Beschlussvorlage - 23/SVV/0930

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (1. Advent am 03.12.2023 und 2. Advent am 10.12.2023)

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Erläuterung

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8), eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Veranstaltungen der Art, wie sie auch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, haben schon in den vergangenen Jahren über das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeübt.

 

Von der Verwaltung wurden alle für 2023 geplanten Weihnachtsmärkte und die in Frage kommenden Adventssonntage auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft.

Im Ergebnis dessen wurden für den 1. und 2. Advent die Weihnachtsmärkte Blauer Lichterglanz, welcher auf der Brandenburger Straße, dem Luisenplatz und dem Bassinplatz vom 27.11.2023 bis zum 29.12.2023 stattfinden soll, der Böhmische Weihnachtsmarkt in Babelsberg, welcher auf dem Weberplatz vom 01.12.2023 bis zum 03.12.2023 und vom 08.12.2023 bis zum 10.12.2023 stattfinden soll, sowie das Sinterklaas-Fest, welches im Holländischen Viertel vom 09.12.2023 bis zum 10.12.2023 stattfinden soll, aufgenommen.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 BbgLöG wurden die folgenden Verbände bzw. Kirchen angehört und um Stellungnahme gebeten: der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK).

 

In den Stellungnahmen machten die IHK Potsdam sowie die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.

Die Bedenken des HBB wurden geprüft. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass eine Öffnungsmöglichkeit auf weitere Stadtgebiete als denen im Verordnungsentwurf genannten Stadtgebieten nicht möglich ist. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin vom 17.05.2017 (BVerwG 8 CN 1.16) sind lediglich die Stadtgebiete in den Verordnungsentwurf mit aufzunehmen, in deren unmittelbarem Umfeld der jeweilige Weihnachtsmarkt stattfindet. Einem gesamtstädtischen Bezug und somit einer stadtweiten Sonntagsöffnung kann nicht entsprochen werden, da nicht in allen Stadtgebieten Weihnachtsmärkte stattfinden.

 

Mit Schreiben vom 24.01.2023 wies ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg auf die aktuelle Gesetzes- bzw. Rechtslage hin. Weiterhin führt ver.di verschiedene Kriterien des Bundesverwaltungsgerichtes an, die eine eventuelle Ausnahme zur Sonntagsöffnung rechtfertigen würden. Jedes einzelne Kriterium wurde von der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten hinsichtlich der Weihnachtsmärkte geprüft.

 

Nach Würdigung der Gesamtumstände stellen die Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam ein besonderes Ereignis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgLöG dar.

Alle in die Verordnung aufgenommenen Weihnachtsmärkte haben eine überörtliche, respektive überregionale Bedeutung. Sie sind anlassbezogen und nicht Mittel zur Offenhaltung der Verkaufsstellen oder deren Umsatzsteigerung. Vielmehr sind es Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität.

Die Weihnachtsmärkte sind regelmäßig stattfindende Veranstaltungen, mit prägendem Charakter. Sie sind fester Bestandteil des kommunalen sowie kulturellen Lebens der Landeshauptstadt Potsdam und zogen jeher einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abhebt. Deutlich erkennbar wird dies an den Zahlen der Weihnachtsmärkte aus dem Jahr 2022: Blauer Lichterglanz in sechs Wochen eine Million Besucher, Böhmischer Weihnachtsmarkt an beiden Wochenenden 60.000 Besucher und Sinterklaas-Fest über 20.000 Besucher.

 

Auch wenn der Tourismus in der Landeshauptstadt Potsdam in den zurückliegenden Jahren infolge der Einschränkungen zur Eindämmung, respektive zum Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus stark zurückgegangen ist, wird aufgrund der nicht mehr vorhandenen Einschränkungen aus heutiger Sicht ein erneuter Anstieg der Besucherzahlen in der Landeshauptstadt erwartet. Schon allein deswegen ist ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Verkaufsstellen im Veranstaltungsgebiet anzunehmen.

 

Mit der Verordnung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung keine Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG sollen daher für die folgenden besonderen Ereignisse verkaufsoffene Sonntage jeweils in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr für das betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam (siehe Anlage Geltungsbereich Weihnachtsmärkte) zugelassen werden:

 

  1. Am 03.12.2023 - 1. Advent aus Anlass des Weihnachtsmarkes „Blauer Lichterglanz“ in der Innenstadt und des Böhmischen Weihnachtsmarktes in Potsdam-Babelsberg

 

Die Sonntagsöffnung anlässlich der am ersten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtmärkte wird aufgrund der nahezu stadtweiten Ausdehnung der Veranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 14476, 14478, 14480 eingegrenzt.

 

Blauer Lichterglanz: Luisenplatz, Brandenburger Straße, Bassinplatz

Böhmischer Weihnachtsmarkt: Weberplatz Babelsberg

 

  1. Am 10.12.2023 - 2. Advent aus Anlass des Weihnachtsmarkes „Blauer Lichterglanz“ in der Innenstadt, des Böhmischen Weihnachtsmarktes in Potsdam-Babelsberg und des Sinterklaas-Festes

 

Die Sonntagsöffnung anlässlich der am zweiten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtmärkte wird aufgrund der nahezu stadtweiten Ausdehnung der Veranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 14476, 14478, 14480 eingegrenzt.

 

Blauer Lichterglanz: Luisenplatz, Brandenburger Straße, Bassinplatz

Böhmischer Weihnachtsmarkt: Weberplatz Babelsberg

Sinterklaasfest: Holländisches Viertel

 

Die Einschränkung der Möglichkeit für Verkaufsstellen außerhalb der Gebietsabgrenzung an den freigegebenen Sonntagen ihre Verkaufsstellen zu öffnen, erfolgt unter der Berücksichtigung der Wirkung der jeweiligen Weihnachtsmärkte auf das unmittelbare Umfeld, also der Ausstrahlung der besonderen Ereignisse und dem damit begründeten Versorgungsbedürfnis der Besucher. Hintergrund für die Begrenzung der Sonntagsöffnung aus Anlass der Weihnachtsmärkte ist das am 22.06.2018 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Berlin hinsichtlich des Klageverfahrens zu den Sonntagsöffnungen 2017. Die Weihnachtsmärkte sind seitens des Oberverwaltungsgerichtes grundsätzlich als Ereignisse mit prägender Wirkung anerkannt worden und können somit auch Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Nicht zu erkennen für das Oberverwaltungsgericht war hingegen der gesamtstädtische Bezug, insbesondere auf den ländlichen Potsdamer Norden, der eine stadtweite Sonntagsöffnung rechtfertigt. Aus diesem Grunde hat das Oberverwaltungsgericht die Sonntagsöffnungen 2017 anlässlich der Weihnachtsmärkte im Nachhinein für rechtswidrig erklärt.

 

Die Weihnachtsmärkte der Landeshauptstadt Potsdam sind über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Es ist daher absehbar, dass jährlich mit der Eröffnung der Weihnachtsmärkte eine Vielzahl von Besuchenden die Traditionsmärkte in Potsdam aufsuchen.

 

Es sind nicht zuletzt traditionelle Veranstaltungen, die bereits seit mehreren Jahren einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Landeshauptstadt Potsdam einnehmen.

 

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Anlagen

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