Antrag - 03/SVV/0825
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktualisierung der Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Einreicher*:
- Fraktion Die Andere
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
10.12.2003
| |||
|
21.01.2004
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
In
Konkretisierung der Ds 98/0195/1
(Festsetzung von Mietobergrenzen für die Sanierungs-gebiete und den
Entwicklungsbereich Block 27) und Ds
98/0194 (Sozialplanrichtlinie für die Sanierungsgebiete und den
Entwicklungsbereich Block 27) legt die Stadtverordneten-versammlung fest:
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Mietobergrenzen konsequent
durchzusetzen.
Dabei ist der Stand vom
31.03.2003 zugrunde zu legen.
2.
Die Stadtverordnetenversammlung ist halbjährlich über Verstöße gegen die
Mietobergrenzen
und deren Sanktionierung
durch den Oberbürgermeister zu informieren.
3.
Im Rahmen der Erstellung des neuen Mietspiegels soll eine Neuregelung der
Mietober-
grenzen getroffen werden.
Erläuterung
Im April 1998 legte
die Potsdamer Stadtverordnetenversammlung in der Ds 98/0195 für die
Sanierungsgebiete Mietobergrenzen zwischen 8,50 und 10,50 DM/m² fest. Mit der Ds 98/0194
(Sozialplanrichtlinie für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich
Block 27) legte sie in der gleichen Sitzung ausdrücklich und einstimmig die
folgenden sozialen Ziele der Sanierung fest:
- das
Mitwirkungsrecht der Betroffenen bei der Entwicklung der Gebiete, insbesondere
aber bei der Erneuerung der Häuser zu
stärken;
- grundsätzlich und
in der Regel keine Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung
zuzulassen;
- langfristig ein
Mietniveau zu erhalten, das eine soziale Durchmischung der Gebiete
sichert.
Dennoch werden die
Mietobergrenzen durch die Stadtverwaltung nicht durchgesetzt. Das wird damit
begründet, dass die Mietobergrenzen rechtswidrig seien. Als Gegenmodell zu den
Mietobergrenzen wurde mehrfach eine individuelle Unterstützung bedürftiger
Mieter/innen ins Gespräch gebracht.
Unter den begrenzten
Instrumenten der Stadt, sanierungsbedingten Verdrängungs-effekten
entgegenzuwirken, sind Mietobergrenzen noch das wirkungsvollste. Eine
individuelle Unterstützung bedürftiger Mieter/innen kann nicht wohnraum-
sondern nur personenbezogen erfolgen und garantiert daher im Gegensatz zu den
Mietobergrenzen nicht langfristig ein geringeres Mietniveau in den
Sanierungsgebieten. Ein solches Modell stände daher nicht im Einklang mit den
beschlossenen Sanierungszielen.
Die Mietobergrenzen
sind nicht rechtswidrig, sondern lediglich juristisch umstritten. Mehrere
Berliner Bezirke versuchen auch nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Berlin über die Rechtswidrigkeit von Mietobergrenzen,
dieses Instrument der Sozialpolitik gerichtlich durchzusetzen. In Potsdam
stehen die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung weitaus besser als
in Berlin. Schließlich gelten die Mietobergrenzen in den Potsdamer
Sanierungsgebieten ohnehin nur für die Wohnungen, die 1998 noch vermietet, aber
nicht saniert waren. Im Gegensatz zu Berlin erhöhen sich die Mietobergrenzen
auch alle 15 Monate um 0,30 DM/m² und liegen heute zwischen 4,81 €/m² und 5,83 €/m².