Beschlussvorlage - 04/SVV/0889

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 101 „Paul-Neumann-Straße“ ist gemäß § 2 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).

  2. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2), ergänzt und aktualisiert mit dem Beschluss zur Prioritätenfestlegung vom 31.03.2004 (DS 03/SVV/0897), durchzuführen (s. Anlage 2).
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Erläuterung

Begründung:                                                                                                             Anlage 1

 

 

Kurzeinführung

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:

- Anlage 1            Kurzeinführung (2 Seiten und 1 Seite mit dem Kartenausschnitt)

- Anlage 2            Prioritätenfestlegung (1 Seite)

 

 

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 101 „Paul-Neumann-Straße“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 „Paul-Neumann-Straße“.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

 

im Norden: nördliche Grenze der Flurstücke 256, 336 und 337, Flur 11, Gemarkung Babelsberg und südliche Grenze der Flurstücke 255, 263, 264, 265, 268, 270 und 273 der Grundstücke in der Rosenstraße

im Osten: östliche Grenze der Flurstücke 260, 336 und 337, Flur 11, Gemarkung Babelsberg in Richtung der westlichen Flurstücksgrenzen der Grundstücke im Blumenweg

im Süden: nördliche Straßenbegrenzungslinie der Paul-Neumann-Straße

im Westen: nordöstliche Straßenbegrenzungslinie der Paul-Neumann-Straße

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Babelsberg. Parallel zur Paul-Neumann-Straße weist der Bestand genossenschaftliche Geschosswohnungsbauten in Zeilenbauweise auf, die 1929 bis 1938 errichtet worden sind und unter Denkmalschutz stehen. Der Bereich nordöstlich an die Mietergärten angrenzend wird zurzeit als Standort für 83 Garagen genutzt. Er befindet sich im Innenbereich eines von Wohnbebauung umgebenen und von der Paul-Neumann-Straße, der Rosenstraße und dem Blumenweg gebildeten Dreiecks. Im Nordosten des Plangebiets liegt eine Gehölzfläche, in der sich ein Spielplatz befindet. Der wirksame Flächennutzungsplan (Stand 04.1.2001) stellt den mit Geschosswohnungsbau genutzten Bereich entlang der Paul-Neumann-Straße als allgemeines Wohngebiet, Dichtestufe 2 (WA 2) und den nordöstlich angrenzenden Bereich mit den Garagenstandorten und dem Spielplatz unter Bäumen als reines Wohngebiet, Dichtestufe 2 (WR 2), dar.

 

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Planung ist der Verkauf der mit Garagen genutzten Fläche stadtseitig an die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH, die auf dieser Fläche Wohnnutzung entwickeln möchte. Der Kaufvertrag vom 08.11.2001 enthält ein Planungsszenario, nach dem eine Reihenhausbebauung mit einer GRZ von 0,25 als denkbar erscheint. Zur städtebaulichen Ordnung, zur Entwicklung der Fläche unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes sowie zur Klärung der Erschließung dieses rückwärtigen Bereichs von der Paul-Neumann-Straße aus ist ein Bauleitplanverfahren erforderlich.

 

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist die behutsame Entwicklung dieses derzeitigen Garagenstandortes zu einem reinen Wohngebiet mit Einzelhäusern, Ein- und Zweifamilienhäusern oder mit Reihenhäusern, das sich an der kleinteiligen, offenen, durchgrünten baulichen Struktur der Grundstücke insbesondere entlang des Blumenwegs orientieren und die denkmalgeschützten Bauten an der Paul-Neumann-Straße berücksichtigen soll. Eine öffentliche Durchwegung zum Spielplatz soll sichergestellt werden.

 

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 2 BauGB liegen vor. Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauBG vereinbar und soll in seinen Zielen und Zwecken aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

 

 

Rechtgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359).

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehen nicht, da die Planung durch die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH finanziert wird.

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Anlagen

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