Beschlussvorlage - 05/SVV/0858
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 19 "Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich A Marquardt", OT Marquardt Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben des Widerspruchsbescheides des MSWV vom 24.09.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.11.2005
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07.12.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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08.11.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
- Den
Maßgaben, die das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr am
24.09.2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 19
„Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark
Teilbereich A Marquardt“ erteilt hat, wird durch die in der Anlage aufgeführten
Änderungen der Planzeichnung, der textlichen Festsetzungen und der
Begründung sowie durch Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag zur
Sicherung der zeitnahen Wiedererrichtung des Bahnhofes Satzkorn und seine
Finanzierung sowie zur Durchführung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes
(§ 11 BauGB) beigetreten
(siehe Anlage).
- Die
Erfüllung der Auflage aus dem Widerspruchsbescheid des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 24.09.2004 wird zur Kenntnis
genommen (siehe Anlage).
Erläuterung
Anlage 1
Hinweis zur Gliederung der
Beschlussvorlage
In den Unterlagen sind folgende Anlagen enthalten:
Anlage1: Kurzeinführung (2 Seiten)
Anlage1A: Vorschläge
für die Umsetzung der Maßgaben (3
Seiten)
Anlage1B: Erläuterungen
zum Gesamtkonzept (2
Seiten)
Anlage 2: Bebauungsplan
mit Begründung einschließlich (1
Plan, 27 + 40 Seiten)
Umweltbericht
Anlage 3: Städtebaulicher
Vertrag (ohne Anlagen) (6
Seiten)
____________________________________________________________________________
ergänzende Unterlagen zur Information: -
Lageplan
-
Nutzungskonzept Friedrichspark
Kurzeinführung
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbe- und
Marktzentrum Autobahnabfahrt
Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich A Marquardt“ ist am 26.08.2003 von der
Gemeindevertretung Marquardt gefasst worden.
Der Geltungsbereich des Gewerbe- und Marktzentrums
Friedrichspark an der Autobahnabfahrt Potsdam-Nord erstreckt sich über die
Ortsteile Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren und umfasst eine Gesamtfläche von
66,6 ha. Davon befinden sich 15,1 ha im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
19, OT Marquardt. Wesentliche Planinhalte des Bebauungsplanes sind die
Ausweisung von Sondergebieten mit den Zweckbestimmungen „Erlebniswelten“ (8,7
ha), „Gesundheit“, „Hotel/Kongress“ (3,9 ha) und „Stellplätze“ (0,2 ha) Þ siehe
Anlagen: Nutzungskonzept Friedrichspark.
Das Verkehrskonzept für das Gewerbe- und Marktzentrum
Friedrichspark orientiert darauf, dass bei entsprechender Potentialentwicklung
im Zusammenhang mit dem geplanten
Vorhaben und der damit verbundenen Erhöhung des Verkehrsvolumens für die
schienengebundene Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr die
Wiedererrichtung des Bahnhofes Satzkorn erforderlich ist. Zur Umsetzung der
Planung wurde mit der Friedrichspark GmbH & Co. KG ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen.
Gemäß § 246 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 2 des Brandenburgischen
Gesetzes zur Durchführung des Baugesetzbuches wurde der Bebauungsplan dem
Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Im
Rahmen der rechtsaufsichtlichen Prüfung hat der Landrat des Landkreises
Potsdam-Mittelmark am 15.10.2003 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend
gemacht. Diese bezogen sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten
Abwägung hinsichtlich der Belange des Verkehrs, des Immissionsschutzes und des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auf die Unzulässigkeit einzelner
textlicher Festsetzungen (max. Höhe baulicher Anlagen, Festsetzung von
Stellplatzflächen entlang der Autobahn).
Gegen die Beanstandungen des Bebauungsplanes erhob die
ehemalige Gemeinde Marquardt mit Schreiben vom 23.10.2003 Widerspruch.
