Beschlussvorlage - 24/SVV/0817

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1.                                                                                                                                                     Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG) am 11.11.2019 gemäß Drucksachen Nr. 19/SVV/1088 mit Wirkung ab der ersten Sitzung des Aufsichtsrates in 2020 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1.                                                                                                                                                     Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG folgende zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

- über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: .…………………………… (1 Sitz)

oder *

  • über die Fraktion CDU:                             .……………………………  (1 Sitz)

oder *

- über die Fraktion SPD:                             .……………………………  (1 Sitz)

 

 Von den v.g. beiden Aufsichtsrats

 Mitgliedern wird als stellvertretende/r

 Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt:  .……………………………

 

  1. Als Nachrücker/innen der unter Punkt 2 entsandten städtischen Vertreter/innen werden entsandt:

 

  • über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI .……………………………

  oder *

  • über die Fraktion CDU: .……………………………

   oder *

  • über die Fraktion SPD: .……………………………

 

  1.   Soweit eine Mandatsniederlegung während der Amtszeit des Aufsichtsrates des unter Punkt 2 entsandten stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes erfolgen sollte, wird gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt: 

 

 .……………………………

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

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Erläuterung

 

  1. Sachverhalt

 

Die Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG) wurde als Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH (HBPG) im Jahr 2003 gegründet und 2014 umfirmiert.

Gesellschafter der BKG sind mit 74,98 % Geschäftsanteil das Land Brandenburg und mit 25,02 % Geschäftsanteil die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 12 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag aus neun Mitgliedern besteht, und zwar:

 

  1. das Land Brandenburg entsendet ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,

 

  1. die Landeshauptstadt Potsdam entsendet ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,

 

  1. von der Gesellschafterversammlung werden fünf Mitglieder aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Kulturtourismus oder Wirtschaft gewählt; davon drei auf Vorschlag des Landes Brandenburg und zwei auf Vorschlag der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der BKG trat am 06.04.2020 erstmals zusammen. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet gemäß § 12 Abs. 3 S. 1, 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der BKG mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese v.g. Gesellschafterversammlung wird voraussichtlich im Sommer 2025 stattfinden.

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates während der Amtszeit aus, so erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Amtszeit § 12 Abs. 3 S. 4 Gesellschaftsvertrag.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der LHP entsandte zuletzt mit Beschluss vom 11.11.2019 Drucksache Nr. 19/SVV/1088) mit Wirkung zur ersten Aufsichtsratssitzung in 2020 entsprechend § 12 Abs. 1 lit. b) BKG-Gesellschaftsvertrag zwei städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der BKG und beschloss auch, wer von den beiden städtischen Vertretern/Vertreterinnen und deren Nachrückern/Nachrückerinnen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehat.

 

Nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024 änderte sich das Verhältnis der Fraktionen. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung von Gremienbesetzungen. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der BKG beanspruchen. Von der Stadtverordnetenversammlung können demnach die bisherigen Mitglieder, welche gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag entsandt wurden, abberufen und erneut zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der BKG für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrates entsandt werden.

 

Mit der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Entsendung der von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der BKG erneut zu entsendenden Mitglieder ist zudem festzulegen, welches der beiden entsandten Mitglieder den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehaben wird.

 

Sofern während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung des entsandten Aufsichtsratsmitgliedes, welches den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz ausübt, erfolgen würde, ist von der Stadtverordnetenversammlung ebenfalls darüber zu beschließen, ob der/die Nachrücker/in oder das bereits entsandte, im Aufsichtsrat verbleibende andere städtische Mitglied den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehaben soll.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die zwei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der BKG zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

                     oder*

 

 Fraktion CDU 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

   oder*

 

 Fraktion SPD 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI CDU und SPD haben dieselbe Fraktionsstärke mit jeweils 10 Mitgliedern. Rechnerisch ergeben sich demnach bei der Verteilung der Aufsichtsratssitze die o.g. gleichen Zahlenbruchteile.

 

Bei gleichen Zahlenbruchteilen bedarf es gemäß § 41 Abs. 2 S. 5 BbgKVerf somit einer Einigung zwischen den betroffenen Fraktionen oder der Entscheidung per Los darüber, wie die zwei Aufsichtsratsmandate gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) BKG-Gesellschaftsvertrag auf die o.g. drei Fraktionen im Einzelnen verteilt werden.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte somit zeitnah erfolgen, ebenso die dann erforderliche Übernahme des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzes.

 

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der BKG.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 12 des Gesellschaftsvertrages der BKG regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 12 Abs.1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der BKG von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

Information:

 

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. c) BKG-Gesellschaftsvertrag werden von der Gesellschafterversammlung fünf Mitglieder aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Kulturtourismus oder Wirtschaft gewählt; davon drei auf Vorschlag des Landes Brandenburg und zwei auf Vorschlag der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Mitglieder im BKG-Aufsichtsrat sind aktuell gemäß Wahl der Gesellschafterversammlung bis zum Ende der Amtszeit des Aufsichtsrates:

 

  • Herr Prof. Dr. Walid Hafezi

(Beigeordneter für Bildung, Kultur, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam)

 

  • Frau Dr. Sigrid Sommer

(Bereichsleiterin Marketing der Landeshauptstadt Potsdam)

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