Beschlussvorlage - 04/SVV/0351

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

(gemäß dem Wortlaut, der als Anlage beigefügt ist).                     

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Erläuterung

Begründung:

 

 

 Die Neufassung der Hauptsatzung ist erforderlich, da durch maßgebliche Änderungen gesetzlicher Regelungen vielfältige Veränderungen auf den Inhalt der Hauptsatzung durchgreifen.

Das betriff in erster Linie die Bestimmungen aufgrund des Dritten und Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform (3. bzw. 4. GemGebRefG) vom 24.03.2003 (GVBl. I S. 70/76) zu den Ortsteilen.

Wesentliche Änderungen ergeben sich des Weiteren durch das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (Entlastungsgesetz vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172) und das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (2. Entlastungsgesetz) vom 17.12.2003 (GVBl. I. S. 294).

Darüber hinaus hatte die Kommunalaufsicht beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg in mehreren Schreiben an die Landeshauptstadt auf Mängel in der Hauptsatzung vom 07.06.2002 hingewiesen mit der Auflage, diese bei Neufassung der Hauptsatzung zu beseitigen.

Soweit mit der Neufassung der Hauptsatzung auf die o.g. gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird, wird mit der Begründung auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen. Soweit es sich um Änderungen aus Hinweisen der Kommunalaufsicht handelt, werden die entsprechenden Schreiben zitiert.

 

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Hauptsatzung ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

 

Die jeweils weibliche und männliche Schreibweise für personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen in den einzelnen Bestimmungen erschwert häufig die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit. Sie wird ganz überwiegend in gesetzlichen Bestimmungen so auch nicht angewandt. Mit der Neufassung wird dies so gelöst, dass im laufenden Text  die Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden und auf die Geltung für Männer und Frauen vorab  nach dem Inhaltsverzeichnis besonders verwiesen wird. Dies ist eine Lösung, die inzwischen in rechtlichen Regelungen auf der Ebene von Gesetzen oder Satzungen häufig Verwendung findet.

 

§ 1 (alt/neu) ist lediglich in Satzstellung und Ausdruck korrigiert worden und entspricht ansonsten dem bisherigen § 1.

 

§ 2 (alt/neu)

Die Regelung zum Dienstsiegel entfällt. Hierzu gilt § 4 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 06.09.2000 (GVBl. II S. 339).

 

§ 3 (alt/neu) benennt in der Reihenfolge zunächst alle Ortsteile (Abs.1) und danach die bewohnten Stadtteile mit den früheren historischen Ortsnamen (Abs.2).

 

Die bisher als  Ortsteile bezeichneten Gemeindeteile Krampnitz, Kartzow, Uetz und Paaren, die auch während des Bestehens des Amtes Fahrland keine echten Ortsteile mit eigener Ortsteilverfassung und Ortsteilvertretung (Ortsbeirat/Ortsbürgermeister) waren, sollen  durch die Hauptsatzung nicht als Ortsteile gebildet werden. Hier könnte aber – wie vorgeschlagen – eine Lösung nach § 11 Abs. 3 GO (Benennung als bewohnte Gemeindeteile) dazu führen, die historischen Bezeichnungen zu erhalten.

(Vorsorglich ist zudem eine Anfrage an die Kommunalaufsicht gerichtet, ob die Bildung von 3 Ortsteilen für Fahrland und 2 Ortsteilen für Uetz-Paaren, aber mit jeweils gemeinsamen Ortsbeirat zugelassen werden könnte, obwohl eine solche Regelung sich nicht unmittelbar aus § 54 Abs. 1 und 2 GO ableiten lässt.)

 

Mangels Genehmigung des Eingliederungsvertrages zwischen der Stadt Potsdam und der Gemeinde Fahrland bzw. Uetz-Paaren durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Bescheid vom 24.10.2003) kommt als Rechtsgrundlage für die Bildung von Ortsteilen nur § 54 Abs. 1 Satz 1 GO in Betracht.