Begründet wird der Widerspruch mit Schreiben der bevollmächtigten Sozietät
Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier vom 24.11.2003. Für die Landeshauptstadt
Potsdam als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Marquardt liegt die
Zuständigkeit für die Überprüfung und Entscheidung über den Widerspruch beim
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (jetzt: Ministerium für
Infrastruktur und Raumordnung) des Landes Brandenburg als Höhere
Verwaltungsbehörde gemäß BauGB.
Nach Überprüfung der Beanstandungsgründe des Landrates und
der dazu vorliegenden Widersprüche erging durch das Ministerium als
Widerspruchsbehörde folgende Entscheidung:
Dem Widerspruch wurde, soweit er die Ziffer 1.c (Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Durchführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) betrifft, stattgegeben. Der in der Widerspruchsschrift dargelegten Rechtsauffassung wurde gefolgt. Die entsprechende Beanstandung des Schreibens des Landrates vom 15.10.2003 wurde aufgehoben.
Hinsichtlich aller weiteren Beanstandungen konnte dem
Widerspruch nicht stattgegeben werden.
Durch Vortrag anlässlich einer im Ministerium durchgeführten
Anhörung am 09.09.2004 erklärte hierauf der Ortsbürgermeister des Ortsteiles
Marquardt, als für die Wahrnehmung der städtischen Interessen aus diesem
Widerspruchsverfahren bevollmächtigter Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam,
dass die aufgezeigten Mängel als behebbar angesehen werden. Den aufgegebenen
Maßgaben zur Behebung der Mängel ist durch entsprechenden Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung beizutreten.
Die Vorschläge für die Umsetzung der Maßgaben sind in Anlage
1A dargestellt.
Ausschluss eines theoretischen Kostenrisikos:
Für die Nutzung eines Bahnhofes berechnet die DB AG dem Land
für die mit den SPNV-Leistungen bestellten Zughalte sog. „Stationsentgelte“.
Ein Kostenrisiko für die Stadt könnte sich insoweit dann ergeben, wenn die
verkehrlichen Bedingungen für die Wiedererrichtung des Bahnhofs Satzkorn
erreicht sind, der Vorhabenträger diese vertragsgemäß realisiert, das Land
jedoch keine Zughalte bestellt, sondern erwartet, dass aufgrund des
öffentlichen Drucks die Stadt diese Verantwortung übernimmt. Für diesen Fall
sieht der Vertrag eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten vor,
die eine Kostenbelastung der Stadt ausschließt.
Ausführungen zum inhaltlichen Gesamtzusammenhang
Formal ist der planerische
Inhalt der Bebauungspläne nicht Gegenstand der Beschlüsse zu den aktuellen
Beschlussvorlagen, weil die Satzungsbeschlüsse der früheren selbständigen
Gemeinden wirksam sind und bleiben. Die aktuelle Beschlussfassung, die die
Beanstandungsgründe der höheren Verwaltungsbehörde ausräumt, ist aber
ausschlaggebend dafür, dass die Bebauungspläne bekanntgemacht und damit in
Kraft gesetzt werden können. Mit den Beschlüssen würde deshalb die veränderte
planerische Gesamtkonzeption faktisch an die Stelle der bisherigen
Bebauungspläne treten.
Zum Verständnis des
Gesamtzusammenhangs wird deshalb in Anlage 1B das Nutzungskonzept
dargestellt, wesentliche Eckpunkte der bisherigen Entwicklung erläutert und die
Einordnung von Einzelhandel beleuchtet, der in der Vergangenheit sehr
kontrovers diskutiert worden ist.
Anlage 1A
Vorschläge für die Umsetzung der Maßgaben
Die Umsetzung der Maßgaben erfolgt wie folgt:
1. Maßgabe
Eine zum Vollzug des Bebauungsplanes zeitnahe Wiedererrichtung des Bahnhofes Satzkorn und seine Finanzierung durch den Vorhabenträger ist durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Landeshauptstadt und dem Vorhabenträger sicherzustellen.
