Beschlussvorlage - 05/SVV/0316
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 54 B 'Nördliche Eigenheimsiedlung an der Kirschallee'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2005
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01.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Das Abwägungsergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung und der Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 BauGB für
den Bebauungsplan Nr.54 B „Nördliche Eigenheimsiedlung an der Kirschallee“ wird
gebilligt.
2. Der Bebauungsplan Nr.66 B „Nördliche
Eigenheimsiedlung an der Kirschallee“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
Erläuterung
Billigung des
Abwägungsergebnisses und
Auslegungsbeschluss zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 54B
„Nördliche Eigenheimsiedlung an der Kirschallee“
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung
(3 Seiten)
- Anlage 2: Abwägungsergebnis
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (9 Seiten)
- Anlage 3: Abwägungsergebnis
der Beteiligung der Stadtämter(8 Seiten)
- Anlage 4: Abwägungsergebnis
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (10 Seiten)
- Anlage 5: Abwägungsergebnis
des einfachen Änderungsverfahrens 2001 (2 Seiten)
- Anlage 6: Abwägungsergebnis
des einfachen Änderungsverfahrens 2004 (3 Seiten)
- Anlage 7: Bebauungsplan
mit Begründung (2 Pläne + 30 Seiten)
Anlage 1
1. Kurzeinführung
1.1 Darstellung
der bisherigen Verfahrensschritte und der Ergebnisse aus den vorangehenden
Beteiligungsverfahren
Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss für
den B-Plan Nr. 54 "Eigenheimsiedlung an der Kirschallee" vom
07.06.1995 eingeleitet.
Die Mitteilung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Plananzeige des
B-Plans Nr. 54 erfolgte am 19.06.1995.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 06.12. -
19.12.1996 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden im Dezember 1996 und
Januar 1997 am Verfahren beteiligt. Nach Abschluss der frühzeitige
Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der
Geltungsbereich nördlich der Visur in die Teil-B-Pläne Nr. 54 A und 54 B
geteilt.
Im Dezember 2001 und März 2004 wurden vereinfachte
Änderungsverfahren durchführt.
Die vorliegende Entwurfsfassung des B-Plans Nr. 54 B
berücksichtigt im Gegensatz zum Vorentwurf November 1996 die Ergebnisse der
Abwägungen der bisherigen Beteiligungsverfahren am Bauleitplanverfahren und die
im Dezember 2001 und März 2004 durchgeführten vereinfachten Änderungsverfahren
gem. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 13 BauGB.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Überarbeitungen und Aktualisierungen
vorgenommen:
1. Teilung
des B-Plans in die Teilbereiche A und B in Höhe des Grünzugs, die so genannte
„Visur“
Die Planungen streben eine Verknüpfung des Volksparks im
Bornstedter Feld und der Lennéschen Feldflur an. Als Grünverbindungen wurden
der „Parkfinger“, die „Visur“ und der Remisenpark aus dem Bornstedter Feld bis
an die Kirschallee herangeführt. Der B-Plan Nr. 54 ist in zwei Teilbereiche
gegliedert worden. Der südliche Bereich, der B-Plan Nr. 54 A, sichert die Erschließung
der Südlichen Gartenstadt und die Anlage der öffentlichen Grünflächen
„Parkfinger“ und „Visur“. Im Rahmen der fortschreitenden Planung für die
Nördliche Gartenstadt und zur Schaffung von Baurecht auch im nördlichen Bereich
der Eigenheimsiedlung an der Kirschallee wird nunmehr auch der B-Plan Nr. 54 B
im Verfahren weitergeführt.
2. Einarbeitung
des Querschnitts der hergestellten Kirschallee und der aktuellen Straßenplanung
für die Fritz-Encke-Straße und Nietnerstraße
Die Planungen für die im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 54
B gelegenen Straßen sind unter Beachtung der Ergebnisse der bisherigen
Beteiligungsverfahren mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden, dabei
wurden folgende Querschnitte festgelegt:
Die Kirschallee ist im Rahmen einer grundhaften Erneuerung
im Bestand im Frühjahr 2001 fertig gestellt worden. Die Kirschallee hat einen
Gesamtquerschnitt von 25 m, die Fahrbahnbreite beträgt 6 m, wobei alternierend
in der Fahrbahn Stellplätze mit begrenzenden Baumscheiben angeordnet sind; auf
der Westseite verläuft ein 3,5 m breiter Gehweg. Östlich der Fahrbahn schließt
sich eine 10,5 m breite Baum-Strauch-Hecke an, die nur durch die
Fritz-Encke-Straße und die Nietnerstraße sowie 9 separate Grundstückszufahrten
unterbrochen wird; zwischen der Baum-Strauch-Hecke und den einzelnen
Grundstücken liegt eine 3,75 m breite Mischverkehrsfläche, von der die
Grundstücke direkt erschlossen werden. Ein 1,25 m breiter unbefestigter
Streifen dient zur Ausbildung einer Ahornhecke. Der Querschnitt der Kirschallee
wurde in einem Workshopverfahren unter Beteiligung der Anwohner, der
zuständigen Fachbehörden und des Entwicklungsträges Bornstedter Feld
erarbeitet.
