Beschlussvorlage - 04/SVV/0351
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- FB 16
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.05.2004
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02.06.2004
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01.09.2004
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29.09.2004
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03.11.2004
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.05.2004
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09.06.2004
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25.08.2004
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08.09.2004
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Erläuterung
Begründung:
Die Neufassung
der Hauptsatzung ist erforderlich, da durch maßgebliche Änderungen gesetzlicher
Regelungen vielfältige Veränderungen auf den Inhalt der Hauptsatzung
durchgreifen.
Das betriff in erster Linie die Bestimmungen aufgrund des
Dritten und Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform (3. bzw. 4.
GemGebRefG) vom 24.03.2003 (GVBl. I S. 70/76) zu den Ortsteilen.
Wesentliche Änderungen ergeben sich des Weiteren durch das
Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (Entlastungsgesetz
vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172) und das Zweite Gesetz zur Entlastung der
Kommunen von pflichtigen Aufgaben (2. Entlastungsgesetz) vom 17.12.2003 (GVBl.
I. S. 294).
Darüber hinaus hatte die Kommunalaufsicht beim Ministerium
des Innern des Landes Brandenburg in mehreren Schreiben an die Landeshauptstadt
auf Mängel in der Hauptsatzung vom 07.06.2002 hingewiesen mit der Auflage,
diese bei Neufassung der Hauptsatzung zu beseitigen.
Soweit mit der Neufassung der Hauptsatzung auf die o.g.
gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird, wird mit der Begründung auf die
entsprechenden Bestimmungen verwiesen. Soweit es sich um Änderungen aus
Hinweisen der Kommunalaufsicht handelt, werden die entsprechenden Schreiben
zitiert.
Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Hauptsatzung ein
Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Die jeweils weibliche und männliche Schreibweise für
personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen in den einzelnen Bestimmungen
erschwert häufig die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit. Sie wird ganz
überwiegend in gesetzlichen Bestimmungen so auch nicht angewandt. Mit der
Neufassung wird dies so gelöst, dass im laufenden Text die Bezeichnungen in der männlichen
Form verwendet werden und auf die Geltung für Männer und Frauen vorab nach dem Inhaltsverzeichnis besonders
verwiesen wird. Dies ist eine Lösung, die inzwischen in rechtlichen Regelungen
auf der Ebene von Gesetzen oder Satzungen häufig Verwendung findet.
§ 1 (alt/neu) ist lediglich in Satzstellung und Ausdruck korrigiert
worden und entspricht ansonsten dem bisherigen § 1.
§ 2 (alt/neu)
Die Regelung zum Dienstsiegel entfällt. Hierzu gilt § 4 der
Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 06.09.2000 (GVBl. II S. 339).
§ 3 (alt/neu) benennt in der Reihenfolge zunächst alle Ortsteile (Abs.1)
und danach die bewohnten Stadtteile mit den früheren historischen Ortsnamen
(Abs.2).
Die bisher als
Ortsteile bezeichneten Gemeindeteile Krampnitz, Kartzow, Uetz und
Paaren, die auch während des Bestehens des Amtes Fahrland keine echten
Ortsteile mit eigener Ortsteilverfassung und Ortsteilvertretung
(Ortsbeirat/Ortsbürgermeister) waren, sollen durch die Hauptsatzung nicht als Ortsteile gebildet werden.
Hier könnte aber – wie vorgeschlagen – eine Lösung nach § 11 Abs. 3 GO
(Benennung als bewohnte Gemeindeteile) dazu führen, die historischen
Bezeichnungen zu erhalten.
(Vorsorglich ist zudem eine Anfrage an die Kommunalaufsicht
gerichtet, ob die Bildung von 3 Ortsteilen für Fahrland und 2 Ortsteilen für
Uetz-Paaren, aber mit jeweils gemeinsamen Ortsbeirat zugelassen werden könnte,
obwohl eine solche Regelung sich nicht unmittelbar aus § 54 Abs. 1 und 2 GO
ableiten lässt.)
