Beschlussvorlage - 05/SVV/0895
Grunddaten
- Betreff:
-
Externe Ausschreibung der Stelle 210 000 05 Fachbereichsleiter/in Fachbereich Schule und Sport
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Verwaltungsmanagement
- Einreicher*:
- Servicebereich Verwaltungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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26.10.2005
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss möge beschließen:
Die Stelle
Fachbereichsleiter/in Fachbereich Schule und Sport
Kennziffer: 210 000 05
Stellenwert: Entgeltgruppe 14 TVöD / TVÜ - VKA
wird extern ausgeschrieben.
Die Besetzung zum Fachbereichsleiter bzw. zur
Fachbereichsleiterin erfolgt für 4 Jahre
(§ 32
Abs. 1 TVöD). Dementsprechend wird das Arbeitsverhältnis für 4 Jahre mit der
Möglichkeit der Verlängerung gem. § 32 Abs. 1 Buchstabe b TVöD begründet.
Erläuterung
Begründung:
Die Stelle 210 000 05
- Fachbereichsleiter/in Schule und Sport - ist ab 01.01.2006 zur
Besetzung frei.
Die jetzige Stelleninhaberin, Frau Heike Fischer, scheidet
zum 31.12.2005 aus persönlichen Gründen aus.
Der Fachbereich Schule und Sport erfüllt wesentliche
Aufgaben der Schul- und Sportentwicklungsplanung, Schul- und Sportorganisation,
Schul- und Sportstättenbauangelegenheiten und Sportmarketing.
In diesem Zusammenhang trägt der/die Fachbereichsleiter/in
die Verantwortung für die Steuerung von Personalmanagement, Finanzmanagement
und Organisationsmanagement.
Um diese Aufgaben kontinuierlich weiterzuführen, ist die
unverzügliche Besetzung der Fachbereichsleiterstelle erforderlich.
Eine interne Ausschreibung ist veranlasst.
Da zu erwarten ist, dass auf Grund des Anforderungsprofils
möglicherweise nur begrenzt interne Bewerber/innen für diese Aufgabe zur
Verfügung stehen, wird gleichzeitig mit der internen Ausschreibung der Antrag
auf externe Ausschreibung gestellt, damit kein Zeitverzug eintritt und eine
Besetzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der jetzigen Stelleninhaberin
ermöglicht wird.
Internen Bewerbern/innen wird bei fachlicher Eignung in
jedem Fall der Vorzug gegeben.
Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
sieht nunmehr in § 32 Abs. 1 die befristete Übertragung von Führungspositionen
für vier Jahre vor. Diese Regelung entspricht damit einer zulässigen Befristung
eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 TzBfG.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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68 kB
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