Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0652
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf der Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestand-teile der Stadt Potsdam - Potsdamer Baumschutzverordnung (PBaumSchVO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Öffentliche Weiterbildung
- Einreicher*:
- 53.3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.09.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die Stadt
Potsdam beabsichtigt die in der Anlage 1 als Entwurf beigefügte Potsdamer
Baumschutzverordnung zu erlassen und dafür das Verfahren der
Unterschutzstellung gemäß § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
einzuleiten.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg ist für den Erlaß der Verordnung ein Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung am Ende des Unterschutzstellungsverfahrens
erforderlich.
Erläuterung
Entwurf
Verordnung zum Schutz der Bäume
als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Potsdam
(Potsdamer Baumschutzverordnung - PBaumSchVO)
vom .................
Aufgrund
des § 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz, des
Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25.06.1992 (GVBl. I,
S.208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl., S. 124), verordnet
die Stadt Potsdam als untere Naturschutzbehörde:
§ 1 Geltungsbereich und Schutzgegenstand
(1) Der
Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der
Stadt Potsdam.
(2) Die
Bäume innerhalb dieses Gebietes werden gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zu geschützten Landschaftsbestandteilen
erklärt.
(3) Geschützt
sind alle Bäume
a) mit
einem Stammumfang von mindestens 40 cm, bei Obstbäumen mindestens 80 cm,
gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes,
sofern dieser unter 1,3 m Höhe liegt. Bei extremer Schräglage des Baumes ist
der Stammumfang maßgeblich, der bei 1,3 m Stammlänge ab Stammfuß gemessen wird.
Walnuß, Baumhasel, Edelebersche und Eßkastanie gelten nicht als Obstbäume im
Sinne dieser Verordnung;
b) mit
geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs-
bzw. Ersatzmaßnahme gemäß §§ 12 und 14 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, als Ersatzpflanzung nach § 5 dieser Verordnung oder
als Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. 3 der Baumschutzverordnung des Landes
Brandenburg gepflanzt wurden.
(4) Diese
Verordnung gilt nicht für
a) Wald
im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
b) bewirtschaftete
Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen;
c) Bäume
in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983
(BGBl.I S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I
S. 2081).
(5) Die
untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die
unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser
Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den
beantragten Bereich vorgelegt werden.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck dieser Verordnung ist
die Erhaltung des Baumbestandes zur
a) Belebung,
Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes;
b) Sicherung
von Lebensstätten für wildlebende Tierarten;
c) Erhaltung
und Verbesserung des Kleinklimas;
d) Abwehr
schädlicher Einwirkungen, wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm.
§ 3 Verbotene Handlungen
(1) Es
ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, umzupflanzen, zu beschädigen oder
in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des
Aufbaus eines Baumes liegt vor, wenn das charakteristische Erscheinungsbild
erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Eine
Beschädigung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Rinde, der
Stamm oder die Krone des geschützten Baumes in der Weise verändert werden, dass
Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes eintreten können
(dies gilt auch für das Ablösen der Rinde, das Anbringen von Fremdkörpern, das
Anlegen von Feuer).
(2) Verboten
sind weiterhin alle Einwirkungen auf den Wurzelraum von geschützten Bäumen,
welche zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der
Wurzelraum umfasst insbesondere die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich
allseits mindestens 1,5 m; bei Pyramidenformen zzgl. mindestens 5 m.
Zu
den Schädigungen gehören u.a.
a) Befestigung
des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke
(z. B. Asphalt, Beton etc.);
b) Befahren
und Beparken mit Kfz., Baumaschinen sowie Lagern von Baumaterialien, Schutt o.
ä. im unbefestigten Wurzelbereich ;
c) Abgrabungen,
Ausschachtungen oder Aufschüttungen;
d) Lagern
oder Ausschütten baumschädigender Substanzen (z. B. Säuren, Öle);
e) Anwendung
von Streusalzen mit Ausnahme der durch Rechtsvorschriften zugelassenen Fälle;
f) Ausbringung
von Herbiziden.
(3) Nicht
unter die Verbote des Abs. 1 fallen
a) Maßnahmen
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von
Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die getroffenen Maßnahmen sind der
unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Notwendigkeit der
getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der beseitigte
geschützte Baum oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach
erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereitzuhalten. Sollte ein
Bereithalten an Ort und Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich sein, sind der Baum oder dessen entfernte Teile an anderer Stelle
bereitzuhalten.
b) fachgerechte
Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie die Beseitigung
abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von
Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, fachgerechter
Obstbaumschnitt;
c) fachgerechtes
Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen.
§ 4 Genehmigung
(1) Eine
Beseitigung, Umpflanzung, wesentliche Veränderung des Aufbaus von geschützten
Bäumen sowie Maßnahmen, die zu ihrer nachhaltigen Beeinträchtigung führen
können, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dies gilt
auch für abgestorbene Bäume.
(2) Die
Genehmigung kann unter Berücksichtigung von § 2 dieser
Verordnung erteilt werden, wenn
a) eine
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung eines
Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht
werden kann;
b) von
geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert
ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand
beseitigt werden können;
c) das
Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren oder nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist;
d) das
Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
e) dies
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist.