Mangels Genehmigung des Eingliederungsvertrages zwischen der
Stadt Potsdam und der Gemeinde Fahrland bzw. Uetz-Paaren durch die
Kommunalaufsichtsbehörde (Bescheid vom 24.10.2003) kommt als Rechtsgrundlage
für die Bildung von Ortsteilen nur § 54 Abs. 1 Satz 1 GO in Betracht.
Hiernach können im Gebiet amtsfreier Gemeinden Ortsteile
gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte
Gemeindeteile vorhanden sind.
Unter Berücksichtigung der Gesamtgröße der Stadt Potsdam dürfte vorliegend die Voraussetzung für die Bildung von Ortsteilen, dass diese ausreichend groß sind, nicht gegeben sein.
Zudem sind die vordergründigen Ziele der Bildung von
Ortsteilen, die Stärkung der bürgerschaftlichen Mitwirkung, die Förderung
bürgernaher Entscheidungsfindung sowie der Erhalt der Identität der Ortsteile
vorliegend durch die Bildung des Ortsteils Fahrland in einem auch hinsichtlich
dem mit der Ortsteilbildung verbundenen Vorbereitungs-, Beratungs- und
Koordinierungsaufwand in angemessenem Verhältnis gewahrt.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Erhaltens der
traditionsbehafteten Ortsnamen der ehemaligen Gemeinden Kartzow und Krampnitz
sowie Uetz und Paaren kommt jedoch eine Bezeichnung nach § 11 Abs. 3 GO in
Betracht. Hiermit können die historisch gewachsenen Bezeichnungen erhalten
werden, ohne dass jedoch der betreffende bewohnte Gemeindeteil über die
besonderen Mitwirkungsrechte der Ortsteile i.S.d. § 54 GO verfügen würde.
Vorstehende Begründung trifft in gleicher Weise auf die bisher als Ortsteil lediglich bezeichneten Gebiete des Ortsteiles Grube hinsichtlich Nattwerder und Schlänitzsee zu. Die Richtigstellung soll auch hier mit der neuen Hauptsatzung erfolgen.
§ 4 (alt/neu) war zu ergänzen, um die mit der Eingemeindung betroffenen Ortsbeiräte und ihre jeweilige Mitgliederstärke sowie die den Ortsbeiräten zustehenden Rechte zu bestimmen. Durch die Hauptsatzung können die den Ortsteilen zustehenden Rechte gem. § 54 a Abs. 3 GO nun auch ohne die Eingemeindungsverträge gleichlautend auf alle Ortsteile übertragen werden.
§§ 5 und 6 (alt/neu) sind lediglich geringfügig im Satzbau etwas klarer
formuliert worden.
§ 7 (alt) entfällt.
Der bisherige § 7 Akteneinsichtsrecht muss entfallen.
Mit Schreiben des Ministerium des Innern vom 08.04.2003
wurde begründet auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung in der Hauptsatzung
hingewiesen.
In der Hauptsatzung können nur wesentliche Fragen der
inneren Verfassung der Gemeinde geregelt werden, soweit sich nicht aus § 6 oder
in weiteren Bestimmungen der GO Hinweise auf Regelung durch die Hauptsatzung
ergeben.
Im Schreiben des Ministerium des Innern vom 08.04.2003 ist
daher folgende Beanstandung enthalten:
„ § 7 Hauptsatzung
Zu den hier in die Hauptsatzung aufgenommenen Regelungen
über die Sicherung des Akteneinsichtsrechts habe ich bereits ausführliche
Hinweise gegeben (Besprechung vom 05.03.2002 und Schreiben vom 27.03.2002). Die
Aufnahme der Regelungen über das Akteneinsichtsrecht ist allein schon aus dem
Grund rechtswidrig, da diese gegen § 6 Abs. 1 Gemeindeordnung verstoßen. Nach dieser
Vorschrift sind nur die Angelegenheiten in der Hauptsatzung zu regeln, die nach
der GO der Hauptsatzung vorbehalten sind. Des Weiteren können andere für die
innere Verfassung der Stadt wesentliche Fragen geregelt werden. Die Regelungen
über die Sicherung des Akteneinsichtsrechts sind weder nach der GO zu regeln,
noch sind es für die innere Verfassung wesentliche Fragen, so dass der § 7 der
Hauptsatzung rechtswidrig ist und aus der Hauptsatzung zu streichen ist.“
Durch Artikel 3 des 2. Entlastungsgesetzes ist das
Akteneinsichtsgesetz konkretisiert worden. Insbesondere durch die Einführung
der Ein-Monats-Frist für die Bearbeitung und Bescheidung eines Antrages sowie
die nun im Gesetz enthaltene Hinweispflicht, dass sich der Antragsteller bei
Ablehnung seines Antrages an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden
kann, dürfte dem Anliegen ausreichend entsprochen werden.
