Beschlussvorlage - 04/SVV/0291

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Für den in der Anlage textlich und in der Karte zeichnerisch abgegrenzten räumlichen Geltungsbereich  ist  eine  Erhaltungssatzung  gemäß  § 172  Abs.  1  Nr.  1  BauGB  aufzustellen (s. Anlage).

 

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Erläuterung

Begründung

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Das 1928 – 1933 entstandene Wohnungsbauensemble Drewitzer Straße 3-22 ist eine geschlossene, zugleich durchgrünte städtebauliche Anlage, die aufgrund ihrer bau- und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung, ihrer Lage und Ausrichtung an der ehemaligen Straßenführung nach Drewitz bzw. der heutigen Zufahrtsmagistrale Heinrich-Mann-Allee sowie aufgrund ihrer Einbindung in die bestehenden vorstädtischen Freiraum- und Großgrünstrukturen eine prägende städtebauliche Wirkung für das Gebiet entfaltet. Diese gilt es zu erhalten.

 

Die Erhaltungssatzung knüpft an den für das Ensemble bereits bestehenden Denkmalschutz an und ergänzt diesen, indem sie zusätzlich die städtebauliche Qualität und Funktion des Gebiets erfasst. Die städtebauliche Eigenart des Gebiets ergibt sich insbesondere aus der der Bau- und Freiraumstruktur zugrundeliegenden stadtgestalterischen Konzeption, aus der das Straßenbild der Heinrich-Mann-Allee prägenden städtebaulichen Anordnung sowie aus der ablesbaren bau- und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung des Ensembles als eine Etappe der Entwicklung der Teltower Vorstadt.

 

In den vergangenen Jahren wurde die städtebauliche Wirkung des Ensembles durch die Errichtung der Tankstelle sowie die veränderte Einmündung der Drewitzer Straße in Teilen vermindert. Durch die Erhaltungssatzung soll einer weiteren Beeinträchtigung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes entgegengewirkt werden.

 

Planungsziele

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sollen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsändererung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür soll durch die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschaffen werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Erarbeitung der Erhaltungssatzung „Drewitzer Straße Nord“ entstehen für die Stadt Potsdam keine Kosten, da diese durch den Eigentümer übernommen werden.

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