Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0652

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Potsdam beabsichtigt die in der Anlage 1 als Entwurf beigefügte Potsdamer Baumschutzverordnung zu erlassen und dafür das Verfahren der Unterschutzstellung gemäß § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes einzuleiten.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist für den Erlaß der Verordnung ein Beschluß der Stadtverordnetenversammlung am Ende des Unterschutzstellungsverfahrens erforderlich.

 

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Erläuterung

Entwurf

Verordnung zum Schutz der Bäume

als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Potsdam

(Potsdamer Baumschutzverordnung - PBaumSchVO)

vom .................

 

Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz, des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25.06.1992 (GVBl. I, S.208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl., S. 124), verordnet die Stadt Potsdam als untere Naturschutzbehörde:

 

§ 1 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

(1)   Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Potsdam.

(2)   Die Bäume innerhalb dieses Gebietes werden gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

(3)   Geschützt sind alle Bäume

a)    mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, bei Obstbäumen mindestens 80 cm, gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,3 m Höhe liegt. Bei extremer Schräglage des Baumes ist der Stammumfang maßgeblich, der bei 1,3 m Stammlänge ab Stammfuß gemessen wird. Walnuß, Baumhasel, Edelebersche und Eßkastanie gelten nicht als Obstbäume im Sinne dieser Verordnung;

b)    mit geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme gemäß §§ 12 und 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, als Ersatzpflanzung nach § 5 dieser Verordnung oder als Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. 3 der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg gepflanzt wurden.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)    Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

b)     bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen;

c)    Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl.I S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081).

(5)   Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

§ 2 Schutzzweck

       Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes zur

a)   Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes;

b)   Sicherung von Lebensstätten für wildlebende Tierarten;

c)   Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas;

d)  Abwehr schädlicher Einwirkungen, wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm.

§ 3 Verbotene Handlungen

(1)   Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, umzupflanzen, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus eines Baumes liegt vor, wenn das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Eine Beschädigung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Rinde, der Stamm oder die Krone des geschützten Baumes in der Weise verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes eintreten können (dies gilt auch für das Ablösen der Rinde, das Anbringen von Fremdkörpern, das Anlegen von Feuer).

(2)   Verboten sind weiterhin alle Einwirkungen auf den Wurzelraum von geschützten Bäumen, welche zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelraum umfasst insbesondere die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich allseits mindestens 1,5 m; bei Pyramidenformen zzgl. mindestens 5 m.

     Zu den Schädigungen gehören u.a.

a)   Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton etc.);

b)   Befahren und Beparken mit Kfz., Baumaschinen sowie Lagern von Baumaterialien, Schutt o. ä. im unbefestigten Wurzelbereich ;

c)   Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;

d)  Lagern oder Ausschütten baumschädigender Substanzen (z. B. Säuren, Öle);

e)   Anwendung von Streusalzen mit Ausnahme der durch Rechtsvorschriften zugelassenen Fälle;

f)   Ausbringung von Herbiziden.

(3)     Nicht unter die Verbote des Abs. 1 fallen

a)   Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die getroffenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der beseitigte geschützte Baum oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereitzuhalten. Sollte ein Bereithalten an Ort und Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, sind der Baum oder dessen entfernte Teile an anderer Stelle bereitzuhalten.

b)   fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie die Beseitigung abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, fachgerechter Obstbaumschnitt;

c)   fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen.

 

§ 4 Genehmigung

(1)   Eine Beseitigung, Umpflanzung, wesentliche Veränderung des Aufbaus von geschützten Bäumen sowie Maßnahmen, die zu ihrer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dies gilt auch für abgestorbene Bäume.

    

(2)   Die Genehmigung kann unter Berücksichtigung von § 2  dieser Verordnung erteilt werden, wenn

a)  eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung eines Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann;

b)  von geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;

c)  das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren oder nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist;

d)  das Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

e)  dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist.

