Beschlussvorlage - 04/SVV/0710
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum 21.11.1997 bis 30.06.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Tel. 2710
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
29.09.2004
| |||
|
03.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
12.10.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
20.10.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
21.10.2004
|
Erläuterung
Begründung:
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der
Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum 21.11.1997 bis 30.06.2004
Durch die
SVV wurden am 1.10.1997 als auch am 15.07.2003 Straßenbaubeitragssatzungen
beschlossen.
In
Auswertung der geltenden Rechtslage musste festgestellt werden, dass
Einzelregelungen dieser Satzungen nicht dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg
und der gängigen Rechtssprechung entsprechen (Beitragsmaßstab).
Grundsätzlich
ist es im Bereich des Abgabenrechtes möglich, fehlerhafte Satzungen durch
Beschlussfassung auch rückwirkend zu ändern, um die Rechtsmängel zu heilen.
Im
vorliegenden Satzungsentwurf wurde dieses berücksichtigt.
Aus
Gründen des Vertrauensschutzes dürfen bei einem rückwirkenden Satzungserlass
nur unwirksame Regelungen durch wirksame Regelungen ersetzt werden. Unzulässig
ist es demgegenüber, wirksame Regelungen durch andere, ebenfalls wirksame
Regelungen zu ersetzen, soweit diese Änderung zu einer stärkeren Belastung der
Beitragspflichtigen führt. Die Existenz verschiedener Beitragssatzungen in der
Vergangenheit schlägt sich in der Satzung insoweit nieder, als in verschiedenen
Vorschriften zeitlich differenziert wird ( § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 a und Abs. 2
b sowie Abs. 3a und Abs. 3 b).
Weiterhin
wird berücksichtigt, dass diese Satzung nur für den Bereich des Gebietes der
LHP vor der Gebietsreform gilt.