Beschlussvorlage - 05/SVV/0323
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 97 'Großbeerenstraße / Neuendorfer Straße' sowie Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans 'Bereich Großbeerenstraße (Bahnhofstraße)' und deren öffentlicher Auslegung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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04.05.2005
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01.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 97 „Großbeerenstraße / Neuendorfer
Straße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (s. Anlagen 1 und 2) sowie
2. Änderung des Flächennutzungsplans „Bereich
Großbeerenstraße (Bahnhofstraße)“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97
„Großbeerenstraße / Neuendorfer Straße“ im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (s. Anlagen 1 und
3).
Erläuterung
Begründung
Anlage 1
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die
den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage
enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung
(3 Seiten)
- Anlage 2: Bebauungsplan
mit Begründung und Anhang (16 Seiten, 1 Plan)
- Anlage 3: Änderung
des Flächennutzungsplans mit Erläuterungsbericht (4 Seiten)
Zu. 1.
Darstellung der
Ergebnisse aus den bisherigen Verfahrensschritten und Empfehlung der Verwaltung
Anlass für die
vorliegende Beschlussvorlage
Am 15.04.1993 wurde der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 29 „Großbeerenstraße /
Bahnhofstraße“ gefasst, dessen Geltungsbereich über den des hier vorliegenden
Plangebietes hinausging. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 97
„Großbeerenstraße / Neuendorfer Straße“ (Aufstellungsbeschluss am 11.09.2002)
ist das entsprechende Gebiet aus dem Geltungsbereich des B-Plans Nr. 29
herausgelöst worden, vor allem auch im Interesse einer zielgerichteten
Sicherung der Ansiedlungs- und Entwicklungstendenzen kleingewerblicher und
handwerklicher Nutzungen entlang der Großbeerenstraße. Der Bebauungsplan wird
als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
Als die wesentlichen
Planungsziele sind im Aufstellungsbeschluss festgelegt:
- Bewahrung
des Mischgebietscharakters
- Stärkung der Potentiale für
die Entwicklung von Kleingewerbe und Handwerk
- Beschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels auf den Nahversorgungscharakter
- Vermeidung einer Häufung von – auch nicht großflächigen - Einzelhandelsbetrieben (Supermärkten, Discountern), die einen städtebaulich nicht gewünschten Einzelstandort etablieren lässt.
Gegenstand der Planung
ist die Entwicklung des Bereichs zu einem städtebaulich verträglichen
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Der Bereich entlang der Großbeerenstraße
ist für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geeignet, die jedoch in ihren
Auswirkungen dem Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbebauung Rechnung tragen
müssen. Zwei Flächen entlang der Großbeerenstraße sollen entsprechend der
vorhandenen Wohnnutzung als Mischgebiet festgesetzt werden. Die übrigen Flächen
entlang der Großbeerenstraße sollen gewerblich genutzt werden, dürfen jedoch
das Wohnen nicht stören. Die Flächen nördlich der Bahnhofstraße sollen
Wohnzwecken vorbehalten bleiben.
Darstellung der Ergebnisse aus den
frühzeitigen Beteiligungsverfahren
Mit Schreiben vom
23.01.2004 wurde die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen der
frühzeitigen Trägerbeteiligung erneut beteiligt. In der Antwort vom 17.02.2004
wurde festgestellt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen,
weil das Plangebiet lt. LEPeV im potenziellen Siedlungsbereich liegt und dort
als Siedlungsbereich dargestellt ist.
Die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
23.01.2004 bis zum 23.02.2004. An der Planung wurden insgesamt 23 Träger
öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung berührt sein können,
beteiligt.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung (vom 23.01. bis 06.02.2004) wurden zwei Varianten
vorgestellt, zu denen sich jedoch kein Bürger geäußert hat.
Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
Während der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 14 Stellungnahmen zur Planung
ein. Bei den Trägern, die sich nicht geäußert haben, wird davon ausgegangen,
dass sie der Planung zustimmen.
