Beschlussvorlage - 04/SVV/0140
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- 4/46
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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|
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03.03.2004
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31.03.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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23.03.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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25.03.2004
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Erläuterung
Begründung:
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In
den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten
Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
Begründung
(3 Seiten)
Satzung
(Anlage 1 mit 5 Seiten und 2 Plänen)
Anlass
Am 02. April 2003 hat die
Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof und
die angrenzenden Gebäude beschlossen (DS 03/SVV/0147).
Mit Schreiben vom 07. Mai 2003 hat die Verwaltung
die genannte Werbesatzung der höheren Verwaltungsbehörde, dem Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, gemäß § 89 Abs. 9
BbgBO (i.d. Fassung v. 02.06.1998) zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 13.
Juni 2003 hat das MSWV die Bekanntmachung der Werbesatzung untersagt.
Diese Untersagung ist u.a. damit begründet worden, dass „die Satzung den
Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot genügen muss“.
Nach
Abstimmungsgesprächen mit dem MSWV sind im Einzelnen daher Formulierungen
überarbeitet worden und Regelungsgehalte konkretisiert worden. Der Inhalt des
Satzungstextes wird nun weiter präzisiert ; für den Bürger und Anwender dieser
Satzung hilfreiche Erläuterungen sind in die Begründung der Satzung übernommen
worden. Der Anspruch der Verwaltung und das Ziel der Satzung, die rechtlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen auf
den Fassaden der baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs und der
angrenzenden Gebäude zu schaffen, haben sich nicht geändert. Insofern sind auch
die auf den Fassadenplänen ausgewiesenen Flächen für zulässige Werbeanlagen
nicht geändert worden.
Im Rahmen der Überarbeitung der Werbesatzung ist
zugleich eine Anpassung an die zwischenzeitlich novellierte Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) erfolgt.
Die Regelungen der Werbesatzung dienen der
Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten sowie der
weiteren städtebaulichen und stadtgestalterischen Einbindung dieses Bereiches.
Schon 1999 ist zwischen der Stadt und dem H.F.S. Immobilienfonds unter
Einbeziehung des für die Fassadenabwicklung zuständigen Architekten ein
Orientierungskonzept zur Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen an den
baulichen Anlagen des Hauptbahnhofs abgestimmt worden. Auf der Grundlage dieser
Festlegungen ist die nun vorgelegte Werbesatzung erarbeitet worden. Die
spezifischen Regelungen der Werbesatzung sollen bewirken, dass sich die
Werbeanlagen der Architektur- und Struktursprache der Baukörper mit ihrer
Fassadengliederung unterordnen.
Die Satzung soll für die Fassaden der baulichen
Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs, hier speziell für die bestehenden Gebäude
Bahnhofspassagen, Bahnhofsspange und -südkopf, Wellendach, Wasserturm und
Parkhaus mit Büroüberbauung gelten, die im räumlichen Geltungsbereich des in
Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 37 A „Potsdam-Center“ liegen. Im
Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“ gibt es keine Regelungen zu der
Zulässigkeit von Werbeanlagen.
Die Satzung ist nicht geeignet, Werbeanlagen aus
dem Stadtbild zu verbannen. Sie soll dafür Sorge tragen, dass Werbeanlagen so
gestaltet werden, dass sie das Stadtbild einerseits nicht stören,
beeinträchtigen oder verunstalten, andererseits durch ihre Vielfalt in
entsprechenden Formen zur positiven Entwicklung beitragen.
Begriff der Werbeanlage
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen (§ 9 Abs. 1 BbgBO).
Inhalte
Die Regelungen der Werbesatzung sehen die
Zulässigkeit von Werbeanlagen nach folgenden Prinzipien vor:
1. Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in drei verschiedene Zonen eingeteilt
worden (s. Übersichtsplan Anlage 1), für die differenzierte Regelungen
getroffen werden.
Die Bahnhofspassagen (Zone I) sind im Sinne der
Werbesatzung als ein Baukörper zu verstehen. Damit sind Werbeanlagen an den
Gebäudefassaden für die innerhalb der Bahnhofspassagen angesiedelten Geschäfte
und Dienstleistungen im Rahmen der Satzung nur an den beschriebenen
Fassadenflächen zulässig.
Werbeanlagen dürfen nur in Einzelbuchstaben und Zeichen
ausgeführt werden.
Werbeanlagen müssen sich den waagerechten und
senkrechten strukturbildenden Elementen der Fassaden und des Staffelgeschosses
unterordnen und dürfen Fenster nicht verdecken.
Werbeanlagen in Form von Beschriftungen,
Bemalungen oder Beklebungen von Fensterflächen dürfen nicht angebracht werden.
Im Übrigen gelten die für die einzelnen Zonen
des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung getroffenen Regelungen (s. auch Fassadenpläne Anlagen 1 und 2).
Die Werbeanlagen, die gemäß Satzung verwendet
werden dürfen, sind bezüglich ihrer unterschiedlichen Ausprägung in dem
nachfolgenden Typen-Katalog differenziert; der Typen-Katalog stellt
gleichzeitig die Legende der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Fassadenpläne
dar. Im Typen-Katalog sind die Typen A bis F2 bezüglich ihrer Inhalte
charakterisiert.
Anlagen
Zur Satzung gehören 2 Anlagen, die Bestandteil
der Satzung sind. In Anlage 1 sind
der Übersichtsplan und der Fassadenplan für die Zone I dargestellt; der
räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebiets ist mit einer schwarzen dicken
Linie umrandet, die drei Zonen sind durch verschiedene Schraffuren dargestellt.
In Anlage 2 sind die Fassadenpläne für die Zonen II und III dargestellt. Die Fassadenpläne zeigen konkret die
Flächen auf den Fassaden der einzelnen baulichen Anlagen, auf denen Werbeanlagen zulässig sind. Diese
Werbeflächen sind entsprechend in den Plänen gekennzeichnet. In Zone II dürfen
Werbeanlagen weder an der Ostseite noch an der Westseite der Gebäude angebracht
werden. In Zone III dürfen Werbeanlagen weder an der Nordseite noch an der
Südseite der Fassade des Parkhauses angebracht werden.
Örtliche Bauvorschriften
Gemäß § 81 Abs. 1 der Brandenburgischen
Bauordnung BbgBO gilt folgende Regelung:
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften
erlassen über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit
oder das Gebot von Einfriedungen,
besondere Anforderungen an die Art, die Größe,
die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen und
Warenautomaten sowie den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Warenautomaten,
eine besondere Erlaubnispflicht für
Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese
Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen
eine besondere Anzeigepflicht für Werbeanlagen,
die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen.
Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erlassen, soweit
dies zur Verwirklichung baugestalterischer und
städtebaulicher Absichten oder zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder
Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder
städtebaulicher Bedeutung sowie von
Baudenkmälern und Naturdenkmälern erforderlich ist.
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können
Abweichungen auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2
und 3 der Brandenburgischen Bauordnung zugelassen werden.
Empfehlung der Verwaltung
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann
der Beschluss zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer
Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude gefasst werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
41 kB
|
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