Beschlussvorlage - 04/SVV/0290

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Am Kanal / Stadtmauer“.

 

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Erläuterung

Satzung der Landeshauptstadt Potsdam

über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebietes „Am Kanal – Stadtmauer“

vom ........2004

 

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am ..........2004 folgende Satzung beschlossen:

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298).
  • § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850).

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Festlegung des Sanierungsgebietes

 

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 BauGB vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich umgestaltet und verbessert werden. Das insgesamt ca. 3,7 ha große Gebiet ist hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und trägt die Bezeichnung „Am Kanal – Stadtmauer“. Es wird begrenzt (siehe Lageplan) wie folgt. Das Sanierungsgebiet umfasst den Straßenzug Am Kanal im Norden von der Havel bis zur Berliner Straße zwischen den bestehenden Gebäuden sowie das Quartier Heilig-Geist-Straße / Große Fischerstraße. Im Osten wird es durch die Havel begrenzt. Das Quartier Heilig-Geist-Straße / Große Fischerstraße ist bis zur Eltesterstraße Teil des Geltungsbereiches. Im Norden wird im östlichen Teil die Grenze des Sanierungsgebietes 20 m hinter der Bauflucht der Straße Am Kanal festgesetzt. Die Grundstücksliste ist Bestandteil der Satzung.

 

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan vom Februar 2004 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 


§ 2 Verfahren

 

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

 

 

§ 3 Genehmigungspflichten

 

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

 

 

§ 4 Inkrafttreten der Sanierungssatzung

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Potsdam, .............2004

 

 

 

 

 

 

Jann Jakobs

Oberbürgermeister

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

siehe Kosten- und Finanzierungsübersicht  (Anlage) und Folgeblatt

 

Für das Gebiet „Am Kanal/Stadtmauer“ ist die Förderung aus dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ vorgesehen.

 

Die Gesamtkosten für das Gebiet „Am Kanal/Stadtmauer“ werden nach jetzigem Kenntnisstand ein Volumen von ca. 13,7 Mio. € erreichen. Mit dem Satzungsbeschluss bindet sich die Stadt Potsdam für den Zeitraum von 2004 bis 2013, im Durchschnitt jährlich einen Mindestzuschuss von 190.000 € zu gewähren unter Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushalts.

In der Höhe des für die Kanalfreilegung erforderlichen Zuschusses (20 % von Position 2.4 der Kosten- und Finanzierungsübersicht) kann der Haushalt durch Einnahmen aus Spenden entlastet werden.

Ein echter Zuschussbedarf verbleibt somit nur für andere Sanierungsaufgaben (Erneuerung Große-Fischer-Straße mit Umfeld Stadtmauer und Heilig-Geist-Straße, Regieleistung Sanierungsträger).

 

Die Position 7 in der Kosten- und Finanzierungsübersicht enthält die private Finanzierung. Sollte diese Finanzierung nicht in der angegebenen Höhe erfolgen, ist dies unschädlich für die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, da es private Maßnahmen beinhaltet.

 

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Projektsteuerung obliegt dem Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege. Das für die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erforderliche Budget ist ggf. durch Aufgabenverlagerungen bereitzustellen.

 

 

Folgeblatt -> siehe Anlagen (Excel-Tabelle 1 Seite)

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Anlagen

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