Hiernach können im Gebiet amtsfreier Gemeinden Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

 

Unter Berücksichtigung der Gesamtgröße der Stadt Potsdam dürfte vorliegend die Voraussetzung für die Bildung von Ortsteilen, dass diese ausreichend groß sind, nicht gegeben sein.

 

Zudem sind die vordergründigen Ziele der Bildung von Ortsteilen, die Stärkung der bürgerschaftlichen Mitwirkung, die Förderung bürgernaher Entscheidungsfindung sowie der Erhalt der Identität der Ortsteile vorliegend durch die Bildung des Ortsteils Fahrland in einem auch hinsichtlich dem mit der Ortsteilbildung verbundenen Vorbereitungs-, Beratungs- und Koordinierungsaufwand in angemessenem Verhältnis gewahrt.

 

Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Erhaltens der traditionsbehafteten Ortsnamen der ehemaligen Gemeinden Kartzow und Krampnitz sowie Uetz und Paaren kommt jedoch eine Bezeichnung nach § 11 Abs. 3 GO in Betracht. Hiermit können die historisch gewachsenen Bezeichnungen erhalten werden, ohne dass jedoch der betreffende bewohnte Gemeindeteil über die besonderen Mitwirkungsrechte der Ortsteile i.S.d. § 54 GO verfügen würde.

 

Vorstehende Begründung trifft in gleicher Weise auf die bisher als Ortsteil lediglich bezeichneten Gebiete des Ortsteiles Grube hinsichtlich Nattwerder und Schlänitzsee zu. Die Richtigstellung soll auch hier mit der neuen Hauptsatzung erfolgen.

 

§ 4 (alt/neu) war zu ergänzen, um die mit der Eingemeindung betroffenen Ortsbeiräte und ihre jeweilige Mitgliederstärke sowie die den Ortsbeiräten zustehenden Rechte zu bestimmen. Durch die Hauptsatzung können die den Ortsteilen zustehenden Rechte gem. § 54 a Abs. 3 GO nun auch ohne die Eingemeindungsverträge gleichlautend auf alle Ortsteile übertragen werden.

 

§§ 5 und 6 (alt/neu) sind lediglich geringfügig im Satzbau etwas klarer formuliert worden.

 

§ 7 (alt) entfällt.

 

Der bisherige § 7 Akteneinsichtsrecht muss entfallen.

Mit Schreiben des Ministerium des Innern vom 08.04.2003 wurde begründet auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung in der Hauptsatzung hingewiesen.

In der Hauptsatzung können nur wesentliche Fragen der inneren Verfassung der Gemeinde geregelt werden, soweit sich nicht aus § 6 oder in weiteren Bestimmungen der GO Hinweise auf Regelung durch die Hauptsatzung ergeben.

Im Schreiben des Ministerium des Innern vom 08.04.2003 ist daher folgende Beanstandung enthalten:

 

„ § 7 Hauptsatzung

 

Zu den hier in die Hauptsatzung aufgenommenen Regelungen über die Sicherung des Akteneinsichtsrechts habe ich bereits ausführliche Hinweise gegeben (Besprechung vom 05.03.2002 und Schreiben vom 27.03.2002). Die Aufnahme der Regelungen über das Akteneinsichtsrecht ist allein schon aus dem Grund rechtswidrig, da diese gegen § 6 Abs. 1 Gemeindeordnung verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind nur die Angelegenheiten in der Hauptsatzung zu regeln, die nach der GO der Hauptsatzung vorbehalten sind. Des Weiteren können andere für die innere Verfassung der Stadt wesentliche Fragen geregelt werden. Die Regelungen über die Sicherung des Akteneinsichtsrechts sind weder nach der GO zu regeln, noch sind es für die innere Verfassung wesentliche Fragen, so dass der § 7 der Hauptsatzung rechtswidrig ist und aus der Hauptsatzung zu streichen ist.“

 

Durch Artikel 3 des 2. Entlastungsgesetzes ist das Akteneinsichtsgesetz konkretisiert worden. Insbesondere durch die Einführung der Ein-Monats-Frist für die Bearbeitung und Bescheidung eines Antrages sowie die nun im Gesetz enthaltene Hinweispflicht, dass sich der Antragsteller bei Ablehnung seines Antrages an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann, dürfte dem Anliegen ausreichend entsprochen werden.

