Beschlussvorlage - 05/SVV/0732

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam wird öffentlich ausgelegt.

 

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Erläuterung

Begründung zur Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

 

Allgemeines

 

Die Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von mehr als vier Wohnungen ist nicht mehr Bestandteil der derzeit geltenden Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003.Eine entsprechende Regelung fehlt nunmehr in § 7 Absatz 3 BbgBO. Insoweit verweist der Landesgesetzgeber auf die satzungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde. Mit der Ermächtigung des § 81 Absatz 3 BbgBO können nunmehr die Gemeinden durch den Erlass einer entsprechenden örtlichen Bauvorschrift die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzen.

Eine Übergangsvorschrift, die bis zum In-Kraft-Treten einer aufgrund § 81 Abs. 3 BbgBO erlassenen örtlichen Bauvorschrift in der als Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift der Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) bekannt gemachte Richtlinie über Kinderspielplätze zu finden war, ist zum 31.12.2004 ausgelaufen. Dies führt zu der Situation, dass ohne entsprechende Bauvorschrift die Herstellung von Kinderspielplätzen nicht mehr verlangt werden kann. Der notwendigen Ausfüllung dieser regelungsfreien Lücke dient die vorliegende Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam.Die aufgrund von § 81 Absatz 3 BbgBO erlassene Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt orientiert sich dabei im Wesentlichen an der bereits in der Praxis bewährten und bis 31.12.2004 geltenden Richtlinie über Kinderspielplätze (Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung).

 

 

Zu § 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich ist mit der Bezeichnung „gesamtes Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam“ ausreichend definiert und bedarf keines Lageplanes.

 

 

Zu § 2 Arten von Kinderspielplätzen

 

Die hier definierten drei Arten von Kinderspielplätzen resultieren aus der üblichen Eingruppierung der Altersgruppen auch im öffentlichen Bereich und entsprechen der alten Rechtslage:

0-6 Jahre (Klein- und Vorschulkinder), 6-12 Jahre (Schulkinder) und12-18 Jahre (Jugendliche).

Die Trennung ergibt sich aus den spezifischen unterschiedlichen Bedürfnissen der Spielplatzbenutzer.

 

 

Zu § 3 Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen

 

Grundlage bildet der § 7 Absatz 3 Satz 2 der BbgBO, wonach die erforderlichen Kinderspielplätze nur in Verbindung mit der auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 BbgBO erlassenen  örtlichen Bauvorschrift gefordert werden können.

 

 

Zu § 4 Größe

 

Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 1 BbgBO wird die Gemeinde ermächtigt, auch die Größe von Kinderspielplätzen festzusetzen. Die in § 4 der Satzung festgesetzten Größen lehnen sich inhaltlich an die bis zum 31.12.2004 gültigen Richtlinie über Kinderspielplätze als Verwaltungsvorschrift zur BbgBO an, deren Bemessungsgrundlage auf Einwohner und Altersgruppen sowie funktionale Mindestgrößen bezogen war und im bisherigen Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem Bauherrn eingefordert wurden.

Die festgelegten Mindestgrößen ergeben sich aus den Spielfunktionen, d.h. dass Kleinkinder weniger Spielfläche benötigen als größere Kinder. Mit steigendem Alter wird der Bewegungsdrang größer, ebenso die Mobilität.

 

 

 

 

Zu § 5 Beschaffenheit und Ausstattung von Kinderspielplätzen

 

Gemäß § 81 Absatz 3 BbgBO wird die Gemeinde ermächtigt, auch die Ausstattung von Kinderspielplätzen festzusetzen. Diese Regelung, wie der Kinderspielplatz ausgestattet werden soll, ist neu.

Die Forderungen richten sich nach altersgemäßer Spielfunktion sowie gültigen DIN –Vorschriften.

 

 

Zu § 6 Anforderungen an die sichere Benutzbarkeit

 

Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 2 BbgBO wird die Gemeinde ermächtigt, Anforderungen für die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festzusetzen.

Demzufolge ist der nochmalige Hinweis auf die sichere Benutzbarkeit zur dauerhaften Qualitätssicherung des hergestellten Kinderspielplatzes als Klarstellung in der Satzung erforderlich.

 

 

Zu §  7 Nachträgliches Herstellungsverlangen

 

Gemäß § 81 Absatz 3 Nr. 3 BbgBO wird die Gemeinde ermächtigt, die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festzusetzen, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

Die Notwendigkeit für das nachträgliche Herstellungsverlangen ergibt sich aus dem teilweisen Fehlen von Kinderspielplätzen im Wohnungsbestand aus den unterschiedlichsten Gründen (z.B. Versäumnisse, Generationswechsel)

Wann die Notwendigkeit für das nachträgliche Herstellungsverlangen vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

 

 

Zu § 8 Verzicht auf Herstellung von Kinderspielplätzen

 

Das Spiegelbild zur der in § 3 dieser Satzung statuierten Pflicht, Kinderspielplätze herzustellen, ist der Verzicht aus Herstellung von Kinderspielplätzen nach § 8 der Satzung.

Entsprechend der Praxis der vergangenen Jahre ist diese Regelung, die an den § 9 Absatz 5 BbgBO in der Fassung von 1998 angelehnt ist, sinnvoll, da die Forderung nach Herstellung von Kinderspielplätzen auch dem tatsächlichen Bedarf entsprechen soll. Wann kein Bedarf an der Herstellung eines Kinderspielplatzes im Sinne von § 3 dieser Satzung vorliegt, ist abschließend in den Nummern 1 bis 3 alternativ aufgezählt.

Einzige Ausnahme beim Verzicht auf Herstellung von Kinderspielplätzen bildet der Kinderspielplatz für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren bei Vorhandensein eines öffentlichen Kinderspielplatzes in der unmittelbaren Nähe. Die Schaffung eines Kleinkinderspielplatzes ist notwendig, weil sich dieser in Sicht- und Rufweite der Wohnungen befinden muss, um den Schutz und die Gesundheit der Kinder nicht zu beeinträchtigen.

 

 

Zu § 9 Ordnungswidrigkeiten

 

Die Aufnahme von Tatbeständen einer Ordnungswidrigkeit in § 9 ist notwendig, um Verstöße gegen die Kinderspielplatzsatzung zu ahnden und somit deren Einhaltung Nachdruck zu verleihen.

Die Regelung führt auf, welche Tatbestände erfüllt sein müssen, um Ordnungswidrigkeiten zu begehen.

Rechtsgrundlage für § 9 ist dabei § 79 Abs. 3 Satz 2 BbgBO. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 81 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 9 der aufgrund § 81 BbgBO erlassenen Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam verweist daher auf § 79 Abs. 3 Satz 2 BbgBO und besteht in Absatz 1 aus zwei bußgeldbeschwerten Tatbeständen:

Nr. 1 behandelt die Ordnungswidrigkeit, wenn ein Bauherr den geforderten Spielplatz überhaupt nicht herstellt oder einen hergestellten ganz oder teilweise beseitigt.

Nr. 2 regelt den Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung eines Kinderspielplatzes.

§ 9 der Satzung stellt klar, dass beide Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 79 Absatz 5, 2. Halbsatz BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden können.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch den Erlass dieser Ortssatzung entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam.

 

Verpflichtungen für die Stadt, aus denen heraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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