§ 7 (neu) Gleichberechtigung von Frau und Mann enthält eine Fassung,
die dem neuen mit dem Ministerium des Innern –Kommunalaufsicht- abgestimmten
Entwurf einer Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes vom Dezember 2003
entspricht. Das Ministerium des Innern hatte mit Schreiben vom 08.04.2003 die
in § 8 der bisherigen Hauptsatzung enthaltene Verweisung auf die „Dienstordnung
der Gleichstellungsbeauftragten“ gerügt. Dort heißt es:
„§ 8 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung
Pflichtinhalt einer Hauptsatzung sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz
3 GO nähere Regelungen über die Aufgaben und den Status der Gleichstellungsbeauftragten.
Die Hauptsatzung der Stadt Potsdam enthält in § 8 Regelungen über die
Gleichstellungsbeauftragte, die jedoch aus folgenden Gründen in den nachfolgend
genannten Punkten rechtswidrig sind:
In § 8 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung ist formuliert, dass
sich die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung über die Aufgaben und
Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten auf Vorschlag der Oberbürgermeisters
vorbehält. Da aber gesetzlich festgelegt ist, dass dies in der Hauptsatzung als
Pflichtinhalt geregelt werden muss, ist dieser Beschlussvorbehalt und damit die
Regelung, trotz des zwar ansonsten zuständigen Organs, rechtswidrig.
Regelungsort ist hier gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 GO ausschließlich die
Hauptsatzung. Im Übrigen ist eine solche hier vorgenommene Regelung ohnehin
entbehrlich, weil mit der gewählten Formulierung keine konkrete Regelung
getroffen wird, was aber Voraussetzung für die Aufnahme in die Hauptsatzung
ist.“
Durch die Absätze 2 und 3 wird der notwendige Inhalt im
jetzigen § 7 der Hauptsatzung ausreichend bestimmt.
§§ 7 und 8 (neu) (alt §§ 8 und
9)
Für das Vorschlagsrecht des Oberbürgermeisters an die
Stadtverordnetenversammlung zur Bestellung der Beauftragten für Gleichstellung,
für Menschen mit Behinderungen und für Ausländer soll auf die
Benehmensherstellung mit den Fraktionen verzichtet werden. Diese ist
entbehrlich, weil die Entscheidung ohnehin bei der Stadtverordnetenversammlung
verbleibt. Darüber hinaus handelt es sich um eine Angelegenheit, die zur
Vorberatung in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fällt und somit allen
Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme ausreichend gewährt wird.
Um die Stelle nicht auf Dauer im Angestelltenverhältnis
festzusetzen, wird auch auf die Bezeichnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis
verzichtet.
§ 9 Ausländerbeirat (alt § 10)
Das Ministerium des Innern hatte in verschiedenen Schreiben,
zuletzt mit Schreiben vom 08.04.2003 darauf hingewiesen, dass die Regelungen
zum aktiven und passiven Wahlrecht zu den Wahlen des Ausländerbeirates so
gestaltet sein müssen, dass einem möglichen Missbrauch einer Wahl durch
grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer entgegen zu wirken“ sei. Die Absätze
3 bis 5 des § 9 sind daher wortgleich dem Hauptsatzungsentwurf des Städte- und
Gemeindebundes Brandenburg entnommen, den dieser mit dem Ministerium des Innern
im Dezember 2003 abgestimmt hatte. Um einer Beanstandung keinen Raum zu bieten,
soll die insoweit mit dem Ministerium des Innern abgestimmte Fassung der neuen
Hauptsatzung zu Grunde gelegt werden.