Die Fritz-Encke-Straße (Planstraße 9) wird als 5 m breite
Mischverkehrsfläche hergestellt. Straßenbegleitend sind jeweils 5,4 m breite
Grünflächen vorgesehen, in denen die Straßenbäume aus der Gartenstadt in
gleicher Taktung weitergeführt werden und die der Versickerung des
Niederschlagswassers dienen.
Die Nietnerstraße (Planstraße 10) wird ebenfalls als
Mischverkehrsfläche in einer Breite von 5,5 m ausgebildet, hier wird jedoch nur
auf der Nordseite eine 4 m breite Grünfläche zur Weiterführung der Straßenbäume
und zur Versickerung des Niederschlagswassers angelegt.
3. Anpassung
der Zahl der zulässigen Vollgeschosse aufgrund der novellierten BbgBO und
Reduzierung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse an der Orville-Wright-Straße
von III auf II
Mit Inkrafttreten der novellierten Brandenburgischen
Bauordnung zum 01.09.2003 ist der Vollgeschossbegriff neu definiert worden ist.
Auswirkungen hat diese Regelung für die Festsetzung der Vollgeschosszahl, da
dieser Novellierung zur Folge auch die Dachgeschosse als Vollgeschosse
anzusehen sind. Dementsprechend ist nunmehr ein zweites Vollgeschoss zulässig.
Die ursprünglich an der Orville-Wright-Straße vorgesehene
Dreigeschossigkeit wurde auf zwei zulässige Vollgeschosse reduziert, um einen
in der Höhenentwicklung harmonischen Übergang zur östlich angrenzenden
Gartenstadt zu schaffen, wo auch nur zwei zulässige Vollgeschosse festgesetzt
sind.
4. Änderung
der Flurstücke 75/ 1und 75/2 von öffentlicher Grünfläche in allgemeines
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
Mit der Ausweisung der Flurstücke 75/1 und 75/2 als
öffentliche Grünfläche und Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollte ein erhaltenswerter
Obstbaumbestand auf einer extensiv genutzten Wiese gesichert und der Charakter
der Obstwiese erhalten bleiben.
Die Flurstücke 75/1 und 75/2 befinden sich in
Privateigentum. Die Eigentümer haben in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im
Dezember 1996 darauf hingewiesen, dass sie langfristig die Errichtung von
Wohngebäuden auf ihren Grundstücken planen. Daher fordern sie für ihre
Grundstücke eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Die
Flurstücke 75/1 und 75/2 waren die einzigen Grundstücke in privatem Eigentum,
die als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden sollten.
In der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wurde
diesem privaten Belang der Vorrang eingeräumt. Die bisherige Ausweisung als
Grünfläche stellt eine Benachteiligung des Eigentümers dar, da das bisher
geltende Baurecht für die benachbarten Grundstücke ausgeweitet wurde, während
es für die Flurstücke 75/1 und 75/2 eingeschränkt werden sollte. Im Ergebnis
der Abwägung wurde daher für die Flurstücke 75/1 und 75/2 die Festsetzung in
allgemeines Wohngebiet geändert.
5. Festsetzung
von Einzel- und Doppelhäusern anstelle einer offenen Bauweise
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der
Beteiligung der Träger öffentliche Belange wurden auch die Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung kritisiert und eine Reduzierung der entsprechenden
Werte angeregt. Um das städtebauliche Ziel zu unterstreichen, im Übergang
zwischen der offenen Bornstedter Feldflur, dem Remisenpark und der Nördlichen
Gartenstadt die nördliche Eigenheimsiedlung entsprechend ihrem derzeitigen
Charakter behutsam zu verdichten und einen durchgrünten Wohnstandort mit
Einzel- und Doppelhäusern zu schaffen, wurde der Anregung gefolgt: Um einen
erhöhten Grad der Durchgrünung zu ermöglichen, sind anstelle einer offenen
Bauweise nur noch Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Auswirkungen auf die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Durch den B-Plan werden Eingriffe in Natur und Landschaft
verursacht. Im Vergleich zu dem, was im Bestand nach § 34 BauGB bereits
zulässig ist, kann durch die im Grünordnungsplan dargestellten Maßnahmen eine
Eingriffskompensation erzielt werden.
Die Eingriffe, die durch die Ausweisung von Straßenflächen
verursacht werden, können durch die Maßnahmen im Straßenraum (Versickerung,
Baumpflanzungen, Heckenergänzung) ausgeglichen werden. Im allgemeinen
Wohngebiet kann der Eingriff auf den Baufeldern reduziert, jedoch nicht vollständig
ausgeglichen werden. Zur vollständigen Eingriffskompensation ist im Vergleich
zum Vorentwurf nunmehr festgesetzt, dass anstatt pro 150 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche jetzt pro angefangener 100 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein Obstbaum-Hochstamm mit einem Stammumfang von 10/12 zu
pflanzen ist. Die ursprünglich vorgesehene textliche Zuordnungsfestsetzung für
eine Sammelausgleichsmaßnahme wurde gestrichen.
Weitere Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsintensität wie
die Reduktion von Baudichte und Bauflächen sind nicht erforderlich.
Die aufgezeigten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf den
Bauflächen und im öffentlichen Straßenland gewährleisten die Kompensation der
Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn die Stadtverwaltung die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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