Beschlussvorlage - 24/SVV/0783
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Jugend und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.09.2024
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06.11.2024
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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10.10.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RL Kindertagespflege) inklusive Anlagen 1a und 1b tritt zum 01.08.2024 in Kraft. Die Richtlinie vom 01.01.2023 tritt mit Inkrafttreten der o. g. Richtlinie außer Kraft.
- Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen regelmäßig unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen, für die Bestimmung von Pauschalen, die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards und Bedarfsgerechtigkeit weiterzuentwickeln.
- Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, modellhaft weiterführend mit den freien Trägern zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertagespflege zu kooperieren.
Erläuterung
Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Bedarfserfüllend kann Kindertagespflege auch für Kinder im Grundschulalter sein.
Aktuell ist das Betreuungsangebot Kindertagespflege in der LHP mit 59 Kindertagespflegepersonen und rund 250 Betreuungsplätzen vertreten.
Die Ausgestaltung der Kindertagespflege befindet sich bundes- sowie landesgesetzlich im Entwicklungsprozess.
Der § 23 Absatz 2a SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Jugendhilfeträger den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten. Es sind der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Seit dem 01.08.2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege im Land Brandenburg. Diese Kita-Gesetzes-Novellierung macht in der Folge Änderungen in der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der LHP erforderlich.
Gemäß § 65 Absatz 2 KitaG sind Richtlinien, Satzungen und andere Verwaltungsvorschriften der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe und die Abrechnung von Geldleistungen für die Kindertagespflege im Sinne des § 23 Absatz 2 SGB VIII (laufende Geldleistung), die bis zum 1. August 2023 galten, bis zum 31. Juli 2024 an die Rechtslage gemäß Abschnitt 7 im KitaG anzupassen.
Für Kindertagespflegepersonen ist es nach wie vor ein Beruf in Selbstständigkeit. Die Weiterentwicklung der Ausgestaltung, unter anderem über die Fortschreibung einer angemessenen Finanzierungsstruktur, ist eine zwingende Folge, um die Kindertagespflege als eine langfristige Tätigkeit noch attraktiver zu gestalten. Auch das unternehmerische Risiko einer selbstständigen Tätigkeit muss berücksichtigt sein.
Zur weiteren Verbesserung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam im Einklang mit der Kita-Gesetzesnovelle vom 01.08.2023 soll die Richtlinie Kindertagespflege nach der letzten Novellierung im Januar 2023 zum 01.08.2024 fortgeschrieben werden. Dabei wurden Inhalte an das aktuell geltende Kita-Gesetz Brandenburg angepasst als auch die einzelnen Kostenbereiche der Vergütungsstruktur mit Blick auf die bundes- und landesweiten Entwicklungen sowie auf die Preissteigerung weiterentwickelt.
Die Weiterentwicklung umfasst die Erhöhung der Betreuungspauschalen gemäß der tariflichen Anhebung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Sozial- und Erziehungsdienst und die Erhöhung der Sachaufwendungen inklusive der mittelbaren pädagogischen Leistung (siehe Tabelle).
Es werden erstmalig Erfahrungsstufen eingeführt, um die Kindertagespflege als langfristigen Beruf noch attraktiver zu gestalten.
Ebenso hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 a SGB VIII geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualität der zu erfüllenden Aufgaben zu ergreifen. In § 22 Absatz 4 SGB VIII ist außerdem formuliert, dass für die Erfüllung des Förderauftrags geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege weiterentwickelt werden sollen.
Ziel ist es Kindertagespflegepersonen der LHP einen sicheren und finanziell gut ausgestalteten Rahmen im Beruf als selbstständige Kindertagespflegeperson zu bieten, um die Kindertagespflege als bedarfserfüllendes Betreuungsangebot der LHP langfristig zu erhalten. Qualitätsparameter wie funktionierende Vertretungsmodelle, eine unterstützende fachliche Begleitung und die Vernetzung mit anderen Angeboten (Kooperation Kita) sind darüber hinaus ebenso ausschlaggebend und müssen bei der Ausgestaltung der Kindertagespflege der LHP weiterhin Berücksichtigung finden.
Die vorgenommenen Änderungen in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der LHP sind in Form einer umfassenden Synopse der Anlage 1 zur Begründung beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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319,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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253,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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164,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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204,6 kB
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