§ 10 Seniorenbeirat (neu)
Zusätzlich aufzunehmen war in die Hauptsatzung die mit der
Satzung vom 15.03.2001 gebildete Seniorenvertretung der Landeshauptstadt
Potsdam mit den gemäß Satzung gesicherten Rechten.
In § 11 (alt/neu) wurden die Vertragsangelegenheiten
mit Dritten in die Aufzählung der Gruppen nicht öffentlicher Angelegenheiten
mit Ziff. 6 des Abs. 3 aufgenommen.
§ 12 (alt/neu), Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung, hat sich
durch die Änderung der GO zu § 35 Abs. 2 (Entlastungsgesetz v. 04.06.2003)
geändert und ist dementsprechend an § 35 Abs. 2 Ziff. 19 GO angepasst – Abs. 1.
In Abs. 1 wurde die Wertgrenze auf 250.000 € erhöht. In Abs. 4 wurde die
Wertgrenze auf 50.000,- € erhöht und die Zuständigkeit zwischen 25.000,- € bis
50.000,- € auf den Hauptausschuss erweitert. Die übrigen Absätze sind
unverändert zur bisherigen Regelung.
§ 13 (alt) entfällt, da § 35 Abs. 2 Ziff. 20 GO durch das
Entlastungsgesetz vom 04.06.2003 aufgehoben wurde.
§§ 13 und 14 (neu) sind unverändert (alt §§ 14, 15)
§ 15 (alt § 16) Hauptausschuss war in Abs. 1 anzupassen an die mit der
konstituierenden Sitzung vom 24.11.2003 beschlossene Mitgliederzahl. Die
Absätze 2, 3 und 5 sind
unverändert. In Abs. 4 wurde die obere Wertgrenze auf 250.000 € erhöht.
Hinzugekommen ist Abs. 6.
§ 16 ist im Wesentlichen unverändert zu § 17 alt. Der Benehmensherstellung
zwischen Oberbürgermeister und Vorsitzendem der Stadtverordnetenversammlung zur
Teilnahme von Bediensteten an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
oder ihrer Ausschüsse bedarf es nicht.
§ 17 Abs. 1 (alt § 18) ist inhaltlich unverändert. Die Vertretung des Oberbürgermeisters
ist durch Abs. 2 ausreichend gesichert.
Geändert ist § 18 (alt § 19) Gemeindebedienstete,
bedingt durch die Änderung des § 73 GO (Entlastungsgesetz v. 04.06.2003). Die
Entscheidungsrechte der SVV zu Fachbereichsleitern, Gleichstellungs-, Behinderten-
und Ausländerbeauftragten bleiben wie bisher geregelt. Die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung ist konkret beschrieben für den in Absatz 1
genannten Personenkreis zum Bewerberauswahlverfahren bei Beamten, Einstellung
und Entlassung von Angestellten und die nicht nur vorübergehende Übertragung
der Aufgaben als Fachbereichsleiter.
§ 19 (alt § 20) Bekanntmachungen war für die neuen Ortsteile in Abs. 6 neu
zu regeln. Die Handhabbarkeit zur öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen der
Ortsbeiräte erfordert, dass dies nicht jeweils im Amtsblatt erfolgen muss – so
die bisherige Regelung. Die Standorte der Aushangkästen wurden in Abstimmung
mit den Ortsbürgermeistern festgelegt.
§ 21 (alt)
Die bisherige Regelung zu allgemeinen Bekanntgaben und
öffentlichen Zustellungen entfällt, da es sich hierbei nicht um eine
Angelegenheit der inneren Verfassung der Gemeinde handelt.
Für die Beschlussfassung zur Hauptsatzung ist die Mehrheit
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der SVV erforderlich. Die Hauptsatzung ist
der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Mit der In-Kraft-Setzung der Hauptsatzung entstehen keine
unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Eine
Entlastung des städtischen Aufwandes kann dadurch eintreten, dass sich durch
die Änderung der Bekanntmachungsvorschrift für die Ortsteile die Anzahl der
herauszugebenden Amtsblätter verringern kann und dadurch die Kosten für die
Herstellung des Amtsblattes geringer werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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3
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(wie Dokument)
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