Beschlussvorlage - 05/SVV/0318
Grunddaten
- Betreff:
-
Billigung der Abwägung und erneuter Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf SAN-P 08 'Block 22'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2005
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01.06.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.05.2005
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24.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Das Abwägungsergebnis der
Stellungnahmen zu der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, zu der bereits
durchgeführten 1. öffentlichen Auslegung und zu der 2.Trägerbeteiligung
für den Bebauungsplanentwurf SAN-P 08 „Block 22“ wird gebilligt (siehe
Anlage 2).
- Der Bebauungsplanentwurf SAN-P
08 „Block 22“ wird erneut öffentlich ausgelegt (siehe
Anlage 3).
Erläuterung
Billigung des Abwägungsergebnisses und
erneuter
Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf SAN-P 08 „Block 22“
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage
enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung ( 2 Seiten)
- Anlage 2: Abwägungsergebnis
( 17 Seiten)
- Anlage 3: Begründung
zum Bebauungsplan mit Planzeichnung ( 48 Seiten + 1 Plan)
Anlage 1
1. Kurzeinführung
1.1. Darstellung
der bisherigen Verfahrensschritte und der Ergebnisse aus den vorangehenden
Beteiligungsverfahren
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17. Sep. 1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN-P 08 „Block 22“ beschlossen.
Anlass
für die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN - P 08 "Block 22" ist die
Wiederherstellung und planungsrechtliche Sicherung einer großflächigen
Einzelhandelseinrichtung auf den Grundstücken Brandenburger Straße 30-31 sowie
Jägerstraße 24 und 25, die dem Erhalt, der Erweiterung und der Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Innenstadt als gesamtstädtisches Einkaufszentrum dienen
soll. Das Bebauungsplanverfahren war zwingend geboten, um das erforderliche
Baurecht zur beabsichtigten geordneten städtebaulichen Entwicklung des
innerstädtischen, zentralen Handels zu schaffen und dabei den Wohnstandort „2.
Barocke Stadterweiterung“ nicht zu vernachlässigen. Darüber hinaus ist durch
die historischen Entwicklungen im Block auf einzelnen Grundstücken das maximal
zulässige Maß der baulichen Nutzung für besondere Wohngebiete deutlich
überschritten, so dass hier eine generelle Prüfung der Wohnverträglichkeit
erforderlich war. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die bisherige Regelung
zur Verteilung der Nutzungsanteile zwischen Wohnen und gewerblichen Nutzungen
(Sanierungsziele) durch die Entwicklungen in der Brandenburger Straße und der
Friedrich-Ebert-Straße angepasst werden muss. Der Bebauungsplan dient somit
auch der Sicherung der historischen nutzungsstrukturellen Kontinuität des
Blockes 22.
Die von der Planung betroffenen
Bürger wurden im Rahmen der frühzeitige Bürgerbeteiligung in der Zeit vom
02. bis 17. Nov. 1998 über die Planungsabsichten informiert. Zusätzlich
fand am 11. Nov. 1998 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt. Die während
diesem Verfahrensschritt vorgebrachten Hinweise führten zu einer Kennzeichnung
der Baudenkmale als nachrichtlichen Übernahme im Bebauungsplanentwurf sowie zu
einer Ergänzung der Begründung über die Erforderlichkeit der Abstimmung aller
Bauanträge mit der Denkmalpflege.
Die Träger öffentlicher Belange, die
städtischen Ämter und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 27. Juli
1998 an der Planung beteiligt (erste Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange). Die vorgebrachten Hinweise führten zu einer geringfügigen
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes, die jedoch keine
wesentlichen Planänderungen darstellten.
Nach der Trägerbeteiligung änderte
der Investor für das Einrichtungshaus seine Planung. Anstelle eines Abrisses
der bestehenden Gebäude und anschließender Neubebauung wurde nun der Erhalt der
Bauasubstanz und deren Erweiterung angestrebt und auf Grundlage einer
Genehmigung nach § 34 BauGB zügig durchgeführt. Aus diesem Grund war die Überarbeitung der Festsetzungen
für das Kerngebiet vor der öffentlichen Auslegung erforderlich. Dabei wurden
die überbaubare Fläche und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen geändert.
