Beschlussvorlage - 24/SVV/0353
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Mobilität und technische Infrastruktur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.04.2024
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15.05.2024
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17.07.2024
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04.12.2024
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Bereit
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Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
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Vorberatung
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25.04.2024
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19.09.2024
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17.10.2024
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21.11.2024
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Bereit
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.04.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft
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Vorberatung
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11.09.2024
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16.10.2024
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Bereit
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Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
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Vorberatung
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Erläuterung
Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparken wurde bisher durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgegeben und betrug maximal 30,70 EUR/Jahr. Da diese Gebühr seit 1993 nicht mehr angepasst wurde und keinerlei steuernde Wirkung entfaltet, wurde durch den Bundestag eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu übertragen, beschlossen.
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 StVG erlässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach §6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl. I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). Nun können in den Gebührenordnungen der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigen.
Durch eine Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung – StVGGebEÜV) vom 19.12.2022 (GVBl. II/22, (Nr. 77) im Land Brandenburg werden u.a. die kreisfreien Städte ermächtigt, die Gebührensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner und Bewohnerinnen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel eigenständig durch den Erlass von Gebührenordnungen festzusetzen. Die Regelung ist am 19.12.2022 in Kraft getreten.
In der 46. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am 24.01.24 wurde mit Beschluss 23/SVV/0518 die Einführung von Gebühren für Bewohnerparkausweise beschlossen. Dem Oberbürgermeister wurde damit der Auftrag erteilt, die Bewohnerparkausweisgebührenordnung zu überarbeiten. Ziel ist es, die jährliche Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auf mindestens 120 Euro festzusetzen, um damit zumindest die Bewirtschaftungskosten eines Stellplatzes angemessen abzudecken.
Als zulässiger Rahmen für die Festsetzung der Gebührensätze dient der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkstands. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes wird von der Verwaltung der durchschnittliche Preis für die Anmietung eines Dauerparkplatzes in einem öffentlichen Parkhaus herangezogen und ein deutlicher Abschlag auf diesen gegeben. Der Abschlag ergibt sich durch den Umstand, dass im öffentlichen Raum kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz besteht und die eingerichteten Bewohnerparkbereiche stellenweise überlastet sind. Zudem können Baumaßnahmen und Veranstaltungen zu erheblichen Einschränkungen bei der Nutzung des öffentlichen Parkraums führen, eine dauerhafte sowie vor Diebstahl und Witterung geschützte Abstellung ist nicht gewährleistet. Ausgehend von einer durchschnittlichen Monatsmiete in Potsdamer Parkhäusern in Höhe von ca. 80 Euro (960 Euro p.a.) ergibt sich bei einem Ansatz von 20% dieser Kosten aufgrund der dargestellten Nachteile im öffentlichen Raum ein wirtschaftlicher Wert in Höhe von 192 Euro pro Jahr.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen eine Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) mit dem Ansatz erstellt, die anfallenden Kosten für die Bereitstellung eines Bewohnerparkplatzes vollständig abzudecken. Zu den Bereitstellungskosten zählen der Herstellungs- und Unterhaltungskostenaufwand für 15 Quadratmeter Verkehrsfläche, die Verwaltungskosten für die Ausstellung der Ausweise und der Kontrollaufwand zur Überwachung der Bewohnerparkzonen. Der wirtschaftliche Wert der öffentlichen Parkstände gibt dabei den zulässigen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise festgelegt wird.
- Herstellungs- und Unterhaltungskosten:
Konkret lassen sich die Herstellungskosten je nach Ausbaustufe der Straße auf 100 Euro pro m² beziffern. Die auf die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises umgelegten Herstellungskosten betragen -ausgehend von einem nach bisheriger Erfahrung durchschnittlich anzusetzendem Nutzungszeitraum von 25 Jahren für einen Einzelparkplatz und ebenfalls ausgehend vom mittleren Wert der Ausbaustufe 60 Euro pro Jahr (100 Euro * 15 m²= 1.500 Euro/25 Jahre). Zu ergänzen sind die jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 51,60 Euro pro Parkplatz (3,44 Euro/m²), sodass sich bis hierhin ein Betrag von 111,60 Euro ergibt.
- Verwaltungskosten:
Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise, einschließlich der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen, betrug im Jahr 2022 39.789 Euro. Bei 4.537 Verwaltungsvorgängen ergibt sich ein Verwaltungsaufwand bei der Erteilung eines Bewohner-parkausweises von gerundet 8,77 Euro.
- Kontrollaufwand:
Hinzugesetzt werden die Kosten für den Personalaufwand, der für die Überwachung der Bewohnerparkzonen entsteht.
Für die „Kerninnenstadt“ in den Grenzen Hegelallee-Hebbelstraße-Charlottenstraße-Schopenhauer Straße, inklusive der begrenzenden Straßen, gibt es derzeit etwa 1300 Parkstände. Ausgeweitet wurde die Parkraumbewirtschaftung zudem auf große Bereiche Babelsbergs, die Brandenburger Vorstadt und die Jägervorstadt sowie das Gebiet um den Hauptbahnhof. Da seit Jahren fast überwiegend Mischparken (Parkschein/Bewohner frei) praktiziert wird, handelt es sich in den meisten Fällen nicht um reine Bewohnerstellflächen, sondern um solche, die auch von der Allgemeinheit gegen Parkgebühren genutzt werden können.
Dabei entstehen Personalkosten bei 5,6 eingesetzten Mitarbeitern (69.900 Euro x 5,6 = 391.440 Euro zuzüglich Sach- und IT - Kosten für einen Büroarbeitsplatz von 19.400 Euro) in Höhe von insgesamt 410.840 Euro. Auf das Bewohnerparken entfallen davon 25%, somit 102.710 Euro. Bei 4.537 Verwaltungsvorgängen ergibt sich ein Verwaltungsaufwand für die Überwachung von gerundet 22,63 Euro.
Damit ergibt sich ein Gesamtpreis für den Bewohnerparkausweis gerundet auf volle 5 Euro in Höhe von 145 Euro (Herstellungskosten/Nutzungsdauer + Unterhaltungskosten + Personal- und Verwaltungskosten).
Die Verwaltung schlägt eine Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe von 145 Euro für ein Jahr vor.
Für die Ausgabe eines zwei Jahre gültigen Bewohnerparkausweises fallen nur einmalig Verwaltungskosten an, weshalb hierfür eine Gebühr nach Rundung in Höhe von 275 Euro vorgeschlagen wird.
Für die Ersatzausstellung des Bewohnerparkausweises (bei Verlust) wird vorgeschlagen, die Gebühr mit 25 Euro zu bemessen.
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Anlage:
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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99,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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282,2 kB
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