Antrag - 03/SVV/0895
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahleinsprüche zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte am 26.0ktober 2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Mitglieder mehrerer Fraktionen
- Einreicher*:
- Wahlprüfungsausschuss
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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21.01.2004
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
I.) Die
Einwendungen
- des Amtsdirektors Moritzen die
ehemalige Gemeinde Fahrland betreffend
- des Herrn Marco Vester
- des Herrn Lothar Schneider
- des Herrn Wolfgang Voss
- des Herrn Henning
Catenhusen (ausgenommen
den Einspruch eine fehlerhafte Straßenzuordnung betreffend)
- des Amtsdirektors Moritzen die
ehemalige Gemeinde Marquardt betreffend
- des Herrn Dietrich Menzer
- des Amtsdirektors Moritzen die
ehemalige Gemeinde Satzkorn betreffend
- des Amtsdirektors Moritzen die
ehemalige Gemeinde Uetz-Paaren betreffend
- des Herrn Gerhard Sokoll
sind nicht
begründet und werden gemäß § 57 Abs.1 Ziffer 2 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) zurückgewiesen.
II) Gemäß §
57 Abs. Ziffer 3 BbgKWahlG wird festgestellt, dass die Einwendungen des Herrn
Catenhusen , die Straßenzuordnung betreffend, begründet sind. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben
aber das Wahlergebnis nicht beeinflusst.
III. Mit
den Wahlprüfungsentscheidungen zu I. und II. wird festgestellt, dass die Wahlen vom 26. Oktober 2003 zur
Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Landeshauptstadt
Potsdam gültig sind.
Erläuterung
Begründung:
Die
Einspruchsverfasser unter I/1-10 stützen ihre Einwendungen darauf, dass die
Wahlkreiseinteilung ohne ordnungsgemäße Anhörung der betroffenen Gemeinden
erfolgt sei und es unzulässiger Weise unterlassen worden sei, für einzelne
Ortsteile der betroffenen
Gemeinden Wahlen zu den Ortsbeiräten auszuschreiben.
Diese Einwendungen sind unbegründet, weil sie sich nicht
gegen die Rechtmäßigkeit der Wahldurchführung gemäß den geltenden Wahlbestimmungen
richten, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlbestimmungen selbst. Hierzu
sind bereits Gerichtsverfahren anhängig. Gemäß §§ 55 ff des BbgKWahlG obliegt dem Wahlprüfungsverfahren
lediglich die Prüfung, ob die geltenden Wahlbestimmungen eingehalten worden
sind. Eine Verletzung der geltenden Wahlbestimmungen wurde mit den Einwendungen
insoweit nicht vorgetragen. Sie
waren deshalb, soweit sie sich gegen die Wahlkreiseinteilung und die Nichtausschreibung
von Wahlen für einzelne Ortsteile richteten, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Einwendungen des Herrn Catenhusen betrafen ferner den
Umstand, dass
für die Wahl des Ortsbeirates in Fahrland weiße Stimmzettel
statt hellgrüne verwendet worden
seien. Die Überprüfung durch den Kreiswahlleiter anhand der archivierten
Stimmzettel hat ergeben, dass
tatsächlich wie festgelegt hellgrüne Stimmzettel verwendet worden sind;
die Einwendungen sind somit unbegründet und zurückzuweisen.
Eine weitere
Einwendung des Herrn Catenhusen, dass in der Wahlbekanntmachung für den
Ortsteil Kartzow Strassen den Wahlbezirken fehlerhaft zugeordnet worden seien,
hat sich insoweit bestätigt, als das auf die Dorfstraße zutrifft.
Die Überprüfung durch den Kreiswahlleiter hat ergeben, dass
die individuellen Wahlbenachrichtigungen diesen Fehler nicht enthalten haben
und dass keine positiven
Feststellungen getroffen worden sind, dass Wahlberechtigte durch die
fehlerhafte Bekanntmachung von der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes ausgeschlossen
wurden. Diese Einwendungen sind mithin begründet, das Wahlergebnis und die
Wahldurchführung wurden durch die fehlerhafte Wahlbekanntmachung aber nicht beeinflusst.
Somit sind die Wahlen vom 26. Oktober 2003 zur
Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Landeshauptstadt
Potsdam gültig.