Beschlussvorlage - 05/SVV/0156

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

der Beschluss Roßkastanienstraße Potsdam – Eiche, DS: 04/SVV/0979, der Stadtverordnetenversammlung vom 07.02.2005 wird aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.02.2005, DS 04/SVV/0979  war mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 18.02.2005 zu beanstanden, da dieser Beschluss rechtswidrig ist.    

 

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Stadtverordnetenversammlung  für die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 StVO, hier das Aufstellen von den Verkehr beschränkenden oder verbietenden Verkehrszeichen, nicht zuständig ist.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe c Gemeindeordnung Brandenburg obliegen die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3  Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg ist den kreisfreien Städten als untere Straßenverkehrsbehörde die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 StVO, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Maßnahmen nach § 45 StVO sind grundsätzlich auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr ausgerichtet, so dass sie den Angelegenheiten der Gefahrenabwehr i.S.v. § 63 Abs.1 Buchstabe c Gemeindeordnung des Landes Brandenburg zuzuordnen sind. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe c Gemeindeordnung des Landes Brandenburg ist damit für die Entscheidung der Aufstellung von den Verkehr beschränkenden oder verbietenden Verkehrszeichen der vorliegend betroffenen Art nicht die Stadtverordnetenversammlung, sondern der Oberbürgermeister zuständig.

 

Der o.g. Beschluss ordnet die Aufstellung der im Beschluss näher bezeichneten Verkehrszeichen in der Rosskastanienstrasse zwar nicht unmittelbar an, doch sowohl der Wortlaut des Beschlusstextes als auch der Begründungstext lassen dem Oberbürgermeister keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Vielmehr gibt der o.g. Beschluss dem Oberbürgermeister deutlich vor, die entsprechenden Verkehrszeichen aufzustellen. Der Beschluss trifft damit bereits die Entscheidung darüber, dass die Verkehrszeichen aufzustellen sind und greift damit in rechtswidriger Art und Weise in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters ein.

 

Zum anderen ist der Beschluss auch dahingehend rechtswidrig, dass die darin enthaltene Entscheidung zur Aufstellung der Verkehrszeichen im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Begründung rechtsfehlerhaft ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO sind Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nur zulässig, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer erheblichen Steigerung des allgemeinen Risikos einer Beeinträchtigung führen. Allein die in der Begründung aufgezeigten Gründe lassen auf eine die Anordnung rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht schließen. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Begründung des Vorliegens einer das allgemeine Risiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage.

 

Auch lässt die Begründung eine Abwägung aller betroffenen Interessen vermissen. Die Begründung stellt einseitig nur auf die Parkmöglichkeiten der unmittelbaren Grundstücksanlieger ab. Insbesondere fehlt jedoch die Berücksichtigung der Interessen derer, die derzeit die vorhandenen Parkmöglichkeiten nutzen; dies auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf andere Straßen. Abwägungsfehler der vorliegenden Art führen ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Verwaltungsakte.

 

Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Begründung des Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Sie beruht eindeutig auf der sachfremden Erwägung, dass mit dem Fahrverbot die Akzeptanz der Anlieger bezüglich der Öffnung der Verbindungsstraße nach Golm erreicht werden würde. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO sind jedoch in keiner Weise dargelegt und begründet.

 

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