Antrag - 22/SVV/0307

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss des Werkstattverfahrens zum B-Plan-Entwurf Nr. 119 in der Medienstadt Babelsberg für die darin einbezogenen und die unmittelbar angrenzenden Flächen der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten, ob und wie der Bebauungsplan Nr. 119 in diesem Bereich geändert werden soll. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die aktuellen Grundzüge der Planung des Entwurfs zum Bebauungsplans Nr. 119r den Geltungsbereich des Werkstattverfahrens sowie die direkt angrenzenden Flächen nicht mehr den städtebaulichen Entwicklungszielen der LHP entsprechen. Dies gilt insbesondere für Flächen, bei denen die Festsetzungen im Vergleich zur geltenden 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Medienstadt Babelsberg“ geändert werden sollten.

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Erläuterung

Begründung:

Die weitere (städtebauliche) Entwicklung der Medienstadt Babelsberg ist in der Stadtgesellschaft aktuell ein sehr kontrovers diskutiertes Thema. Insbesondere die Flächen an der Kreuzung August-Bebel-Straße und Großbeerenstr, an denen der Entwurf des Architekten Daniel Libeskind realisiert werden soll, stehen hierbei im Fokus des öffentlichen Interesses.

 

Aus diesem Grund und zur weiteren städtebaulichen Qualifizierung des vorliegenden Architekturentwurfs hat die SVV am 26.1.2022 die Durchführung eines Werkstattverfahrens beschlossen. Um hier im direkten Umfeld (z.B. durch ein geplantes Vorhaben auf dem Grundstück August-Bebel-Straße 30) keine Tatsachen zu schaffen, welche im Ergebnis ggfs. eine Vorfestlegungr städtebauliche Rahmenbindungen bilden, ist die Zulassung von Vorhaben auf Basis der sogenannten Planreife bis auf Weiteres auszusetzen. Des Weiteren sind objektiv die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 BauGB auf diesen Grundstücken als nicht gegeben anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse des Werkstattverfahrens (erhebliche) Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung in diesem Bereich haben werden.  Dies hat unter anderem direkten Einfluss auf die vorliegende Eingriffs-/Ausgleichs­bilanzierung und das Abwägungsergebnis, welches der aktuellen planerischen Konzeption des Bebauungsplans Nr. 119 zu Grunde liegt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer erneuerten Öffentlichkeits- und Behörden­beteiligung Einwendungen hervorgebracht werden, welche es aktuell unmöglich machen vorherzusehen, ob die bestehenden Regelungen im Bebauungsplan Nr. 119 weiterhin Bestand haben oder (entscheidend) angepasst werden müssen. Die Feststellung der Planreife wäre daher ausgeschlossen.

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