Antrag - 03/SVV/0895

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

I.) Die Einwendungen

 

  1. des Amtsdirektors Moritzen die ehemalige Gemeinde Fahrland betreffend
  2. des Herrn Marco Vester
  3. des Herrn Lothar Schneider
  4. des Herrn Wolfgang Voss
  5. des Herrn Henning Catenhusen   (ausgenommen den Einspruch eine fehlerhafte Straßenzuordnung betreffend)
  6. des Amtsdirektors Moritzen die ehemalige Gemeinde Marquardt betreffend
  7. des Herrn Dietrich Menzer
  8. des Amtsdirektors Moritzen die ehemalige Gemeinde Satzkorn betreffend
  9. des Amtsdirektors Moritzen die ehemalige Gemeinde Uetz-Paaren betreffend
  10.  des Herrn Gerhard Sokoll

 

sind nicht begründet und werden gemäß § 57 Abs.1 Ziffer 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) zurückgewiesen.

 

II) Gemäß § 57 Abs. Ziffer 3 BbgKWahlG wird festgestellt, dass die Einwendungen des Herrn Catenhusen , die Straßenzuordnung betreffend,  begründet sind. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben aber das Wahlergebnis nicht beeinflusst.

 

III. Mit den Wahlprüfungsentscheidungen zu I. und II. wird festgestellt, dass die   Wahlen vom 26. Oktober 2003 zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Landeshauptstadt Potsdam gültig sind.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Die Einspruchsverfasser unter I/1-10 stützen ihre Einwendungen darauf, dass die Wahlkreiseinteilung ohne ordnungsgemäße Anhörung der betroffenen Gemeinden erfolgt sei und es unzulässiger Weise unterlassen worden sei, für einzelne Ortsteile der betroffenen  Gemeinden Wahlen zu den Ortsbeiräten auszuschreiben.

 

Diese Einwendungen sind unbegründet, weil sie sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Wahldurchführung gemäß den geltenden Wahlbestimmungen richten, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlbestimmungen selbst. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren anhängig. Gemäß  §§ 55 ff des BbgKWahlG obliegt dem Wahlprüfungsverfahren lediglich die Prüfung, ob die geltenden Wahlbestimmungen eingehalten worden sind. Eine Verletzung der geltenden Wahlbestimmungen wurde mit den Einwendungen insoweit nicht vorgetragen.  Sie waren deshalb, soweit sie sich gegen die Wahlkreiseinteilung und die Nichtausschreibung von Wahlen für einzelne Ortsteile richteten,  als unbegründet zurückzuweisen. 

 

Die Einwendungen des Herrn Catenhusen betrafen ferner den Umstand, dass

für die Wahl des Ortsbeirates in Fahrland weiße Stimmzettel statt  hellgrüne verwendet worden seien. Die Überprüfung durch den Kreiswahlleiter anhand der archivierten Stimmzettel hat ergeben, dass  tatsächlich wie festgelegt hellgrüne Stimmzettel verwendet worden sind; die Einwendungen sind somit unbegründet und zurückzuweisen.

 

Eine weitere Einwendung des Herrn Catenhusen, dass in der Wahlbekanntmachung für den Ortsteil Kartzow Strassen den Wahlbezirken fehlerhaft zugeordnet worden seien, hat sich insoweit bestätigt, als das auf die Dorfstraße zutrifft.

Die Überprüfung durch den Kreiswahlleiter hat ergeben, dass die individuellen Wahlbenachrichtigungen diesen Fehler nicht enthalten haben und dass  keine positiven Feststellungen getroffen worden sind, dass Wahlberechtigte durch die fehlerhafte Bekanntmachung von der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes ausgeschlossen wurden. Diese Einwendungen sind mithin begründet, das Wahlergebnis und die Wahldurchführung wurden durch die fehlerhafte Wahlbekanntmachung  aber nicht beeinflusst.          

 

Somit sind die Wahlen vom 26. Oktober 2003 zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Landeshauptstadt Potsdam gültig.

 

Loading...