Beschlussvorlage - 05/SVV/0278
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich "Innenstadt"- Satzungsbeschluss zugleich: Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich "Innenstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2005
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01.06.2005
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31.08.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.05.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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19.05.2005
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16.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Innenstadt“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich nördlich der Havel bis zur Hegelallee und Kurfürstenstraße und westlich der Behlertstraße erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
Erläuterung
Anlage
1
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung (
2 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+ 1 Plan ) ( 9 Seiten )
Anlage 3: Begründung (
20 Seiten )
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen
teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.
Der Systematik der Werbesatzung liegen
folgende Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen
Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete mit
absolutem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
Schutzanspruch benachbarter Gebiete
o
Gebiete mit
Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung
o
Gebiete zur
Erhaltung der dörflichen Struktur
o
Flächen von
Hauptverkehrsstraßen,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Die Regelungen der Werbesatzung,
Teilbereich „Innenstadt“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses
der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung,
Teilbereich „Innenstadt“ liegen keine Bebauungspläne, die Festsetzungen zu
Werbeanlagen enthalten und daher einer parallelen Änderung zugeführt werden
müssten.
Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Innenstadt“ wird
zugleich die Aufhebung der Werbesatzung 22.08.1996,soweit sich deren Regelungen
auf den Bereich nördlich der Havel bis zur Hegelallee und Kurfürstenstraße und
westlich der Behlertstraße erstrecken erforderlich.
Zusammenfassung
der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange
Gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO wurde vor dem Erlass der Satzung den
betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 10.
Januar bis zum 11. Februar 2005
stattgefunden.
Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung
der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Innenstadt“ 3 Stellungnahmen mit Bedenken und
Hinweisen eingegangen, die zu berücksichtigen sind.
Durch Vertreter des Nicolaisaals wird darauf hingewiesen, das die Aufnahme der Wilhelm – Staab - Straße in das Gebiet Fußgängerzone der Brandenburger Straße und Nebenstraße für Werbung der dort ansässigen Gewerbetreibenden und Kultureinrichtung zu empfehlen wäre und dass die Regelung für Spannbänder in der Friedrich-Ebert-Straße wegen der Leitungen der Straßenbahn nicht umsetzbar sind. Die Hinweise wurden in der Begründung und der Plangrafik berücksichtigt.
Die IHK weist auf folgende Aspekte hin, zu die im Rahmen der Abwägung ein entsprechender Vorschlag der Verwaltung unterbreitet worden ist:
- Erläuterung der Klarstellung der Sachverhalte zum Auslösen der Anzeigepflicht
Auf diesen Aspekt wurde bereits in der Begründung ( hier § 4) eingegangen.
- Erläuterung des Begriffs Hinweisschilder, Anregung zur Erweiterung der Regelungen in der
Brandenburger Straße um Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen
Der Begründungstext wurde um Erläuterungen zum Begriff Hinweisschilder ergänzt, und die Regelungen zulässiger Werbeanlagen in der Brandenburger Straße und Nebenstraßen wurden um Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen erweitert
- Ausdehnung der Regelungen der Beschichtung von Schaufenstern, Fenstern und Glastüren sowie
der Möglichkeit der Anbringung von Werbung oberhalb der Brüstung des 1. OG., wie sie im Gebiet zur Erhaltung der barocken Flächendenkmale geregelt sind, auf weitere Gebiete
Ein erkennbares Erfordernis den Zulässigkeitskatalog auch auf andere Gebiete zu erweitern ist nicht gegeben.
- Erhöhung der Größe der Schriftzeichen von 40 cm auf 50 cm
Die Festlegung der Schriftgröße ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses mit der Unteren Denkmalpflege.
- Ausdehnung der Werbung von ortsfesten Sonnenschirmen auf weitere Gebiete
Die Regelung zulässiger Werbeanlagen auf ortsfesten Sonnenschirmen wird für die Bereiche in Nachbarschutz zu schützenswerten Gebieten erweitert.
- Übernahme der Regelungen zu Werbeanlagen für Einrichtungen des Einzelhandels mit einer
Verkaufsfläche von über 550 qm auch auf Wohngebiete
Dieser Anregung wird gefolgt.
- Erweiterung der zulässigen Größe der Schaukästen von 0,5 qm auf 1 qm
Die Festlegung der Schriftgröße ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses mit der Unteren Denkmalpflege.
- Erweiterung auf Werbeanlagen des Marktbetriebes
Werbeanlagen des Marktbetriebes sind von der Satzung nicht berührt. Die Satzung regelt ortsfeste Werbeanlagen.
Der Handelsverband Berlin – Brandenburg regt an die Schriftzüge bis 50 cm darzustellen, die Größe der zulässigen Schaukästen auf 1 qm zu erhöhen und die Regelungen für Einrichtung des Lebensmitteleinzelhandels auch auf andere Gebiete zu erweitern. Die Regelung der zulässigen Größen ist das Ergebnis des Abstimmungsprozesses mit der Unteren Denkmalpflege. Der Anregung die Regelungen für Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels auch auf Wohngebiete auszudehnen wird gefolgt.
Der Ausdehnung der Regelung für die Zulässigkeit von ortsfesten Sonnenschirmen auch für das Gebiet in Nachbarschaft zu schützenswerten Gebieten ist bereits Teil der Satzung. Einer Ausdehnung dieser Regelung auf das Gebieten zum Schutz der Wohnfunktion wird nicht vorgenommen, denn der Anteil von Gastronomie Einzelhandel und Gastronomie ist dort sehr gering.
Die Regelungen der Werbesatzung, Teilbereich „Innenstadt“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der
Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für den
Teilbereich „Innenstadt“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der
Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Innenstadt“ zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57 kB
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2
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(wie Dokument)
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4,8 MB
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