 

§ 7 (neu) Gleichberechtigung von Frau und Mann enthält eine Fassung, die dem neuen mit dem Ministerium des Innern –Kommunalaufsicht- abgestimmten Entwurf einer Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes vom Dezember 2003 entspricht. Das Ministerium des Innern hatte mit Schreiben vom 08.04.2003 die in § 8 der bisherigen Hauptsatzung enthaltene Verweisung auf die „Dienstordnung der Gleichstellungsbeauftragten“ gerügt. Dort heißt es:

 

„§ 8 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung

 

Pflichtinhalt einer Hauptsatzung sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 GO nähere Regelungen über die Aufgaben und den Status der Gleichstellungsbeauftragten. Die Hauptsatzung der Stadt Potsdam enthält in § 8 Regelungen über die Gleichstellungsbeauftragte, die jedoch aus folgenden Gründen in den nachfolgend genannten Punkten rechtswidrig sind:

 

In § 8 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung ist formuliert, dass sich die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung über die Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten auf Vorschlag der Oberbürgermeisters vorbehält. Da aber gesetzlich festgelegt ist, dass dies in der Hauptsatzung als Pflichtinhalt geregelt werden muss, ist dieser Beschlussvorbehalt und damit die Regelung, trotz des zwar ansonsten zuständigen Organs, rechtswidrig. Regelungsort ist hier gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 GO ausschließlich die Hauptsatzung. Im Übrigen ist eine solche hier vorgenommene Regelung ohnehin entbehrlich, weil mit der gewählten Formulierung keine konkrete Regelung getroffen wird, was aber Voraussetzung für die Aufnahme in die Hauptsatzung ist.“

 

Durch die Absätze 2 und 3 wird der notwendige Inhalt im jetzigen § 7 der Hauptsatzung ausreichend bestimmt.

 

§§ 7 und 8 (neu)  (alt §§ 8 und 9)

 

Für das Vorschlagsrecht des Oberbürgermeisters an die Stadtverordnetenversammlung zur Bestellung der Beauftragten für Gleichstellung, für Menschen mit Behinderungen und für Ausländer soll auf die Benehmensherstellung mit den Fraktionen verzichtet werden. Diese ist entbehrlich, weil die Entscheidung ohnehin bei der Stadtverordnetenversammlung verbleibt. Darüber hinaus handelt es sich um eine Angelegenheit, die zur Vorberatung in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fällt und somit allen Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme ausreichend gewährt wird.

Um die Stelle nicht auf Dauer im Angestelltenverhältnis festzusetzen, wird auch auf die Bezeichnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis verzichtet.

 

§ 9 Ausländerbeirat (alt § 10)

 

Das Ministerium des Innern hatte in verschiedenen Schreiben, zuletzt mit Schreiben vom 08.04.2003 darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht zu den Wahlen des Ausländerbeirates so gestaltet sein müssen, dass einem möglichen Missbrauch einer Wahl durch grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer entgegen zu wirken“ sei. Die Absätze 3 bis 5 des § 9 sind daher wortgleich dem Hauptsatzungsentwurf des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg entnommen, den dieser mit dem Ministerium des Innern im Dezember 2003 abgestimmt hatte. Um einer Beanstandung keinen Raum zu bieten, soll die insoweit mit dem Ministerium des Innern abgestimmte Fassung der neuen Hauptsatzung zu Grunde gelegt werden.

