Beschlussvorlage - 05/SVV/0423

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Potsdam über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie über die Notwendigkeit von Einfriedungen in der Jägervorstadt – Gestaltungssatzung „Jägervorstadt“ – gemäß  § 81 Abs. 1, Satz 1, Nr.1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)      (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:                                                                                                             Anlage 1

 

Kurzeinführung

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage 1: Kurzeinführung        (1 Seite)

Anlage 2: Gestaltungssatzung Jägervorstadt                                     (22 Seiten)

 - zuzüglich Anlage zur Gestaltungssatzung Jägervorstadt:                                                

               Räumlicher Geltungsbereich der Satzung            (1Plan)

                                               

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 03.12.1997 die Aufstellung der Gestaltungssatzung Jägervorstadt beschlossen. Die Gestaltungssatzung regelt die zukünftigen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und ergänzt auf diese Weise die bereits rechtskräftige Erhaltungssatzung. Im Satzungstext ist ein Gestaltungsrahmen formuliert, in den sich die geplanten baulichen Vorhaben einfügen müssen. Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist jede Baumaßnahme genehmigungspflichtig, die sich auf die Veränderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes richtet. Die in der Gestaltungssatzung formulierten Regelungen werden bei der Bauberatung bzw. Erteilung von Baugenehmigungen und in sonstigen bauordnungsrechtlichen Verfahren angewendet.

 

Die Regelungen der Gestaltungssatzung sind auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Stadtbildes in diesem Bereich sowie einer Reihe von Testentwürfen getroffen worden. Dabei wurde erfasst, welche gestalterischen Elemente des Stadtbildes, welche baulichen Anlagen und welche Formen, Maßstäbe, Verhältnisse der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoffe und Farben usw. das Satzungsgebiet prägen und als gebietstypische gestalterische Merkmale für eine harmonische, ortsbildprägende Gestaltung eines Gebäudes zu erhalten sind. Zum Erhalt der Identität und des Charakters des Bereiches durch das Gestaltungsbild seiner baulichen Anlagen sollen die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Architekturprägung und ihre äußere Gestaltung überprüft werden.

 

Die rechtliche Grundlage soll durch die Gestaltungssatzung geschaffen werden.

 

Die Gestaltungssatzung wird vom Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Bereich Bauordnung nach Rechtskraft angewendet.

Die Ergebnisse dieser Arbeit dienen über die der Satzung beigefügten Erläuterungen hinaus als weiterführende Begründung der Satzungsregelungen.

 

Aufstellungsverfahren

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.1997 über die Gestaltungssatzung für die Jägervorstadt ist nach Erarbeitung des Vorentwurfs der Gestaltungssatzung am 03.12.1998 eine Bürgerversammlung durchgeführt worden. Im Anschluss an die Bürgerversammlung wurde der Satzungsentwurf im Zeitraum vom 04.12.1998 bis zum 22.12.1998 in der Stadtverwaltung öffentlich ausgestellt. Im Zeitraum vom 09.03.1999 bis zum 09.04.1999 erfolgte die Beteiligung der betroffenen Fachbereiche der Stadtverwaltung und der betroffenen Träger öffentlicher Belange.

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und die erneute Beteiligung der betroffenen Fachbereiche der Stadtverwaltung und der betroffenen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 30.10.2000 bis zum 27.11.2000.

Die geäußerten Empfehlungen wurden berücksichtigt. Von Bürgern wurden keine Bedenken und Anregungen geäußert.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern die Stadtverordneten der Vorlage zustimmen, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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