Beschlussvorlage - 04/SVV/0789
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss zur Werbesatzung, Teilbereich Innenstadt" der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2004
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01.12.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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18.11.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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09.11.2004
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Erläuterung
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung
( 2 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+ 1 Plan )
( 10 Seiten )
Anlage 3: Begründung
( 22 Seiten )
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen teilräumlichen
Werbesatzung zu finden sind.
Die teilräumliche Überarbeitung der
Werbesatzung ist nun für folgende Teilbereiche des Stadtgebietes vorgesehen:
- Teilbereich „Am Stern – Drewitz“
- Teilbereich „Babelsberg“
- Teilbereich „Waldstadt/Teltower Vorstadt“
- Teilbereich „Innenstadt“
- Teilbereich „Potsdam West – Brandenburger Vorstadt“
- Teilbereich „Jägervorstadt – Bornstedt“
- Teilbereich „dörflich geprägte
Siedlungslagen“ (zunächst im „alten“ Stadtgebiet vor der Eingemeindung am
27.10.2003).
- Teilbereich „Sacrow“
Die teilräumlichen Werbesatzungen sollen
einer einheitlichen Systematik folgen, die zeitliche Abfolge für die
Einbringung dieser Satzungen in die Stadtverordnetenversammlung ist jedoch noch
offen.
Im weiteren Verfahren wird auch über die
Notwendigkeit von teilräumlichen Werbesatzungen in den neuen Ortsteilen zu
entscheiden sein.
Der Systematik der Werbesatzung liegen
folgende Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer
teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
eines Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete zur
Erhaltung der barocken Flächendenkmale
o
Gebiete zum
Schutz von Baudenkmalen
o
Gebiete zum
Schutz bestimmter Plätze von geschichtlicher oder städtebaulicher Flächen
o
Gebiete in
Nachbarschaft zu schützenswerten Gebieten
o
Gebiete zum
Schutz der Wohnfunktion
o
Fußgängerzone
der Brandenburger Straße und Nebenstraße,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Mit der hier vorliegenden Beschlussvorlage
zur öffentlichen Auslegung der Werbesatzung, Teilbereich „Innenstadt“, soll die
gesetzlich nicht zwingende Bestätigung der Stadtverordnetenversammlung zum
Entwurf der Werbesatzung eingeholt werden, auch um auf diese Weise die
Billigung der Systematik dieser Satzung durch die politischen
Entscheidungsträger für den weiteren Überarbeitungsprozess der teilräumlichen
Werbesatzungen einzuholen.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung, Teilbereich
„Innenstadt“ liegen keine Bebauungspläne, die Festsetzungen zu Werbeanlagen
enthalten und daher einer parallelen Änderung zugeführt werden müssten.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern
die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung folgt, kann der
Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Werbesatzung für den Teilbereich „Innenstadt“ gefasst werden.