4 der Träger haben
Hinweise zur Planung gegeben. Diese bezogen sich auf die Fragen zu einer nur
ausnahmsweisen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzung (IHK Potsdam sowie
Einzelhandelsverband Land Brandenburg), zur Verträglichkeit der geplanten
benachbarten Nutzungen‚ eingeschränktes Gewerbegebiet’ und ‚Allgemeines
Wohngebiet’ bezüglich des Immissionsschutzes sowie Emissionen vom
Straßenverkehr der Großbeerenstraße sowie der Wetzlarer Bahn und deren
Auswirkungen auf die Wohnnutzungen (Amt für Immissionsschutz, jetzt
Landesumweltamt Brandenburg), zum Umgang mit der unmittelbaren Nähe zu
Bahnanlagen und damit verbundenen Auflagen bei Bebauungen, Bepflanzungen etc. (Die Bahn, DB Netz AG).
Beteiligung der städtischen Fachbereiche
Es sind 11 städtische
Fachbereiche an der Planung beteiligt worden. Es gingen insgesamt 6
Stellungnahmen ein, die auch
jeweils Hinweise zur weiteren Planung beinhalteten. Bei den Fachbereichen, die
sich nicht geäußert haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung
zustimmen. Der Bereich Stadtentwicklung und Verkehrsentwicklung wies auf die
erforderliche FNP-Änderung bei Fortführung der Variante 1 hin. Der Bereich
Wirtschaftsförderung favorisiert
Variante 1. Der Bereich Umwelt hat sich zum Umgang mit dem anfallenden
Niederschlagswasser geäußert; es wurde auf vorhandene Altlastenverdachtsflächen
hingewiesen sowie zu schützenswertem Baumbestand und Abgrenzung von Baufeldern
Stellung genommen. Der Eingriff in Natur und Landschaft durch die
Straßenerweiterung wurde von der UNB ebenso angesprochen wie die Ausweisung von
Nutzungsarten und eine mögliche UVP-Pflicht (Vorprüfungspflicht). Seitens des
Bereiches Straßenverkehr wurden Hinweise zum ruhenden Verkehr, zur
Straßenführung- sowie Gestaltung gegeben. Der Bereich Verkehrsanlagen äußerte
sich zu Verkehrs- und Erschließungswegen.
Stellungnahme der
Verwaltung zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Schreiben
Die Festsetzung eines
eingeschränkten Gewerbegebietes mit nur ausnahmsweiser Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben entspricht dem Bestand eher als die generelle Ausweisung
eines Mischgebietes, da sich entlang der Großbeerenstraße auch zusammenhängende
Bereiche ohne jegliche Wohnbebauung befinden. Zur Umsetzung der planerischen
Ziele wird Variante 1 (eingeschränktes Gewerbegebiet sowie Mischgebiet)
fortgeführt. Während im Mischgebiet die vorhandene Wohnnutzung weiterhin
zulässig bleibt, ist im eingeschränkten Gewerbegebiet nur solches Gewerbe
zulässig, das das Wohnen nicht stört.
Die Belange des
Immissionsschutzes brauchen im Zuge des einfachen Bebauungsplanverfahrens gemäß
§ 30 Abs. 3 BauGB nicht tiefergehend durch Lärmuntersuchungen behandelt zu
werden. Vielmehr wird eine Festsetzung (TF 2.1) aufgenommen, die durch (im
Baugenehmigungsverfahren) nachzuweisende geringe Lärmwerte im Gewerbegebiet dem
Schutzanspruch der angrenzenden Wohnnutzungen Rechnung trägt. Die möglichen
Auswirkungen vom Straßenverkehr bzw. Bahnverkehr brauchen in diesem einfachen
Bebauungsplan nicht weiter beachtet zu werden, da sich der Bebauungsplan
weitgehend auf die Regelungen zu Nutzungsfestsetzungen in Anlehnung an § 34
BauGB beschränkt.
