teilbereich Filmpark ist gemäß § 2 (4) i. V. m. § 2 (1) BauGB in einem 3. (förmlichen) Änderungsverfahren zu ändern (s. Anlagen 1 und 3).

     

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) durchzuführen (s. Anlage 2). Das Verfahren soll baldmöglichst aufgenommen werden.

 

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Erläuterung

Begründung                                                                                                              Anlage 1

 

 

 

Aufstellungsbeschluss zur 3. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans

Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, Teilbereich Filmpark      

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am ................... die 3. (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, Teilbereich Filmpark gemäß § 2 (4) i. V. m. § 2 (1) BauGB beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

 

im Norden:      Stahnsdorfer Straße

im Osten:        M1, SO2, SO4 (RBB, Studio Babelsberg) des   in Kraft getretenen Bebauungsplanes

im Süden:         nördliche Grenze der öffentliche Verkehrsfläche

im Westen:      An der Sandscholle

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 30 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet wird zurzeit als Filmpark, Produktionsstätte für Film und Fernsehen und Filmhochschule genutzt, in den nördlichen und westlichen Randbereichen ist es ungenutzt.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Änderung des Bebauungsplans sind die gewandelten Nutzungsanforderungen im Geltungsbereich des am 18.02.1998 in Kraft gesetzten Bebauungsplanes Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, insbesondere im Bereich des Filmparks, sowie die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Medienbereich, namentlich in der Marktpositionierung von Studio Babelsberg.

Dem in Anlage 3 zu diesem Beschluss beigefügten Kurzkonzept für den Filmpark Babelsberg kann die Darstellung der geänderten Nutzungsanforderungen und der gegenwärtigen Rahmenbedingungen sowie des Handlungsanlasses aus dem Blickwinkel des Filmparks Babelsberg entnommen werden.

Die Realisierung dieser Nutzungskonzeptes erfordert neben der Verfügbarkeit der entsprechenden Grundstücksflächen die förmliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“ im Teilbereich Filmpark. Ähnliches gilt für die veränderten Nutzungsanforderungen des Studios Babelsberg.

 

Planungsziele

Das der Planänderung zugrunde liegende Plangebiet soll unter Beibehaltung der im Bebauungsplan enthaltenen Grundflächen für den Bereich des Filmparks eine Abgrenzung und Ergänzung des Nutzungsspektrums erfahren, das sowohl eine temporäre als auch eine dauerhafte Nutzung als Freizeitpark regelmäßig zulässt. Damit soll die hier notwendige flexible Gestaltung im Inneren des Gebietes ermöglicht werden. Das äußere Erscheinungsbild des Gebietes soll jedoch durch entsprechende Festsetzungen gebietsbezogen gewährleistet werden.

Die Führung der bisherigen Erschließungsachse der Marlene – Dietrich – Allee soll überprüft und ggf. verändert werden, um die Betriebsfähigkeit eines in sich geschlossenen Filmparks zu gewährleisten, ohne die Erschließungsqualität der Medienstadt insgesamt zu beeinträchtigen. Zu prüfen ist auch die Notwendigkeit der bisher noch nicht hergestellten, von der Marlene – Dietrich – Alle abzweigenden Planstraßen 2 und 4 als öffentliche Verkehrsflächen. Die Möglichkeit der Trassenführung für die Straßenbahn Fontanestraße – Bahnhof Drewitz über das Gelände der Medienstadt ist ebenfalls zu prüfen.

 

Für den Bereich nördlich der Marlene – Dietrich – Allee soll eine Nutzungsoption zugunsten von Gewerbe für medienwirtschaftliche Zwecke anstelle der bisher festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 eingeräumt werden.

Die Grünflächen sollen in ihrem Fortbestand nicht infrage gestellt werden, lediglich die Abgrenzung bedarf einer Überprüfung.

 

   

 

 

     Im Westen des Gebietes entlang des Biotops an der Sandscholle soll die Festsetzung als     Allgemeines Wohngebiet erhalten bleiben, wobei die verkehrliche Anbindung an die möglicherweise zu verlegende Hauptachse der Marlene – Dietrich – Allee überprüft werden muss.

Die bauliche Gestaltung im südöstlichen Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes SO 8 muss der besonderen städtebaulichen Situation am Verkehrsknotenpunkt mit dem Bahnhof Drewitz gerecht werden und sollte an einen attraktiven Eingangsbereich flankieren.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die förmliche Änderung des Bebauungsplans im Teilbereich Filmpark gemäß § 2 (4) i.V.m. § 2 (1) BauGB liegen vor. Die Änderung des Bebauungsplans ist mit den Grundsätzen des § 1 (5) BauGB vereinbar. Über die Notwendigkeit einer Änderung des Flächennutzungsplans und einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Vorliegen konkreter Planunterlagen zu entscheiden.


                                                                                                                                          Anlage 2

 

Prioritätenfestlegung für die 3. (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, Teilbereich Filmpark

 

In dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.03.2001 zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung ist festgelegt worden, zukünftig mit jeder Neueinbringung von Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Verfahren der Verbindlichen Bauleitplanung eine Festlegung herbeizuführen, mit welcher Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll.

 

Für das hier vorliegende Bauleitplanverfahren zur 3. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“, Teilbereich Filmpark soll die Prioritätenstufe 2 festgelegt werden. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Planverfahrens und die besonderen Bedingungen für seine Durchführung, insbesondere die hier vorgesehene Investitionsvorbereitung für das Sonderprojekt „Filmpark“ sowie das große öffentliche Interesse an dieser Planung und die Kostenübernahme durch den Projektträger für die Planung, lassen eine Einordnung dieses Planverfahrens zunächst in die Prioritätenstufe 2 angemessen erscheinen.

Auf Grund der dargestellten Situation besteht jedoch Dringlichkeit im Hinblick auf eine zügige Aufnahme des Verfahrens. Daher soll das Verfahren baldmöglichst wiederaufgenommen werden.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Nein

 

Voraussetzung für die zügige Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist die Übernahme der Kosten hierfür durch den Träger der Planungsmaßnahme.

 

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