Beschlussvorlage - 05/SVV/0732
Grunddaten
- Betreff:
-
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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28.09.2005
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02.11.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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25.10.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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20.10.2005
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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27.10.2005
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Erläuterung
Begründung zur Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Allgemeines
Die Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung von
Kinderspielplätzen bei der Errichtung von mehr als vier Wohnungen ist nicht
mehr Bestandteil der derzeit geltenden Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom
16.07.2003.Eine entsprechende Regelung fehlt nunmehr in § 7 Absatz 3 BbgBO.
Insoweit verweist der Landesgesetzgeber auf die satzungsrechtlichen
Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde. Mit der Ermächtigung des § 81 Absatz 3
BbgBO können nunmehr die Gemeinden durch den Erlass einer entsprechenden
örtlichen Bauvorschrift die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze
festsetzen.
Eine Übergangsvorschrift, die bis zum In-Kraft-Treten einer
aufgrund § 81 Abs. 3 BbgBO erlassenen örtlichen Bauvorschrift in der als Anlage
1 zur Verwaltungsvorschrift der Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) bekannt
gemachte Richtlinie über Kinderspielplätze zu finden war, ist zum 31.12.2004
ausgelaufen. Dies führt zu der Situation, dass ohne entsprechende Bauvorschrift
die Herstellung von Kinderspielplätzen nicht mehr verlangt werden kann. Der
notwendigen Ausfüllung dieser regelungsfreien Lücke dient die vorliegende
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam.Die aufgrund von § 81
Absatz 3 BbgBO erlassene Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt
orientiert sich dabei im Wesentlichen an der bereits in der Praxis bewährten
und bis 31.12.2004 geltenden Richtlinie über Kinderspielplätze (Anlage 1 zur
Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung).
Zu § 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist mit der Bezeichnung „gesamtes Gebiet
der Landeshauptstadt Potsdam“ ausreichend definiert und bedarf keines
Lageplanes.
Zu § 2 Arten von Kinderspielplätzen
Die hier definierten drei Arten von Kinderspielplätzen resultieren aus der üblichen Eingruppierung der Altersgruppen auch im öffentlichen Bereich und entsprechen der alten Rechtslage:
0-6 Jahre (Klein- und Vorschulkinder), 6-12 Jahre (Schulkinder) und12-18 Jahre (Jugendliche).
Die Trennung ergibt sich aus den spezifischen
unterschiedlichen Bedürfnissen der Spielplatzbenutzer.
Zu § 3 Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen
Grundlage bildet der § 7 Absatz 3 Satz 2 der BbgBO, wonach
die erforderlichen Kinderspielplätze nur in Verbindung mit der auf der
Grundlage von § 81 Abs. 3 BbgBO erlassenen örtlichen Bauvorschrift gefordert werden können.
Zu § 4 Größe
Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 1 BbgBO wird die Gemeinde
ermächtigt, auch die Größe von Kinderspielplätzen festzusetzen. Die in § 4 der
Satzung festgesetzten Größen lehnen sich inhaltlich an die bis zum 31.12.2004
gültigen Richtlinie über Kinderspielplätze als Verwaltungsvorschrift zur BbgBO
an, deren Bemessungsgrundlage auf Einwohner und Altersgruppen sowie funktionale
Mindestgrößen bezogen war und im bisherigen Baugenehmigungsverfahren gegenüber
dem Bauherrn eingefordert wurden.
Die festgelegten Mindestgrößen ergeben sich aus den
Spielfunktionen, d.h. dass Kleinkinder weniger Spielfläche benötigen als
größere Kinder. Mit steigendem Alter wird der Bewegungsdrang größer, ebenso die
Mobilität.
Zu § 5 Beschaffenheit und Ausstattung von Kinderspielplätzen
Gemäß § 81 Absatz 3 BbgBO wird die Gemeinde ermächtigt, auch
die Ausstattung von Kinderspielplätzen festzusetzen. Diese Regelung, wie der
Kinderspielplatz ausgestattet werden soll, ist neu.
Die Forderungen richten sich nach altersgemäßer
Spielfunktion sowie gültigen DIN –Vorschriften.
Zu § 6 Anforderungen an die sichere Benutzbarkeit
Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 2 BbgBO wird die Gemeinde
ermächtigt, Anforderungen für die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze
festzusetzen.
Demzufolge ist der nochmalige Hinweis auf die sichere
Benutzbarkeit zur dauerhaften Qualitätssicherung des hergestellten
Kinderspielplatzes als Klarstellung in der Satzung erforderlich.
Zu § 7 Nachträgliches Herstellungsverlangen
Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 3 BbgBO wird die Gemeinde
ermächtigt, die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festzusetzen,
wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
Die Notwendigkeit für das nachträgliche
Herstellungsverlangen ergibt sich aus dem teilweisen Fehlen von
Kinderspielplätzen im Wohnungsbestand aus den unterschiedlichsten Gründen (z.B.
Versäumnisse, Generationswechsel)
Wann die Notwendigkeit für das nachträgliche
Herstellungsverlangen vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln.
Zu § 8 Verzicht auf Herstellung von Kinderspielplätzen
Das Spiegelbild zur der in § 3 dieser Satzung statuierten
Pflicht, Kinderspielplätze herzustellen, ist der Verzicht aus Herstellung von
Kinderspielplätzen nach § 8 der Satzung.
Entsprechend der Praxis der vergangenen Jahre ist diese
Regelung, die an den § 9 Absatz 5 BbgBO in der Fassung von 1998 angelehnt ist,
sinnvoll, da die Forderung nach Herstellung von Kinderspielplätzen auch dem
tatsächlichen Bedarf entsprechen soll. Wann kein Bedarf an der Herstellung
eines Kinderspielplatzes im Sinne von § 3 dieser Satzung vorliegt, ist
abschließend in den Nummern 1 bis 3 alternativ aufgezählt.
Einzige Ausnahme beim Verzicht auf Herstellung von
Kinderspielplätzen bildet der Kinderspielplatz für Kinder im Alter bis zu 6
Jahren bei Vorhandensein eines öffentlichen Kinderspielplatzes in der
unmittelbaren Nähe. Die Schaffung eines Kleinkinderspielplatzes ist notwendig,
weil sich dieser in Sicht- und Rufweite der Wohnungen befinden muss, um den
Schutz und die Gesundheit der Kinder nicht zu beeinträchtigen.
Zu § 9 Ordnungswidrigkeiten
Die Aufnahme von Tatbeständen einer Ordnungswidrigkeit in §
9 ist notwendig, um Verstöße gegen die Kinderspielplatzsatzung zu ahnden und
somit deren Einhaltung Nachdruck zu verleihen.
Die Regelung führt auf, welche Tatbestände erfüllt sein
müssen, um Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
Rechtsgrundlage für § 9 ist dabei § 79 Abs. 3 Satz 2 BbgBO.
Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 81
erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 9 der aufgrund § 81 BbgBO erlassenen
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam verweist daher auf § 79
Abs. 3 Satz 2 BbgBO und besteht in Absatz 1 aus zwei bußgeldbeschwerten
Tatbeständen:
Nr. 1 behandelt die Ordnungswidrigkeit, wenn ein Bauherr den
geforderten Spielplatz überhaupt nicht herstellt oder einen hergestellten ganz
oder teilweise beseitigt.
Nr. 2 regelt den Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen
Instandhaltung und Wartung eines Kinderspielplatzes.
§ 9 der Satzung stellt klar, dass beide Tatbestände einer
Ordnungswidrigkeit gemäß § 79 Absatz 5, 2. Halbsatz BbgBO mit einer Geldbuße
bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden können.