Beschlussvorlage - 04/SVV/0149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Grundsteuerhebesatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Verwaltungshaushalt 2004 leidet – stärker noch als die Haushalte der Vorjahre  – unter massiven Problemen, welche in einer sich immer schärfer auswirkenden Diskrepanz zwischen der Einnahme- und der Ausgabeseite zum Ausdruck kommen. Nahezu unverändert liegen die jährlichen Pro-Kopf-Steuereinnahmen in den neuen Bundesländern teils erheblich unter denen der alten Bundesländer. Die letzt- und diesjährige städtische Einnahmesituation wird dabei zusätzlich geschwächt durch die deutlich geringeren Gemeindeanteile an der Einkommenssteuer als auch der Schlüsselzuweisungen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen wird die Landeshauptstadt 2004 in ihren neuen Stadtgrenzen nicht einmal soviel allgemeine Finanzmittel zur Verfügung haben wie 2003 vor der Gemeindeneugliederung als „kleinere“ Stadt (Stand des GFG a.F.).

 

Um dennoch einen genehmigungsfähigen Haushalt zu erreichen, ist die Stadt gezwungen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Einnahmesituation zu verbessern und die Ausgabeseite zu entlasten. Allein durch Kürzungen sind die vorhandenen Einnahmeausfälle aber nicht aufzufangen. Eine Verwertung von Vermögen zur Abdeckung der laufenden Ausgaben im Verwaltungshaushalt ist nur in begrenztem Maße und nur in Ausnahmefällen vertretbar, weil dies die strukturellen Schwächen nicht behebt und die Lasten hauptsächlich in die Zukunft verlagert.

 

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, durch die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A – für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -  und B – für die übrigen Grundstücke - eine Verbesserung der Einnahmesituation zu erzielen. Die vorgeschlagene Grundsteuererhöhung ist eine Maßnahme in einem umfangreichen Konsolidierungspaket, das die Verwaltung ihrem Haushaltsentwurf zu Grunde legt. Die prozentuale Erhöhung, insbesondere die der Grundsteuer B - hier sind es 4% -, ist moderat, so dass sich die finanzielle Zusatzbelastung der Bürgerinnen und Bürger doch in einem vertretbaren Maße bewegt. Angesichts dieser Situation ist kein Spielraum zu erkennen, um auf die Grundsteuererhöhung zu verzichten.

 

Für die Berechnung der Grundsteuer A wendet die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) seit 1991 unverändert den Hebesatz von 200% an. Die Hebesätze fast aller Gemeinden sind hier zum Teil wesentlich höher. Beispielhaft werden dazu die kreisfreien Städte Brandenburgs angeführt, welche allesamt einen Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer A von 300% anwenden. Insofern werden mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Erhöhung auf 250% die Belange der neuen Ortsteile in einem besonderen Maße berücksichtigt. Das bedeutet aber auch, dass die LHP nach der Erhöhung einen nur unterdurchschnittlichen Hebesatz anwendet. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass für den Ortsteil Fahrland bereits in den Vorjahren ein Hebesatz für die Grundsteuer A von 252% anzuwenden war. Eine beispielhafte Darstellung der Auswirkungen für den Einzelnen ist bei der Grundsteuer A auf Grund der unterschiedlichen Ertragssituationen ähnlich großer Grundstücke nicht möglich. Eine jährliche Grundsteuer von über 40 Euro wurde bisher lediglich von 47 Grundsteuerpflichtigen gezahlt. Diese sind zumeist Agrar- und andere größere Erzeugergemeinschaften. Die Situation der neuen Ortsteile stellt sich für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B gleichermaßen dar. So wird auf Grund der mit den Ortsteilen Groß Glienicke, Neu-Fahrland, Golm und Satzkorn geschlossenen Verträge für eine auf fünf Jahre begrenzte Zeitdauer der in diesen Ortsteilen für das Haushaltsjahr 2003 festgestellte Hebesatz unverändert angewandt. Die Tatsache, dass mit den Ortsteilen Fahrland, Marquardt und Uetz-Paaren entsprechende Verträge nicht oder nicht rechtzeitig geschlossen werden konnten, hat zur Folge, dass die Hebesätze der LHP anzuwenden sind.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer B ist seit 1998 unverändert bei dem Wert von 480%. Mit dem seit  sechs Jahren unveränderten Grundsteuerhebesatz liegt die LHP im Mittelfeld aller Landeshauptstädte. Ein darüber hinaus gehender Vergleich zeigt, dass von den 167 Gemeinden mit einer Größenordnung über 50.000 Einwohner 21 Gemeinden einen höheren Hebesatz als die LHP anwenden. Davon liegen die Städte Leipzig mit 500%, Dresden mit 535% und Berlin mit 660% (höchster Satz der Landeshauptstädte) in den neuen Bundesländern.