Umsetzung:
Zwischen der Stadt Potsdam und der Friedrichspark GmbH &
Co.KG wird ein städtebaulicher Vertrag über die zeitnahe Wiedererrichtung des
Bahnhofs Satzkorn abgeschlossen und durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung bestätigt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
ergänzt.
Begründung:
Die Herstellung der schienengebundenen Personennahverkehrs-Anbindung (SPNV-Anbindung), die auch nach Abwägung der Gemeinden unabdingbar ist für die äußere Erschließung des Standortes, ist bisher rechtlich in keiner Weise sichergestellt. Durch Abschluss eines ergänzenden städtebaulichen Vertrages soll daher für eine zeitnahe Wiedererrichtung des Bahnhofes Satzkorn zur Errichtung einer gesicherten Erschließung im Sinne der Abwägung Sorge getragen werden. Nur auf einer solchen vertraglichen Grundlage kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es mit einem Vollzug der Bebauungspläne auch zu einer Realisierung des SPNV-Anschlusses kommt. Im Vertrag ist zudem fixiert, ab welcher baulichen Inanspruchnahme weitere Ansiedlungen und in der Folge zusätzliche Belastungen des Straßennetzes durch Zu- und Abgangsverkehre nicht mehr zulässig sind und der SPNV-Anschluss zwingend erforderlich wird.
2. Maßgabe
Zweckbestimmung und zulässige Nutzungsarten des SO 2 Gesundheit sind hinsichtlich ihres immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruches eindeutig und widerspruchsfrei festzusetzen.
Umsetzung:
Die textliche Festsetzung
„SO 2 ‚Gesundheit’
Das SO 2 dient der
Unterbringung von Anlagen für gesundheitliche, soziale und sportliche Zwecke.
Zulässig sind Anlagen zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung in Form von
Kliniken, Ärztehäusern, Praxen u.ä..
Ausnahmsweise können
zugelassen werden:
- Schank und
Speisewirtschaften
- Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber
oder Betriebsleiter“
wird hinsichtlich der Zweckbestimmung und der zulässigen Nutzungsarten konkretisiert und erhält somit folgenden Wortlaut:
„SO 2 ‚Wellness und
Beauty’
Das SO 2 dient der
Unterbringung für Anlagen aus dem Bereich Wellness und Beauty. Zulässig sind
Anlagen zur Erholung und Entspannung sowie zur Gesunderhaltung und
Gesundheitsförderung wie Tageskliniken, Kosmetikeinrichtungen, Fitnessstudios,
Sauna- und Badeeinrichtungen, Massagestudios u.ä..
Ausnahmsweise können
zugelassen werden:
- Schank und
Speisewirtschaften
- Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber
oder Betriebsleiter“
Die
Begründung zum Bebauungsplan wird ergänzt.
Begründung:
Die bisherige Festsetzung des „SO 2 Gesundheit“ ist hinsichtlich seiner Zweckbestimmung und zulässigen Nutzungen und damit auch hinsichtlich seines immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruches nicht eindeutig bestimmt. Dies führt zu Immissionskonflikten mit den unmittelbar angrenzenden bestehenden gewerblichen Nutzungen sowie den angrenzenden Gewerbegebieten, die in den Bebauungsplänen Nr. 9 Uetz-Paaren und Nr. 7 Satzkorn festgesetzt sind. Die Maßgabe verfolgt das Ziel, den Schutzanspruch des SO 2 Gesundheit klarzustellen. Durch die Festsetzung „SO 2 Wellness und Beauty“ und den festgesetzten Nutzungen wird klargestellt, dass die Nutzungen in erster Linie Wellness-Charakter haben sollen. Der Schutzanspruch gegenüber den angrenzenden Nutzungen ist somit geringer. Durch die Umsetzung der Maßgabe sind die Immissionskonflikte zwischen den Nutzungen im „SO Wellness und Beauty“ und den angrenzenden gewerblichen Nutzungen ausgeräumt.
