Antrag - 21/SVV/0666

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zur verfahrensmäßigen Umsetzung der einheitlichen und gleichmäßigen Handhabung der Anhörungs-und Beteiligungsrechte der Ortsbeiräte eine „Beteiligungsrichtlinie Ortsbeiräte“ zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung bis Ende des III. Quartales 2021 zur Entscheidung vorzulegen.

 

Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie ist zu prüfen, in welchen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft die Ortsbeiräte künftig weitergehend beteiligt bzw. angehört werden. Die Ermessensspielräume des §46 Brandenburgischen Kommunalverfassung hinsichtlich möglicher Anhörungs-und Beteiligungsrechte sind im Sinne der Stärkung der Rolle der Ortsbeiräte vollumfänglich auszuschöpfen.

 

Die Ortsvorstehenden sind in die Erarbeitung der Richtlinie einzubeziehen.

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Erläuterung

Begründung:

Der Ortsbeirat Golm hat in seiner 25. öffentlichen Sitzung - Videokonferenz am 20.05.2021 mit Stimmenmehrheit beschlossen (DS 21/SVV/0562), diese den Ortsteil betreffende Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (gemäß § 46 Abs. 2 BbgKVerf).

 

Der Ortsbeirat begründet das Anliegen damit, dass:

 

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam instituiert Ortsteile und Ortsbeiräte als deren Interessensvertretung. Den Ortsbeiräten sind in Bezug auf Angelegenheiten des jeweiligen Ortsteiles verschiedene Anhörungs-und Beteiligungsrechte eingeräumt.

 

Die den Ortsbeiräten zustehenden Mitwirkungsrechte werden von einzelnen Fachbereichen sehr unterschiedlich gehandhabt und zum Teil überhaupt nicht gewährleistet. Die nicht hinreichende Gewährleistung von Mitwirkungsrechten ist mitunter auch in unterschiedlicher Interpretation der Gesetzes- bzw. Satzungsbestimmungen begründet. Hieraus entsteht oft ein an sich vermeidbares Spannungsverhältnis zwischen den Ortsbeiräten auf der einen Seite und der Fachverwaltung auf der anderen Seite.

 

Mittels der „Beteiligungsrichtlinie Ortsbeiräte“ soll eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung der Anhörungs-und Beteiligungsrechte der Ortsbeiräte gesichert werden. Neben einer Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und hinreichenden Bestimmung der einzelnen „Beteiligungsgegenstände“ soll die Richtlinie insbesondere Verfahrensfragen regeln.

 

r beide Seiten Fachverwaltung auf der einen Seite, und die Ortsbeiräte auf der anderen Seite sollen insoweit „Spielregeln“ definiert werden, um unnötige Reibungsverluste künftig zu vermeiden und letztlich die Rolle der Ortsbeiräte zu stärken.

 

Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie soll weiterhin geprüft werden, inwieweit wichtige örtliche Angelegenheiten, die bisher der Mitwirkung der Ortsbeiräte entzogen sind (bspw. Grundstücksangelegenheiten), als künftige „Beteiligungsgegenstände“ im Rahmen einer Ergänzung der Hauptsatzung normiert werden. 

 

Die Einbeziehung der Ortsvorstehenden ist allein schon wegen deren Erfahrungsschatzes essentiell. Eine proaktive Einbeziehung der Ortsvorstehenden hat sich u.a. bei der Erarbeitung der „rderrichtlinie“ (Sachmittel der Ortsbeiräte zur Förderung des örtlichen Lebens) bewährt.

 

 

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