 

§ 10 Seniorenbeirat (neu)

 

Zusätzlich aufzunehmen war in die Hauptsatzung die mit der Satzung vom 15.03.2001 gebildete Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Potsdam mit den gemäß Satzung gesicherten Rechten.

 

In § 11 (alt/neu) wurden die Vertragsangelegenheiten mit Dritten in die Aufzählung der Gruppen nicht öffentlicher Angelegenheiten mit Ziff. 6 des Abs. 3 aufgenommen.

 

§ 12 (alt/neu), Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung, hat sich durch die Änderung der GO zu § 35 Abs. 2 (Entlastungsgesetz v. 04.06.2003) geändert und ist dementsprechend an § 35 Abs. 2 Ziff. 19 GO angepasst – Abs. 1. In Abs. 1 wurde die Wertgrenze auf 250.000 € erhöht. In Abs. 4 wurde die Wertgrenze auf 50.000,- € erhöht und die Zuständigkeit zwischen 25.000,- € bis 50.000,- € auf den Hauptausschuss erweitert. Die übrigen Absätze sind unverändert zur bisherigen Regelung.

 

§ 13 (alt) entfällt, da § 35 Abs. 2 Ziff. 20 GO durch das Entlastungsgesetz vom 04.06.2003 aufgehoben wurde.

 

§§ 13 und 14 (neu) sind unverändert (alt §§ 14, 15)

 

§ 15 (alt § 16) Hauptausschuss war in Abs. 1 anzupassen an die mit der konstituierenden Sitzung vom 24.11.2003 beschlossene Mitgliederzahl. Die Absätze 2, 3 und  5 sind unverändert. In Abs. 4 wurde die obere Wertgrenze auf 250.000 € erhöht.

Hinzugekommen ist Abs. 6.

 

§ 16 ist im Wesentlichen unverändert zu § 17 alt. Der Benehmensherstellung zwischen Oberbürgermeister und Vorsitzendem der Stadtverordnetenversammlung zur Teilnahme von Bediensteten an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder ihrer Ausschüsse bedarf es nicht.

 

§ 17 Abs. 1 (alt § 18) ist inhaltlich unverändert. Die Vertretung des Oberbürgermeisters ist durch Abs. 2 ausreichend gesichert.

 

Geändert ist § 18 (alt § 19) Gemeindebedienstete, bedingt durch die Änderung des § 73 GO (Entlastungsgesetz v. 04.06.2003). Die Entscheidungsrechte der SVV zu Fachbereichsleitern, Gleichstellungs-, Behinderten- und Ausländerbeauftragten bleiben wie bisher geregelt. Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ist konkret beschrieben für den in Absatz 1 genannten Personenkreis zum Bewerberauswahlverfahren bei Beamten, Einstellung und Entlassung von Angestellten und die nicht nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben als Fachbereichsleiter.

 

§ 19 (alt § 20) Bekanntmachungen war für die neuen Ortsteile in Abs. 6 neu zu regeln. Die Handhabbarkeit zur öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen der Ortsbeiräte erfordert, dass dies nicht jeweils im Amtsblatt erfolgen muss – so die bisherige Regelung. Die Standorte der Aushangkästen wurden in Abstimmung mit den Ortsbürgermeistern festgelegt.

 

§ 21 (alt)

 

Die bisherige Regelung zu allgemeinen Bekanntgaben und öffentlichen Zustellungen entfällt, da es sich hierbei nicht um eine Angelegenheit der inneren Verfassung der Gemeinde handelt.

 

Für die Beschlussfassung zur Hauptsatzung ist die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der SVV erforderlich. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Mit der In-Kraft-Setzung der Hauptsatzung entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

 

Eine Entlastung des städtischen Aufwandes kann dadurch eintreten, dass sich durch die Änderung der Bekanntmachungsvorschrift für die Ortsteile die Anzahl der herauszugebenden Amtsblätter verringern kann und dadurch die Kosten für die Herstellung des Amtsblattes geringer werden.

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Anlagen

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