3. Maßgabe
Die Durchführung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes für die durch zusätzliche Verkehrslärmemissionen der Haupterschließungsstraße belastete Kleingartenkolonie ist in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Landeshauptstadt und dem Vorhabenträger sicherzustellen.
Umsetzung:
Zwischen
der Stadt Potsdam und der Friedrichspark GmbH & Co.KG wird ein
städtebaulicher Vertrag (Anlage 2) abgeschlossen und durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung bestätigt, der u.a. die Durchführung von Maßnahmen
des aktiven Lärmschutzes beinhaltet. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
ergänzt.
Begründung:
Auf der Grundlage des Gesamtvorhabens und der Festsetzungen aller 3 Bebauungspläne prognostiziert das Verkehrsgutachten ein Verkehrsaufkommen von 17.900 Kfz für die Haupterschließungsstraße, die das Gesamtgebiet an der B 273 anbindet. Für die außerhalb des Geltungsbereiches nah der Straße gelegene Kleingartenkolonie bedeutet dies eine erhebliche Lärmbelästigung. Für die von dieser erhöhten Verkehrslärmbelastung betroffene Kleingartenkolonie wird deshalb im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchungen (Stand: 07.02.2005) als geeignete Maßnahme des aktiven Lärmschutzes eine Lärmschutzwand errichtet. Die Ausführung der Lärmschutzwand ist im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Da sich die Kolonie außerhalb des Geltungsbereiches befindet und eine planerische Festsetzung deshalb nicht in Frage kommt, muss die Lärmschutzmaßnahme vertraglich gesichert werden.
4. Maßgabe
Die Festsetzung des „SO 4 Stellplätze“ ist eindeutig und widerspruchsfrei zu fassen.
Umsetzung:
Die zeichnerische und
textliche Festsetzung „SO 4 Stellplätze“ bleibt unverändert.
Das Planzeichen 15.3 „Umgrenzung von Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen“ wird
sowohl in der Planzeichnung als auch in der Legende gestrichen. Analog dazu
entfällt die textliche Festsetzung 1.5 „Flächen für Gemeinschaftsanlagen für
bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze und Garagen“.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ergänzt.
Begründung:
Die erforderliche Eindeutigkeit bei der Festsetzung des „SO 4 Stellplätze“ – war nicht gegeben. Der § 9 BauGB regelt verschiedene Möglichkeiten zur Festsetzung von Flächen für den ruhenden Verkehr. In den verschiedenen Bestandteilen des Bebauungsplanes (in den Festsetzungen und in der Legende) sowie in der Begründung wurden die unterschiedlichen Festsetzungsmöglichkeiten verwendet. Durch die widersprüchlichen Festsetzungen war nicht klar, ob tatsächlich das SO „Stellplätze“ Planungsziel ist, oder ob es sich um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 22 BauGB handelt. Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig, weil die Zulässigkeit der Festsetzungen von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängt und ihnen eine jeweils andere städtebauliche Zielsetzung inne wohnt.
So ist eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (nur) zulässig, soweit hiermit die Lage von nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen (hier nach BbgBO notwendigen) Stellplätzen und Garagen festgelegt werden soll, die ihren Bezug zur Hauptnutzung jedoch nicht verlieren und letztlich weiter Nebenanlagen i.S.d. § 12 Abs. 1 BauNVO darstellen.
Für die Zulässigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB ist es erforderlich, dass planungsrechtlich die Voraussetzungen für die Erfüllung der Stellplatzpflicht in den Fällen geschaffen werden sollen, in denen die Anlage von Stellplätzen auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem anderen Grundstück in dessen Nähe als Einzelanlage nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig oder städtebaulich eine Zusammenfassung in einer Gemeinschaftsanlage erforderlich ist. Hier ist eine Zuordnung der Gemeinschaftsanlage zu den Hauptnutzungen erforderlich.
