Beschlussvorlage - 04/SVV/0291
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung der Erhaltungssatzung "Drewitzer Straße Nord"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Brennstuhl, Tel. 2515
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
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31.03.2004
|
Erläuterung
Begründung
Planungsanlass und Erforderlichkeit
der Planung
Das 1928 – 1933 entstandene
Wohnungsbauensemble Drewitzer Straße 3-22 ist eine geschlossene, zugleich
durchgrünte städtebauliche Anlage, die aufgrund ihrer bau- und
siedlungsgeschichtlichen Bedeutung, ihrer Lage und Ausrichtung an der
ehemaligen Straßenführung nach Drewitz bzw. der heutigen Zufahrtsmagistrale
Heinrich-Mann-Allee sowie aufgrund ihrer Einbindung in die bestehenden
vorstädtischen Freiraum- und Großgrünstrukturen eine prägende städtebauliche
Wirkung für das Gebiet entfaltet. Diese gilt es zu erhalten.
Die Erhaltungssatzung knüpft an den
für das Ensemble bereits bestehenden Denkmalschutz an und ergänzt diesen, indem
sie zusätzlich die städtebauliche Qualität und Funktion des Gebiets erfasst.
Die städtebauliche Eigenart des Gebiets ergibt sich insbesondere aus der der
Bau- und Freiraumstruktur zugrundeliegenden stadtgestalterischen Konzeption,
aus der das Straßenbild der Heinrich-Mann-Allee prägenden städtebaulichen
Anordnung sowie aus der ablesbaren bau- und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung
des Ensembles als eine Etappe der Entwicklung der Teltower Vorstadt.
In den vergangenen Jahren wurde die
städtebauliche Wirkung des Ensembles durch die Errichtung der Tankstelle sowie
die veränderte Einmündung der Drewitzer Straße in Teilen vermindert. Durch die
Erhaltungssatzung soll einer weiteren Beeinträchtigung der städtebaulichen
Eigenart des Gebietes entgegengewirkt werden.
Planungsziele
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sollen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsändererung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür soll durch die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschaffen werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung.
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