Antrag - 03/SVV/0825

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

In Konkretisierung der Ds 98/0195/1  (Festsetzung von Mietobergrenzen für die Sanierungs-gebiete und den Entwicklungsbereich Block 27) und Ds  98/0194 (Sozialplanrichtlinie für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27) legt die Stadtverordneten-versammlung fest:

 

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Mietobergrenzen konsequent durchzusetzen.

    Dabei ist der Stand vom 31.03.2003 zugrunde zu legen.

 

2. Die Stadtverordnetenversammlung ist halbjährlich über Verstöße gegen die Mietobergrenzen

    und deren Sanktionierung durch den Oberbürgermeister zu informieren.

 

3. Im Rahmen der Erstellung des neuen Mietspiegels soll eine Neuregelung der Mietober-

    grenzen getroffen werden.

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Erläuterung

Im April 1998 legte die Potsdamer Stadtverordnetenversammlung in der Ds 98/0195 für die Sanierungsgebiete Mietobergrenzen zwischen 8,50 und 10,50 DM/m²  fest. Mit der Ds 98/0194 (Sozialplanrichtlinie für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27) legte sie in der gleichen Sitzung ausdrücklich und einstimmig die folgenden sozialen Ziele der Sanierung fest:

 

- das Mitwirkungsrecht der Betroffenen bei der Entwicklung der Gebiete, insbesondere

  aber bei der Erneuerung der Häuser zu stärken;

 

- grundsätzlich und in der Regel keine Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung

  zuzulassen;

 

- langfristig ein Mietniveau zu erhalten, das eine soziale Durchmischung der Gebiete  

  sichert.

 

Dennoch werden die Mietobergrenzen durch die Stadtverwaltung nicht durchgesetzt. Das wird damit begründet, dass die Mietobergrenzen rechtswidrig seien. Als Gegenmodell zu den Mietobergrenzen wurde mehrfach eine individuelle Unterstützung bedürftiger Mieter/innen ins Gespräch gebracht.

Unter den begrenzten Instrumenten der Stadt, sanierungsbedingten Verdrängungs-effekten entgegenzuwirken, sind Mietobergrenzen noch das wirkungsvollste. Eine individuelle Unterstützung bedürftiger Mieter/innen kann nicht wohnraum- sondern nur personenbezogen erfolgen und garantiert daher im Gegensatz zu den Mietobergrenzen nicht langfristig ein geringeres Mietniveau in den Sanierungsgebieten. Ein solches Modell stände daher nicht im Einklang mit den beschlossenen Sanierungszielen.

Die Mietobergrenzen sind nicht rechtswidrig, sondern lediglich juristisch umstritten. Mehrere Berliner Bezirke versuchen auch nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin über die Rechtswidrigkeit von Mietobergrenzen, dieses Instrument der Sozialpolitik gerichtlich durchzusetzen. In Potsdam stehen die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung weitaus besser als in Berlin. Schließlich gelten die Mietobergrenzen in den Potsdamer Sanierungsgebieten ohnehin nur für die Wohnungen, die 1998 noch vermietet, aber nicht saniert waren. Im Gegensatz zu Berlin erhöhen sich die Mietobergrenzen auch alle 15 Monate um 0,30 DM/m² und liegen heute zwischen 4,81  €/m² und 5,83 €/m².

 

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