Da die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gegeben sind und auch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB nicht erfolgen kann, da derzeit noch keine Zuordnung der Stellplatzflächen zu bestimmten Hauptnutzungen möglich ist, sind die Voraussetzungen für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB nicht gegeben. Durch die nunmehr einheitliche Festsetzung des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“ wird das Ziel des Bebauungsplanes klargestellt. Die erforderliche Eindeutigkeit der Planung ist somit gegeben.
Auflage
Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist redaktionell zu korrigieren.
Umsetzung:
Zeichnerisch werden die Höhen baulicher Anlagen wie folgt festgesetzt:
SO 1A Þ 61 m über DHHN
SO 1B Þ 71 m über DHHN
SO 2 Þ 67 m über DHHN
SO 3 Þ 67 m über DHHN
Die
Begründung zum Bebauungsplan wird ergänzt.
Begründung:
Für die Sondergebiete setzt der Bebauungsplan maximale Höhen baulicher Anlagen von 20, 25 und 30 m über DHHN fest. Nach den im Plan eingetragenen Höhenpunkten liegt die Geländehöhe aber bereits zwischen 35 m und 41 m über DHHN. D.h. die geplanten Hochbauten wären hier also nicht vollziehbar. Zur Klarstellung werden die festzusetzenden zulässigen Höhen den DHHN-Ebenen angepasst.
Hinweis:
Die Bescheide zu den Bebauungsplänen Nr. 7, OT Satzkorn und Nr. 9, OT Uetz-Paaren beinhalten u.a. die Auflage, dass die Realisierung der festgesetzten Gewerbegebiete (GE) erst erfolgen kann, wenn die 2. Maßgabe des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2004 zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbe- und Marktzentrum ... Teilbereich A Marquardt erfüllt wurde. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass zuerst über den Beitrittsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 19, Ortsteil Marquardt beraten und beschlossen wird.
ANLAGE 1B
Erläuterungen zum Gesamtkonzept, insbesondere zur
Einordnung von Einzelhandel
Bereits im Jahre 1992 waren die Bebauungspläne „GUM
Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord“ der Gemeinden
Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens und
wurden 1992 bzw. 1993 genehmigt.
Diese Bebauungspläne wiesen ein ca. 76 ha großes Areal als Sondergebiet
für Handels- und Gewerbeeinrichtungen sowie teilweise für Fachmärkte
und Gemeinbedarfseinrichtungen. Sie sollten ein weiteres Ansiedlungsspektrum
aus dem Sektor Dienstleistungen, Handel und Gewerbe ermöglichen.
Die bisher maßgeblichen Bebauungspläne wurden in enger
interkommunaler Abstimmung zwischen den Gemeinden Marquardt, Satzkorn und
Uetz-Paaren aufgestellt, um ein umfassendes gemeindegrenzenüberschreitendes
Angebot an aufeinander abgestimmten baulichen Nutzungen einschließlich der
dafür erforderlichen Erschließung zu ermöglichen. Die Bebauungspläne wurden auf
der Grundlage eines vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg
abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Gemeinden und der Stadt Potsdam
zur Beendigung von gegen die
bisherigen Pläne eingeleiteten Normenkontrollverfahren im Hinblick auf die
Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelswarensortimenten im
Jahre 1993 geändert. In einem vor dem Verwaltungsgericht Potsdam
abgeschlossenen Vergleich aus dem Jahr 1999 wurde noch einmal
bestätigt, dass diese geänderten Bebauungspläne und die darin enthaltenen
Verkaufsflächen- und Einzelhandelswarensortimentsbegrenzungen für rechtsverbindlich
gehalten werden.
Aufgrund der überörtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren sowie der veränderten Marktsituation seit Inkrafttreten und Änderung der bestehenden Bebauungspläne und damit der veränderten Nachfragesituation hinsichtlich bebaubarer Flächen wurde 2003 ein Änderungsverfahren eingeleitet.