(3) Die
Genehmigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Darlegung
der Gründe zu beantragen. Dem Antrag soll ein Bestandsplan beigefügt werden, in
dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Baumart,
Stammumfang und Kronendurchmesser sowie Bestandsgebäude maßstäblich bzw.
vermaßt dargestellt sind. Wird der Antrag im Zusammenhang mit der geplanten
Errichtung einer baulichen Anlage gestellt, so sind die Angaben zu den
Bestandsbäumen sowie zu vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen
maßstabsgerecht im Lageplan darzustellen. Bei unmittelbar an das Grundstück
angrenzenden Bäumen ist der Stammumfang und Kronendurchmesser zu schätzen.
(4) Die
untere Naturschutzbehörde kann auf Kosten des Antragstellers die Beibringung
eines Gutachtens zum Zustand des Baumes durch einen öffentlich bestellten und
vereidigten Baumgutachter und/oder eines Baugutachtens bei Gebäudeschäden durch
einen öffentlich bestellten Bausachverständigen verlangen.
(5) Die
Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung kann
mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll auf zwei Jahre nach der
Bekanntmachung befristet werden. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.
(6) Die
Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher
Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die
jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.
§ 5 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1) Mit
der Genehmigung zur Fällung eines Baumes soll und bei sonstigen Genehmigungen
gemäß dieser Verordnung kann dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz
Bäume auf seine Kosten in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu
erhalten. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter
Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung nach dem Wert des
beseitigten Baumbestandes. Zur Ermittlung des Wertes eines geschützten Baumes
werden der Stammumfang, die Baumart, der Habitus, die Vitalität, der Biotopwert
sowie sein Beitrag zur Freiraumqualität herangezogen. Zur Gewährleistung der
Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung kann eine Sicherheitsleistung bis
zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung im Sinne des
§ 5 Abs. 4 festgesetzt werden.
(2) Die
Ersatzpflanzung ist zeitnah zu realisieren. Es ist eine Frist für die
Ersatzpflanzung festzulegen.
(3) Es
sollen heimische Laubbäume als Baumschulware, Hochstamm mit einem Stammumfang
von 12 bis 14 cm gepflanzt werden. Im Einzelfall kann die Pflanzung einer
geringeren Anzahl von Bäumen mit stärkerem Stammumfang genehmigt werden. Sind
die gepflanzten Bäume bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht
angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4) Für
jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum
wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt, die innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt
der Genehmigung zu leisten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
nach dem ortsüblichen Katalogpreis (Ballenware) des Baumes, mit dem ansonsten
die Ersatzpflanzung erfolgen müsste zzgl. einer Pflanz- und
Pflegekostenpauschale von 30 % des Bruttoerwerbspreises.
(5) Die
Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen im
Geltungsbereich dieser Verordnung zu verwenden.
§ 6 Anordnung von
Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Grundstückseigentümer
und Nutzungsberechtigte haben Bäume im Sinne des § 1 Abs. 3
dieser Verordnung zu pflegen, zu erhalten und vor Gefährdungen und Schädigungen
zu schützen.
(2) Die
untere Naturschutzbehörde kann die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen; dies
gilt insbesondere bei unvermeidbaren Eingriffen in den Lebensbereich von Bäumen
(z. B. bei der Durchführung von Baumaßnahmen).
(3) §
5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt
wurden. Hat ein Dritter Maßnahmen im Sinne § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche
Genehmigung durchgeführt, so ist der Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Ersatzpflanzung durch den Verursacher
oder die Stadt Potsdam auf seinem Grundstück zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgisches
Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen
den Verboten des § 3 unberechtigt geschützte Bäume beseitigt, beschädigt,
in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder deren weiteres Wachstum
beeinträchtigt;
b) eine
Anzeige nach § 3 Abs. 3 Buchstabe a unterlässt und/oder den
beseitigten Baum oder dessen entfernte Teile nicht mindestens zehn Tage zur
Kontrolle bereithält;
c) Nebenbestimmungen
gem. § 4 Abs.5 Satz 2 einer erteilten Genehmigung nicht oder nicht fristgemäß
erfüllt;
d) entgegen
§ 4 Abs. 6 vor Bestandskraft einer Baugenehmigung bzw.
Bauanzeige von der Genehmigung Gebrauch macht;
e) seinen
Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 5 nicht
nachkommt
f) seinen
Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 nicht nachkommt;
g) Anordnungen
zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume gemäß
§ 6 Abs. 2 nicht Folge leistet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 Brandenburgisches Naturschutzgesetz mit
einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Deutsche Mark / 51.129,19 EURO geahndet
werden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 77 Abs. 1 Brandenburgisches
Naturschutzgesetz im Geltungsbereich dieser Verordnung die Baumschutzverordnung
vom 28. Mai 1981 (GBl. I, S. 372), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der Baumschutzverordnung des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz
und Raumordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl.II, S. 251) ausser Kraft.
Potsdam,
den
Landeshauptstadt Potsdam
als untere Naturschutzbehörde
Birgit Müller Matthias
Platzeck
Vorsitzende Oberbürgermeister
der
Stadtverordnetenversammlung