Beschlussvorlage - 04/SVV/0337

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Jakobs und die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, Frau Müller, schließt den als Anlage beiliegenden Fernwärmegestattungsvertrag mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Paffhausen.

 

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Erläuterung

 

 

Begründung:

 

Der Abschluss des beiliegenden Fernwärmegestattungsvertrages ist nach Ablauf der Laufzeit des aufgrund des Beschlusses der SVV vom 03.09.1997, DS 97/0436/1, zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Energie und Wasser Potsdam GmbH abgeschlossenen Fernwärmegestattungsvertrages zur weiteren Regelung der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet, erforderlich.

 

Es haben umfangreiche und ausführliche Verhandlungen mit der EWP stattgefunden, deren Ergebnis der beiliegende Fernwärmegestattungsvertrag ist.

 

Ausgehend von den bereits im alten Vertrag geltenden Grundsätzen wird der EWP mit dem Fernwärmegestattungsvertrag das Recht zur Verlegung und zum Betreiben der Fernwärmeleitungen auf Straßengrundstücken der Stadt eingeräumt sowie die mit der Fernwärmesatzung vorgegebenen Aufgaben der Fernwärmeversorgung auf die EWP übertragen.

 

Entsprechend dem ebenfalls mit der EWP abgeschlossenen Gas-Konzessionsvertrag wurde eine Laufzeit bis 2014 vereinbart.

 

Den Schwerpunkt der Verhandlungen bildete die Ausgestaltung und Vereinbarung einer Regelung zum Erhalt  eines Entgeltes als Gegenleistung für die mit dem Vertrag der EWP eingeräumten Rechte zur Nutzung des Straßenlandes.  Die EWP verpflichtet sich nunmehr unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zur Zahlung eines angemessenen Gestattungsentgeltes, wenn in der Fernwärmesparte ein handelsrechtlicher Mindestgewinn erreicht wird. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand  wird dieser Mindestgewinn erst im Jahr 2016 erreicht werden. Die Einnahme eines Gestattungsentgeltes während der Vertragslaufzeit ist daher nicht zu erwarten.

 

Es liegt zu dem nicht im Interesse der Stadt als Träger der Straßenbaulast, mit straßenfremden Kosten, wie der Kostenbeteiligung an Leitungsverlegungen, belastet zu werden. Daher wurden die bewährten Regelungen zur fairen Kostenbeteiligung bei den von der Stadt veranlassten Veränderungen an Versorgungsanlagen beibehalten.

 

Eine Ausschreibungspflicht für die mit dem Vertrag übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten ist nicht gegebenen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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