Beschlussvorlage - 03/SVV/0792

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Gebietsreform ab 2004 erfolgt die Eingemeindung weiterer Gemeinden in die Landeshauptstadt Potsdam. Die dazu geschlossenen Verträge zwischen den Gemeinden und der Landeshauptstadt Potsdam sehen die Einordnung der öffentlichen Straßen in die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vor, soweit durch Verträge nichts anderes dazu bestimmt wurde.

 

Darüber hinaus wurde die Aufgabenstellung der Straßenreinigung  neu gestaltet, indem eine Prüfung der Zuordnung der Parkflächen in die Straßenreinigung 2003 erfolgte und die Reinigung der Parkflächen neu definiert wurde.

 

Bisher wurden als Parkflächen alle Parkflächen unabhängig von ihrem Standort bzw. ihrer Beschaffenheit erfasst und der Reinigung unterzogen.

 

Die Prüfung der Parkflächen im Jahr 2003 erfolgte, in dem eine Beurteilung der Standorte und der Beschaffenheit dieser Flächen vorgenommen wurde.

 

Nunmehr werden alle Parkflächen ohne bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn (nur farbliche Markierung auf einem Teil der Fahrbahn zwischen den Borden) in die Fahrbahnreinigung integriert und als Parkflächen nicht mehr gesondert ausgewiesen.

Parkflächen mit baulicher Abgrenzung (z.B. Parktaschen entlang der Fahrbahn oder separat angelegte  Parkplätze außerhalb der Fahrbahn) werden auch weiterhin gesondert erfasst.

 

Damit ist der Umfang zu reinigender Parkflächen im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam von bisher rund 300.000 m²  im Jahr 2003 auf 180.000 m²  im Jahr 2004 verringert worden.

 

Eine weitere grundlegende Neugestaltung der Straßenreinigungssatzung umfasst die Änderung des Maßstabes der Straßenreinigungsgebühr, welcher von der bisherigen Frontlänge (Länge der erschlossenen Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen) auf die Quadratwurzel der Grundstücksfläche, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, umgestellt wird.

 

Damit werden die durch einen Zuschnitt der Grundstücke bedingten Zufälligkeiten vermieden und für alle Gebührenschuldner gerechtere Berechnungsgrundlagen angewandt.

 

Der Quadratwurzelmaßstab basiert auf den in den amtlichen Liegenschaftsdaten bereits vorhandenen Grundstücksflächenangaben der zu veranlagenden Grundstücke. Damit ist ein wesentlich geringerer Aufwand zur Ermittlung und Bestimmung der Anwendung des Maßstabes erforderlich. Es können dabei ebenfalls die bei der Anwendung des Frontlängenmaßstabes vorliegenden Erkenntnisse zur Veranlagung, insbesondere für durch mehrere Straßen erschlossene Grundstücke, genutzt und einbezogen werden.

 

Ein direkter Vergleich beider Berechnungsgrundlagen ist jedoch nicht gegeben.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen werden mit Vorlage der abschließenden Gebührenkalkulation dargestellt.

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Anlagen

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