(3)   Die Genehmigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag soll ein Bestandsplan beigefügt werden, in dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser sowie Bestandsgebäude maßstäblich bzw. vermaßt dargestellt sind. Wird der Antrag im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer baulichen Anlage gestellt, so sind die Angaben zu den Bestandsbäumen sowie zu vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen maßstabsgerecht im Lageplan darzustellen. Bei unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Bäumen ist der Stammumfang und Kronendurchmesser zu schätzen.

(4)   Die untere Naturschutzbehörde kann auf Kosten des Antragstellers die Beibringung eines Gutachtens zum Zustand des Baumes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Baumgutachter und/oder eines Baugutachtens bei Gebäudeschäden durch einen öffentlich bestellten Bausachverständigen verlangen.

(5)   Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung befristet werden. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.

(6)   Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.

 

§ 5 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(1)   Mit der Genehmigung zur Fällung eines Baumes soll und bei sonstigen Genehmigungen gemäß dieser Verordnung kann dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume auf seine Kosten in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Zur Ermittlung des Wertes eines geschützten Baumes werden der Stammumfang, die Baumart, der Habitus, die Vitalität, der Biotopwert sowie sein Beitrag zur Freiraumqualität herangezogen. Zur Gewährleistung der Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung im Sinne des § 5 Abs. 4 festgesetzt werden.

(2)   Die Ersatzpflanzung ist zeitnah zu realisieren. Es ist eine Frist für die Ersatzpflanzung festzulegen.

(3)   Es sollen heimische Laubbäume als Baumschulware, Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm gepflanzt werden. Im Einzelfall kann die Pflanzung einer geringeren Anzahl von Bäumen mit stärkerem Stammumfang genehmigt werden. Sind die gepflanzten Bäume bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(4)   Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt, die innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Genehmigung zu leisten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem ortsüblichen Katalogpreis (Ballenware) des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste zzgl. einer Pflanz- und Pflegekostenpauschale von 30 % des Bruttoerwerbspreises.

(5)   Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen im Geltungsbereich dieser Verordnung zu verwenden.

 

§ 6 Anordnung von Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

(1)     Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben Bäume im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung zu pflegen, zu erhalten und vor Gefährdungen und Schädigungen zu schützen.

(2)   Die untere Naturschutzbehörde kann die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen; dies gilt insbesondere bei unvermeidbaren Eingriffen in den Lebensbereich von Bäumen (z. B. bei der Durchführung von Baumaßnahmen).

(3)   § 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden. Hat ein Dritter Maßnahmen im Sinne § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, so ist der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Ersatzpflanzung durch den Verursacher oder die Stadt Potsdam auf seinem Grundstück zu dulden.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)   entgegen den Verboten des § 3 unberechtigt geschützte Bäume beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder deren weiteres Wachstum beeinträchtigt;

b)  eine Anzeige nach § 3 Abs. 3 Buchstabe a unterlässt und/oder den beseitigten Baum oder dessen entfernte Teile nicht mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereithält;

c)   Nebenbestimmungen gem. § 4 Abs.5 Satz 2 einer erteilten Genehmigung nicht oder nicht fristgemäß erfüllt;

d)   entgegen § 4 Abs. 6 vor Bestandskraft einer Baugenehmigung bzw. Bauanzeige von der Genehmigung Gebrauch macht;

e)  seinen Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 5 nicht nachkommt

f)   seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 nicht nachkommt;

g)   Anordnungen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistet.

(2)        Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 Brandenburgisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Deutsche Mark / 51.129,19 EURO geahndet werden.

 

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)         Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 77 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz im Geltungsbereich dieser Verordnung die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I, S. 372), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl.II, S. 251) ausser Kraft.

 

 

 

 

Potsdam, den

 

 

Landeshauptstadt Potsdam

als untere Naturschutzbehörde

 

 

 

 

 

 

Birgit Müller                                                                                        Matthias Platzeck

Vorsitzende                                                                             Oberbürgermeister

der Stadtverordnetenversammlung

 

 

 

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