Beschlussvorlage - 05/SVV/0156
Grunddaten
- Betreff:
-
Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 07.02.2005 - DS 04/SVV/0979
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Recht
- Einreicher*:
- SB Recht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
02.03.2005
|
Erläuterung
Begründung:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
07.02.2005, DS 04/SVV/0979 war mit
Schreiben des Oberbürgermeisters vom 18.02.2005 zu beanstanden, da dieser
Beschluss rechtswidrig ist.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die
Stadtverordnetenversammlung für
die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 StVO, hier das
Aufstellen von den Verkehr beschränkenden oder verbietenden Verkehrszeichen,
nicht zuständig ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe c Gemeindeordnung Brandenburg
obliegen die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, der
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3
Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg ist
den kreisfreien Städten als untere Straßenverkehrsbehörde die Zuständigkeit für
Maßnahmen nach § 45 StVO, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Maßnahmen nach § 45 StVO sind
grundsätzlich auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im
Straßenverkehr ausgerichtet, so dass sie den Angelegenheiten der Gefahrenabwehr
i.S.v. § 63 Abs.1 Buchstabe c Gemeindeordnung des Landes Brandenburg zuzuordnen
sind. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchstabe c Gemeindeordnung des Landes Brandenburg ist
damit für die Entscheidung der Aufstellung von den Verkehr beschränkenden oder
verbietenden Verkehrszeichen der vorliegend betroffenen Art nicht die
Stadtverordnetenversammlung, sondern der Oberbürgermeister zuständig.
Der o.g. Beschluss ordnet die Aufstellung der im Beschluss
näher bezeichneten Verkehrszeichen in der Rosskastanienstrasse zwar nicht
unmittelbar an, doch sowohl der Wortlaut des Beschlusstextes als auch der
Begründungstext lassen dem Oberbürgermeister keinen eigenen
Entscheidungsspielraum. Vielmehr gibt der o.g. Beschluss dem Oberbürgermeister
deutlich vor, die entsprechenden Verkehrszeichen aufzustellen. Der Beschluss
trifft damit bereits die Entscheidung darüber, dass die Verkehrszeichen
aufzustellen sind und greift damit in rechtswidriger Art und Weise in die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters ein.
Zum anderen ist der Beschluss auch dahingehend rechtswidrig,
dass die darin enthaltene Entscheidung zur Aufstellung der Verkehrszeichen im
Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Begründung rechtsfehlerhaft ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO sind
Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung nur zulässig, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer
erheblichen Steigerung des allgemeinen Risikos einer Beeinträchtigung führen.
Allein die in der Begründung aufgezeigten Gründe lassen auf eine die Anordnung
rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht schließen.
Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Begründung des Vorliegens einer
das allgemeine Risiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage.
Auch lässt die Begründung eine Abwägung aller betroffenen
Interessen vermissen. Die Begründung stellt einseitig nur auf die
Parkmöglichkeiten der unmittelbaren Grundstücksanlieger ab. Insbesondere fehlt
jedoch die Berücksichtigung der Interessen derer, die derzeit die vorhandenen
Parkmöglichkeiten nutzen; dies auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf
andere Straßen. Abwägungsfehler der vorliegenden Art führen ebenfalls zur
Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Verwaltungsakte.
Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Begründung des
Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht ist ebenfalls
rechtsfehlerhaft. Sie beruht eindeutig auf der sachfremden Erwägung, dass mit
dem Fahrverbot die Akzeptanz der Anlieger bezüglich der Öffnung der
Verbindungsstraße nach Golm erreicht werden würde. Die Voraussetzungen des § 45
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO sind jedoch in keiner Weise dargelegt und
begründet.