Beschlussvorlage - 03/SVV/0837
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten für Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerbeförderung von behinderten Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Einreicher*:
- 2/21
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Gesundheit und Soziales
|
Vorberatung
|
|
|
06.01.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
10.12.2003
| |||
|
21.01.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bildung und Sport
|
Vorberatung
|
|
|
07.01.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
15.01.2004
|
Erläuterung
Begründung:
Aufgrund
der Änderung des § 112 Schülerfahrtkosten des Brandenburgischen Schulgesetzes
(BbgSchulG) im Rahmen des Gesetzes zur Entlastung von pflichtigen Aufgaben und
der Streichung der dort bisher geregelten Vorgaben kann und muss die
Landeshauptstadt Potsdam den Umfang der Erstattung der notwendigen
Beförderungskosten durch Satzung neu regeln.
Durch den
Wegfall des Schullastenausgleiches des Landes für die Schülerbeförderung ab dem
Haushaltsjahr 2004 muss die Selbstbeteiligung der Personensorgeberechtigen bzw.
der volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten erhöht
werden.
Zur Zeit
beträgt die Selbstbeteiligung an den Schülerfahrtkosten 40 % pro Monat. Eine
Selbstbeteiligung wird erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die
volljährigen Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht auf Grund ihres geringen Einkommens haben.
Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, tragen an den
monatlichen Fahrtkosten zum Oberstufenzentrum zur Zeit 55,00 EUR selbst.
Zur Zeit
kostet das Schülerticket Potsdam AB oder Potsdam BC, das von einem großen Teil
der Potsdamer Schülerinnen und Schüler genutzt werden kann, 23,20 EUR
monatlich. Eine Selbstbeteiligung bis zu dieser Höhe ist aus hiesiger Sicht
noch zumutbar.
Für
Familien mit geringem Einkommen soll von einer Selbstbeteiligung an den
Schülerfahrtkosten weiterhin
abgesehen werden, wenn das Einkommen so gering ist, dass ein Anspruch auf
Rundfunkgebührenbefreiung bestehen würde bzw. Leistungen nach dem BSHG oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden.
Auszubildende,
die das Oberstufenzentrum besuchen und eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung
erhalten, erhalten keine Erstattung mehr, weil sie bereits über ein gewisses
Einkommen verfügen.
Der
Ausschluss der Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen der Abendschule,
des Kollegs und der einjährigen Fachoberschule von der
Schülerfahrtkostenerstattung ist mit der bereits erfolgten Erfüllung der
Berufschulpflicht nach § 39 (3) BbgSchulG begründet. Danach dauert die
Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Berufausbildungsverhältnis bis zum
Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Somit ist
davon auszugehen, dass die v. g. Schülerinnen und Schüler Ihre
Berufschulpflicht bereits erfüllt haben und auch schon einen Anspruch auf
Schülerfahrtkostenerstattung hatten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
14 kB
|