Gleichzeitig wurde auf die Festsetzung von Firsthöhen zugunsten von Oberkanten
verzichtet und die max. Zahl von Vollgeschossen eingefügt. (Das
Abwägungsergebnis zu dieser Trägerbeteiligung wurde bereits zum Beschluss zur 1. öffentliche
Auslegung am 6. März 2002 von der Stadtverordnetenversammlung gebilligt und
liegt deshalb nicht in der Anlage 2 dieser Beschlussvorlage bei.)
Die Beteiligung der Bürger an der
Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1. öffentliche Auslegung) hat in
der Zeit zwischen 15. April und 17. Mai 2002 stattgefunden. Die vorgebrachten
Anregungen und Hinweise bezogen sich auf die Stellplatzsituation, die
Belieferung des Warenhauses sowie auf die Baumassen und die Verschattungen. Die
im Rahmen der 1.öffentlichen Auslegung vorgebrachten Hinweise führten jedoch
nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Planung.
Die erneute zweite Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt, weil zwischen der 1.
Trägerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung eine Änderung der Planinhalte
vor allem bezüglich des Kerngebietes erfolgte. Mit Schreiben vom 16. April 2003
wurden insgesamt 20 Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.
Innerhalb des Beteiligungszeitraumes bis zum 20. Mai 2000 haben sich 16 Stellen
zum Bebauungsplanentwurf geäußert. Unter Würdigung aller vorgebrachten Hinweise
und Anregungen wurden zwei
Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplan (Ergänzung zum Thema Bodenschutz
und zur Fernwärmeversorgung) vorgenommen.
1.2. Anlass für die vorliegenden Beschlussvorlage
Mit dem Inkrafttreten der
novellierten Bauordnung am 1. Sep. 2003 und der damit verbundenen Änderung der
Bestimmung des Vollgeschossbegriffes ist eine redaktionelle Überarbeitung des
Bebauungsplanes notwendig. Die neue Vollgeschossdefinition führte bei einem Teil der Gebäude zu einer
Erhöhung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um 1 sowie um die Einfügung von
textlichen Festsetzungen über die
Zulässigkeit des Dachausbaus. Die vorgenommenen Änderungen führten dazu, dass
der Planinhalt im Vergleich zur 1. Offenlage und zur 2. Trägerbeteiligung sowie
dem davor liegendem Stand der Abwägung unverändert ist, da die vor dem 1. Sep.
2003 geltende Bauordnung die Realisierung
eines „priviligierten Daches“ zuließ, das unter bestimmten
Voraussetzungen nicht als Vollgeschoss galt und demnach auch keine GFZ-Relevanz
hatte. Die Einbeziehung nutzbarer Dachgeschosse in die
Geschossflächenberechnung führt nun zu deutlich höheren baulichen Dichten, dies
stellt jedoch keine Änderung des Planinhaltes im Sinne des BauGB dar.
Eine erneute Beteiligung der Bürger
(2. öffentliche Auslegung) wird notwendig, weil sich im Rahmen der
Konkretisierung der Sanierungsziele für die gesamte Innenstadt (insbesondere
für den Bereich der 2. barocken Stadterweiterung) folgende Änderungen der
Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben haben:
- Ausschluss der Zulässigkeit von Banken im
Kerngebiet 2,
- Sonderregelung für Wohnungen in den „Barocken
Typenhäuser“ auf den Grundstücken Brandenburger Straße 32 und 33 im
besonderen Wohngebiet 1,
Des weiteren haben die fortgesetzten
Überlegungen zum Lärmschutz innerhalb der Innenstadt dazu geführt, dass eine
grundrissregelnde Festsetzung nicht mehr notwendig ist.
Der Plan wurde entsprechend
reduziert. Die Änderung einer Baulinie in eine Baugrenze im Kerngebiet 2
(Rückseite Jägerstraße 26) dient der Erhaltung des vorhandenen Hofes. So ist es
weiterhin möglich ans Vorderhaus anzubauen, aber nicht mehr zwingend.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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173,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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5,1 MB
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