Antrag - 23/SVV/0676

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt setzt sich das Ziel, prekäre Wohnlagen für alle von Wohnungslosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen zu verhindern.

 

Dazu soll die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung in den vergangenen Jahrzehnten entwickelte differenzierte Unterbringung entsprechend der unterschiedlichen Bedarfe für die Zukunft erhalten und umgesetzt werden. Die Auswahl von geeigneter Unterbringung für alle Menschen - unabhängig vom Rechtskreis - soll so für die Zukunft sichergestellt werden.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt:

 

  • Die Standards der Unterbringung sollen sich nach den fachlichen Empfehlungen zu den individuellen Bedarfen der unterzubringenden Menschen richten, wie z. b. nach den Empfehlungen der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. 

 

  • Sicherzustellen, dass die Zuweisung und Versorgung bei der Belegung der Wohngebäude aus dem Sonderbauprogramm nach Ordnungsrecht grundsätzlich den Ansprüchen an die Angemessenheit des Wohnraums an Angebote für WBS-Wohnungs-Freigaben der Landeshauptstadt Potsdam entsprechen.

 

  • Der Stadtverordnetenversammlung ist über die strukturelle Verankerung einer entsprechenden Grundlage in die Geschäftsprozesse zur Unterbringung durch die jeweiligen Teams im Fachbereich 3 der Landeshauptsstadt Potsdam im Oktober 2023 Bericht zu erstatten.
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Erläuterung

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) nimmt die Chancen aus der Verlängerung des § 246 BauGB (Absätze 8 bis 17) für den erleichterten Bau von Unterkünften zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbegehrenden in den Kommunen wahr. Bei der aktuellen Leerstands-Quote bei Mietwohnungen von 0.6 Prozent dient diese Unterbringung im Sonderbauprogramm der LHP voraussichtlich nicht nur zur akuten Versorgung von Notlagen, sondern zur Verbesserung der Situation der Betroffenen auch bei der mittel- und längerfristigen Versorgung mit Wohnraum für wohnungslose Personen aller Zielgruppen in Potsdam.

 

Daher ist Sorge zu tragen, dass Menschen mit eigener Migrationserfahrung oder Wohnungslosenerfahrung mittel- oder langfristig in ihrer Wohnsituation nicht schlechter gestellt werden im Vergleich zu einer Wohnsituation, welche den Anforderungen an die Angemessenheit von WBS-Wohnungen genügt.

 

Wichtig sind hierbei nicht nur die fachlichen Empfehlungen zu den individuellen Bedarfen der zu unterbringenden Menschen (z.B. der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.), sondern ebenso menschenrechtliche und ordnungsrechtiche Verpflichtungen, Verpflichtungen aus den Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie der Istanbulder Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

 

Hinter dem Antragsanliegen stehen beispielsweise folgende Problematiken:

 

Die betroffenen Personen werden während ihres Aufenthaltes in den Wohneinheiten der Sonderbauten die Rechtskreise wechseln. Damit gelten für sie die Vorschriften nach dem AsylVfG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetze nicht mehr; vielmehr sind diese Personen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach den Grundsätzen der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von Obdachlosen in eine (kommunale) Notunterkunft einzuweisen.

 

Menschen mit dauerhafter Duldung geraten bei Verlust des eigenen Wohnraums in die Unterbringung nach Landesaufnahmegesetz. Familien, denen kein geigneter Wohnraum zur Vergung steht, verbleiben über Jahre in Geflüchteten-Unterkünften.

 

Frauen und ihre Kinder, die durch häusliche Gewalt ihren Wohnraum verlieren, müssen ggf. in nach KJHG kindeswohlgefährdende Unterbringungssituationen untergebracht werden und verbleiben dort mittel- und langfristig.

 

Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen mit besonderen Bedarfen oder besonderen Schutzbedarfen, haben spezifische Anforderungen an angemessenen Wohnraum. Diese gilt es bei der Erstellung und Umsetzung eines Unterbringungs-Konzeptes zu beachten und zu erfüllen.

 

Derzeit leben bereits etwa 900 Personen weiterhin in Geflüchteten-Unterkünften, die auf der Grundlage ihres Aufenthalts-Titels Anspruch auf Unterbringung nach Ordnungsrecht oder WBS-Wohnungen haben. Darunter sind viele Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, alleinerziehende Frauen und chronisch kranke Menschen.

Desweiteren leben Familien mit Kindern in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe der Landeshauptstadt oder können derzeit nicht mit einem angemessenen Platz versorgt werden, d.h. sie leben in gefährdenden und unsicheren Wohnverhältnissen.

 

In Potsdam sind angemessene und langjährig erfolgreiche Konzepte im Einsatz, die von der LHP und Trägern entwickelt wurden. Diese Strukturen und Praxen gilt es nun in der veränderten, aktuellen Situation angemessen zu verankern. So bietet die Aktualisierung des Unterbringungs-Konzeptes der Landeshauptstadt Potsdam eine notwendige Etappe, um die Erfahrungen der Vergangenheit in der Zukunft zu sichern und fortzuentwickeln.

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Anlagen

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