Die Hinweise der Bahn
betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren; sie sind im weiteren
Baugenehmigungsverfahren sowie bei der Straßenplanung zu beachten.
Die Fortführung der
Variante 1 mit der Festsetzung von eingeschränktem Gewerbegebiet erfordert die
Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wird im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB vorgenommen; die Bebauungsplan-Begründung wird entsprechend
angepasst.
Der Versiegelungsgrad der
Grundstücke bestimmt sich nach § 34 BauGB; es werden dazu keine Festsetzungen
getroffen. In die Begründung wird Hinweis aufgenommen, dass gemäß § 54
Brandenburgisches Wassergesetz auf eine ausreichende Niederschlagsversickerung
auf den Grundstücken zu achten ist. Ebenso wird auf die vorhandene
Altlastenverdachtsfläche hingewiesen, die nicht im Widerspruch zu den
vorgesehenen Festsetzungen steht.
Eine detaillierte
Abgrenzung von Baufeldern unter Berücksichtigung des Obstgehölz- und weiteren
Baumbestandes wird im Bebauungsplan nicht vorgenommen. Diese kleinteilige
Regelungsdichte ist aus städtebaulicher Sicht in einem einfachen B-Plan nicht
erforderlich, da im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Schutz des
vorhandenen Baumbestandes vorgenommen werden kann.
In der Überarbeitung der
Begründung zum Entwurf ist die erneute Auseinandersetzung sowohl mit der
Thematik der Eingriffsbetrachtung für die geplante Straßenbahntrasse als auch
mit der Thematik der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt.
Bezüglich der
Erschließung des Areals erfolgen keine zusätzlichen Festsetzungen im B-Plan.
Sollten bei konkreten Bauanfragen zusätzliche Erschließungen oder Zufahrten
nötig sein, müssen diese im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Ebenso
sind die Straßenräume und deren Querschnittsgestaltung nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes, sondern werden ggf. im Rahmen der Detailplanung für eine
Straßenerneuerung geregelt. Eine Anbindung der Bahnhofstraße an die Neuendorfer
Straße ist auch weiterhin nur für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen; die
Erweiterung des Geltungsbereiches um die Fläche des Wendekreises in der
Bahnhofstraße ist aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung
Entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans und zur dazugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans und
deren öffentlicher Auslegung gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für den städtischen
Haushalt durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen nicht unmittelbar.
Städtische Kosten werden erst dann erforderlich, wenn die Planung und
Realisierung der Straßenbahntrasse umgesetzt werden. In diesem Fall wäre der
Grunderwerb durch die Stadt zu leisten, die Herstellung der Trasse durch die
Verkehrsbetriebe in Potsdam.
Mit dem Bebauungsplan werden die
entsprechenden Flächen gesichert. Eine präzise Abgrenzung des Flächen- und
Kostenumfanges ist erst im Rahmen nachfolgender Planungen möglich. Erst auf der
Basis dieser Planungen kann verbindlich eingeschätzt werden, ob und in welchem
Umfang ein Grunderwerb durch die Stadt Potsdam erforderlich wird.
Ein entsprechender Grunderwerb wird
voraussichtlich nicht vor 2010 erfolgen. Erst dann kann die Maßnahme umgesetzt
werden.
Die Planung steht unter dem
Vorbehalt genehmigter Haushalte in den für die Veranschlagung der
entsprechenden Kosten vorgesehenen Haushaltsjahren. Die o.a. Ausgaben können
erst getätigt werden, wenn hierfür im Haushalt die entsprechende Ermächtigung
vorhanden ist. Derzeit sind diese Maßnahmen in der mittelfristigen Finanz- und
Investitionsplanung nicht enthalten. Der Realisierungszeitraum wird
voraussichtlich nicht vor 2010 sein.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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123 kB
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2
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3,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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