Antrag - 04/SVV/0778

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die bisherige Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Wochenarbeitsstunden der Schulsekretärinnen an Grundschulen und Schulen der  Sekundarstufe I zu erhöhen, damit die tägliche Anwesenheit während der Unterrichtszeit garantiert ist.

 

 

gez. Hella Drohla                                                                                    

gez. Ursula Klotz

gez. Dr. Alexander Steinicke

gez. Dr. Dieter Jeschke

gez. Harald Kümmel

gez. Steeven Bretz

gez. Sieglinde Lehmann

gez. Dr. Brigitte Lotz

gez. Dieter Gohlke

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Erläuterung

Anstoß für den Antrag sind die massiven Beschwerden der Schulleitungen, insbesondere an Grundschulen, darüber, dass die Schulsekretärinnen ihre Aufgaben aufgrund der berechneten Sollarbeitsstunden an den Schulen objektiv gar nicht erfüllen können.

 

Die Sollarbeitszeit der Schulsekretärinnen wurde nach den von der KGSt im Bericht Nr. 17/1991 vorgegebenen Berechnungsbögen ohne Berücksichtigung der örtlichen Veränderungen und Bedingungen festgelegt.

So sind in der Darstellung der Tätigkeiten einer Schulsekretärin u.a. aufgeführt:

.. 1.2   Telefonvermittlung

1.3      Telefonische Auskünfte, Weitergabe von Nachrichten

. . .

1.4       Besucherverkehr abwickeln“

Die Abwicklung des Besucherverkehrs kann nur an bestimmten Tagen der Woche erfolgen, so dass schnelle und wichtige Informationen die Schulleitungen erst später oder gar nicht erreichen. Dieser Sachstand muss im Interesse der Fürsorge für die Schüler unbedingt verändert werden.

.. 5.6   Unfallmeldungen,   Seuchenmeldungen,   Diebstahlmeldungen,   Sachbeschädigungen,

           Krankmeldungen der Schüler bearbeiten

5.10    Erste Hilfe leisten“

 

Die Aufgaben sind bei zwei oder drei Tagen Anwesenheit an der Schule nicht zu bewältigen. So können telefonische Krankmeldungen von Schülern durch Eltern nicht immer entgegengenommen werden. Lehrkräfte und Schulleitungen sind bei plötzlichen Erkrankungen oder Verunfallungen der Schüler nach Gesetz nicht mehr handlungsfähig, weil, eine größere Schülergruppe ohne Aufsicht bleibt, wenn der Erkrankte betreut wird. Es ist auch nicht erlaubt, einen Schüler aus der Sekundarstufe I ohne Absprache mit den Eltern nach Hause  zu schicken. 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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