Beschlussvorlage - 03/SVV/0837

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten für Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerbeförderung von behinderten Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufgrund der Änderung des § 112 Schülerfahrtkosten des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) im Rahmen des Gesetzes zur Entlastung von pflichtigen Aufgaben und der Streichung der dort bisher geregelten Vorgaben kann und muss die Landeshauptstadt Potsdam den Umfang der Erstattung der notwendigen Beförderungskosten durch Satzung neu regeln.

 

Durch den Wegfall des Schullastenausgleiches des Landes für die Schülerbeförderung ab dem Haushaltsjahr 2004 muss die Selbstbeteiligung der Personensorgeberechtigen bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten erhöht werden.

 

Zur Zeit beträgt die Selbstbeteiligung an den Schülerfahrtkosten 40 % pro Monat. Eine Selbstbeteiligung wird erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Grund ihres geringen Einkommens haben. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, tragen an den monatlichen Fahrtkosten zum Oberstufenzentrum zur Zeit 55,00 EUR selbst.

 

Zur Zeit kostet das Schülerticket Potsdam AB oder Potsdam BC, das von einem großen Teil der Potsdamer Schülerinnen und Schüler genutzt werden kann, 23,20 EUR monatlich. Eine Selbstbeteiligung bis zu dieser Höhe ist aus hiesiger Sicht noch zumutbar.

 

Für Familien mit geringem Einkommen soll von einer Selbstbeteiligung an den Schülerfahrtkosten  weiterhin abgesehen werden, wenn das Einkommen so gering ist, dass ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung bestehen würde bzw. Leistungen nach dem BSHG oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden.

 

Auszubildende, die das Oberstufenzentrum besuchen und eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung erhalten, erhalten keine Erstattung mehr, weil sie bereits über ein gewisses Einkommen verfügen.

 

Der Ausschluss der Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen der Abendschule, des Kollegs und der einjährigen Fachoberschule von der Schülerfahrtkostenerstattung ist mit der bereits erfolgten Erfüllung der Berufschulpflicht nach § 39 (3) BbgSchulG begründet. Danach dauert die Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Berufausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Somit ist davon auszugehen, dass die v. g. Schülerinnen und Schüler Ihre Berufschulpflicht bereits erfüllt haben und auch schon einen Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung hatten.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

siehe Anlage 2

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Anlagen

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