Beschlussvorlage - 04/SVV/0337
Grunddaten
- Betreff:
-
Fernwärmegestattungsvertrag der Landeshauptstadt Potsdam mit der EWP GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Tel. 2773
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.05.2004
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02.06.2004
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.05.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.05.2004
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
Die Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Jakobs und die Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung, Frau Müller, schließt den als Anlage beiliegenden
Fernwärmegestattungsvertrag mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Paffhausen.
Erläuterung
Begründung:
Der Abschluss des beiliegenden
Fernwärmegestattungsvertrages ist nach Ablauf der Laufzeit des aufgrund des
Beschlusses der SVV vom 03.09.1997, DS 97/0436/1, zwischen der Landeshauptstadt
Potsdam und der Energie und Wasser Potsdam GmbH abgeschlossenen
Fernwärmegestattungsvertrages zur weiteren Regelung der Fernwärmeversorgung im
Stadtgebiet, erforderlich.
Es haben umfangreiche und ausführliche
Verhandlungen mit der EWP stattgefunden, deren Ergebnis der beiliegende
Fernwärmegestattungsvertrag ist.
Ausgehend von den bereits im alten Vertrag
geltenden Grundsätzen wird der EWP mit dem Fernwärmegestattungsvertrag das
Recht zur Verlegung und zum Betreiben der Fernwärmeleitungen auf
Straßengrundstücken der Stadt eingeräumt sowie die mit der Fernwärmesatzung
vorgegebenen Aufgaben der Fernwärmeversorgung auf die EWP übertragen.
Entsprechend dem ebenfalls mit der EWP
abgeschlossenen Gas-Konzessionsvertrag wurde eine Laufzeit bis 2014 vereinbart.
Den Schwerpunkt der Verhandlungen bildete die
Ausgestaltung und Vereinbarung einer Regelung zum Erhalt eines Entgeltes als Gegenleistung für
die mit dem Vertrag der EWP eingeräumten Rechte zur Nutzung des Straßenlandes. Die EWP verpflichtet sich nunmehr unter
Beachtung der steuerlichen Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zur
Zahlung eines angemessenen Gestattungsentgeltes, wenn in der Fernwärmesparte
ein handelsrechtlicher Mindestgewinn erreicht wird. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand wird dieser Mindestgewinn
erst im Jahr 2016 erreicht werden. Die Einnahme eines Gestattungsentgeltes
während der Vertragslaufzeit ist daher nicht zu erwarten.
Es liegt zu dem nicht im Interesse der Stadt als
Träger der Straßenbaulast, mit straßenfremden Kosten, wie der Kostenbeteiligung
an Leitungsverlegungen, belastet zu werden. Daher wurden die bewährten
Regelungen zur fairen Kostenbeteiligung bei den von der Stadt veranlassten
Veränderungen an Versorgungsanlagen beibehalten.
Eine Ausschreibungspflicht für die mit dem Vertrag
übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten ist nicht gegebenen.