Beschlussvorlage - 05/SVV/0276
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich "Am Stern - Drewitz"- Satzungsbeschluss, zugleich: Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich "Am Stern- Drewitz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2005
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01.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.05.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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19.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Am Stern – Drewitz“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich östlich der Wetzlarer Bahn bis zur Stadtgrenze erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
Erläuterung
Anlage
1
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (
2 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+ 1 Plan ) ( 9 Seiten )
Anlage 3: Begründung (
20 Seiten )
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen
teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.
Der Systematik der Werbesatzung liegen
folgende Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen
Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete mit
absolutem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
Schutzanspruch benachbarter Gebiete
o
Gebiete mit
Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung
o
Gebiete zur
Erhaltung der dörflichen Struktur
o
Flächen von
Hauptverkehrsstraßen,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Die Regelungen der Werbesatzung,
Teilbereich „Am Stern – Drewitz“ sind das Ergebnis eines intensiven
Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen
Beauftragten.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung,
Teilbereich „Am Stern – Drewitz“
liegen keine Bebauungspläne, die Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten und
daher einer parallelen Änderung zugeführt werden müssten.
Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Am Stern - Drewitz“ wird zugleich die Aufhebung der Werbesatzung 22.08.1996,soweit sich deren Regelungen auf den Bereich östlich der Wetzlarer Bahn bis zur Stadtgrenze erstrecken erforderlich.
Zusammenfassung der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange
Vor dem Erlass der Satzung wurde gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO den
betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 10.
August bis zum 09. September 2004
stattgefunden.
Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung
der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Am Stern –
Drewitz“ keine Anregungen
eingegangen.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem
Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für
den Teilbereich „Am Stern - Drewitz“ und der damit in Verbindung stehenden
Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Am Stern –
Drewitz“ zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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98 kB
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2
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(wie Dokument)
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49,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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5 MB
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