Beschlussvorlage - 05/SVV/0420

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ wird gemäß  § 81 Abs. 1 und 8  BbgBO  erlassen (s. Anlage 2).

 

2.      Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Sacrow – Paretzer - Kanals, westlich Bornstedts und des Parks Sanssouci und nördlich des Wildparks sowie  westlich der Stadtgrenze  erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).

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Erläuterung

Begründung:

 

Kurzeinführung

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

Anlage 1:            Kurzeinführung                      ( 2 Seiten )

Anlage 2:            Satzungstext                          (+1Plan)         ( 8 Seiten )

Anlage 3:            Begründung                            (19 Seiten )

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni 1996 in Kraft getretene  Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu berücksichtigen sind:

·         die Schaffung von Rechtssicherheit für die Werbetreibenden

·         die Förderung des Wettbewerbs in der Werbewirtschaft

·         die Verwendung internationaler Formate

·         die Sicherung der Einnahmen in der Stadt

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen teilräumlichen Werbesatzung zu finden sind.

Der Systematik der Werbesatzung liegen folgende Prinzipien zugrunde:

·         Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.

·         Innerhalb des Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in

o       Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion

o       Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion

o       Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete

o       Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung

o       Gebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

o       Flächen von Hauptverkehrsstraßen,

für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.

Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis. Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen möglich.

·         Zur besseren Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.

·         Im Interesse einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.

Die Regelungen der Werbesatzung, Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses der internen Arbeitsgruppe unter Einbindung eines externen Beauftragten.

Im Geltungsbereich der Werbesatzung, Teilbereich  Bornim – Grube - Eiche“ liegt der  rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 11 „Bornim-Hügelweg“, 2. (vereinfachte) Änderung mit der Textlichen Festsetzung Nr. 17 sowie der Bebauungsplan Nr. 12 „Bornim-Gutsstraße“ mit der Textlichen Festsetzung Nr. 17  zu Werbeanlagen, die durch die neuen Regelungen der Werbesatzung aufgehoben werden sollen.

Mit dem Erlass der Werbesatzung für den Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ wird zugleich die Aufhebung der Werbesatzung 22.08.1996,soweit sich deren Regelungen auf den Bereich südlich des Sacrow – Paretzer - Kanals, westlich Bornstedts und des Parks Sanssouci und nördlich des Wildparks sowie  westlich der Stadtgrenze  erstrecken erforderlich.

 

Zusammenfassung der Anregungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Vor dem Erlass der Satzung wurde gemäß § 81 Abs. 8 BbgBO den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 04. März  bis zum 07. April 2005 stattgefunden.

Während der öffentlichen Auslegung sind aus der Beteiligung der Bürger und  der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ keine Anregungen  eingegangen.

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur Werbesatzung für den Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ und der damit in Verbindung stehenden Aufhebung der Werbesatzung vom 22.08.1996 für den Teilbereich „Bornim – Grube - Eiche“ zugestimmt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Erlass dieser Satzung entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus denen heraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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Anlagen

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