 

Die Auswirkungen für den Einzelnen lassen sich exemplarisch wie folgt darstellen:

Für ein ca. 500 qm großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus, voll unterkellert und ca. 100 qm Wohnfläche (mittlere Ausstattung) wird ein Grundsteuermessbetrag von etwa 40 Euro festgesetzt. Daraus errechnet sich eine Grundsteuer bei einem Hebesatz von 480% in Höhe von 192 Euro. Bei einem Hebesatz von 500% errechnet sich ein Grundsteuerbetrag von 200 Euro, so dass die Mehrbelastung 8 Euro jährlich bzw. 0,66 Euro monatlich beträgt. Für den Anwendungsbereich der Ersatzbemessungsgrundlage – diese ist anzuwenden, sofern für das Grundstück kein Einheitswert festgestellt ist - sind bei einem Hebesatz von 480% je Quadratmeter 1,60 Euro zu berechnen. Das ergibt eine jährliche Grundsteuerbelastung für eine 70qm große Wohnung von 112 Euro. Bei einer Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 500% errechnet sich eine Mehrbelastung je Quadratmeter von 6 Cent und um bei dem Beispiel der 70 qm großen Wohnung zu bleiben, eine jährliche Mehrbelastung von 4,20 Euro.

 

Gesetzliche Grundlagen:

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden zur Sicherung ihrer Bedarfsdeckung die Finanzhoheit (einschließlich Steuerhoheit) verliehen (Art. 28 Abs. 2 GG, § 75 BbgGemO, §§ 1 ff BbgKAG). Die Gemeinden sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit sonstige Einnahmen  und besondere Entgelte hierfür nicht ausreichen. Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Realsteuern) steht den Gemeinden zu. Der Paragraph 25 Abs. 1 GrStG räumt den Gemeinden das Recht ein, die Hebesätze der Grundsteuer A und B im Rahmen der Gesetze selbständig festzusetzen (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Dies geschieht durch Beschluss eines Vomhundertsatzes des Steuermessbetrages, der in der Haushaltssatzung oder in einer Hebesatzsatzung festzusetzen und bekannt zu geben ist. Nach § 25 Abs. 3 GrStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung des Hebesatzes nicht überschreitet, kann der Beschluss auch nach diesem Zeitpunkt gefasst werden.

Da die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 noch nicht beschlossen wurde, werden die Hebesätze der Grundsteuer A und B durch diese Hebesatzsatzung verbindlich festgestellt. Neben Liquiditätsvorteilen durch die im laufenden Jahr frühere Anwendbarkeit bietet diese Satzung auch Planungssicherheit für die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

Potsdam1

OT Fahrland

OT Marquadt

OT Uetz-Paaren

Gesamt

GrSt A bei 200%

15.500 €

8.700 €

3.100 €

5.700 €

 

GrSt A bei 250%

19.375 €

10.875 €

3.875 €

7.125 €

 

Differenz/Mehreinnahme

3.875 €

2.175 €

775 €

1.425 €

8.250 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GrSt B bei 480%

15.500.000 €

564.700 €

128.000 €

40.000 €

 

GrSt B bei 500%

16.145.833 €

588.229 €

133.333 €

41.667 €

 

Differenz/Mehreinnahme

645.833 €

23.529 €

5.333 €

1.667 €

676.363 €

 

1 die Angaben beziehen sich auf das Stadtgebiet vor der Gemeindeneugliederung

 

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Anlagen

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