Im Gegensatz zur bisherigen Planung liegt der Schwerpunkt
der beabsichtigen Nutzungen nicht mehr bei Gewerbe und Einzelhandel,
sondern bei freizeit- und dienstleistungsorientierten Nutzungen.
Das Konzept umfasst als Teilbereiche:
·
„Erlebniswelt“ ca. 15,3 ha
·
„Hotel/Kongress“
ca. 3,5 ha mit max. 200 Betten
·
„Wellness/Beauty“ ca. 0,6 ha
·
„Ausstellungen“
ca. 1,7 ha
·
„Die
Hallen/Die Hallen Großhandel“ ca. 6,4 ha
·
„Sport
und Freizeit“ ca. 12,25 ha und
·
„Bahnhof“
ca. 0,35 ha
Die 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungspläne beinhalten
als Einzelhandelspotential die Festsetzung von
·
15.000
m² Möbel,
·
5.000 m² Einzelhandelsbetriebe
·
1.500 m² Auto-/Autozubehör
und
·
500 m² Gartencenter
Die genannten Flächengrößen
entsprechen weiterhin dem Zahlenrahmen des gerichtlichen Vergleichs. Eine
Veränderung ergibt sich qualitativ: während Vorgaben des Vergleichs ein
selbständiges SB-Warenhaus mit den angeführten 5.000 m² zulassen, sind die
jetzt mit dieser Flächengröße gebundenen Einzelhandelsbetriebe jeweils nur eingebunden
in Gesamtbaumaßnahmen innerhalb der Sondergebiete zulässig, wobei sie an
deren Bruttogeschossfläche nur einen Anteil von 12,5 % haben dürfen.
Die Festsetzungen der Bebauungspläne werden ergänzt durch die
abgeschlossenen städtebaulichen Verträge, die Verkaufsflächen-
und Warensortimentsbegrenzungen enthalten.
Auf diesem vertraglichen Wege ist
zudem zwischen dem Vorhabenträger und den seinerzeit noch selbständigen und
damit getrennten Satzungsgebern geregelt worden, dass in Uetz-Paaren, wo
ursprünglich keine Einzelhandelsflächen vorgesehen waren, nur dann und nur in
dem Umfang Einzelhandel angesiedelt werden kann, wie die entsprechenden
Festsetzungen in Marquardt und Satzkorn nicht ausgenutzt werden. Diese Regelung
dient ausschließlich dazu, die Flexibilität im Rahmen des Planvollzugs in Bezug
auf alle drei gemeinsam zu betrachtenden Plangebiete zu vergrößern, um so die
Investitionssicherheit zu erhöhen und die geplante städtebauliche Entwicklung
abzusichern. Eine Vergrößerung der Handelsflächen ist aufgrund des
städtebaulichen Vertrages mit Uetz-Paaren nicht möglich.
Zur Abrundung des Gesamtcharakters des Gebietes wurden im
Bereich Satzkorn zusätzlich 1.000 m² Handelsfläche für sport- und
freizeitorientierte Sortimente festgesetzt, die aufgrund ihrer Lage im
äußersten Norden des Gebietes kein Risiko eines eigenständigen Einzelhandelspols
erwarten lassen.
Mit
dem nunmehr zwischen der Stadt Potsdam und dem Vorhabenträger abgeschlossenen
städtebaulichen Vertrag über die zeitnahe Wiedererrichtung des Bahnhofs
Satzkorn und seine Finanzierung ist auch im Hinblick auf die
erschließungstechnischen Auswirkungen der erforderliche Rahmen geschaffen.
Damit
sind alle rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Satzungswillens
der seinerzeitigen Gemeinden Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren geschaffen.
Erfolgt
kein Beitrittsbeschluss, gelten die alten Bebauungspläne mit den Schwerpunkten
Handel, Gewerbe, Gemeinbedarf und Einzelhandel weiter.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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