Beschlussvorlage - 05/SVV/0976

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GO i.V.m. § 4 Nr. 2 Haushaltssatzung der Stadt Potsdam wird einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 146.678,00 € für die Zahlung von Zinsen zur Fördermaßnahme Erschließung des Kirchsteigfeldes zugestimmt.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Es handelt sich um eine Zinsforderung des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß § 49a Abs. 4 VwVfGBbg wegen verspäteter Verwendung der für die Erschließung des Kirch-steigfeldes ausgereichten Fördermittel.

 

Die Forderung wurde mit Bescheid vom 01. 10. 2004 in Höhe von 140.947,83 EUR festgesetzt und mit Widerspruchsbescheid vom 07. 04. 2005 zum 13. 05. 2005 fällig gestellt.

Einschließlich Verzugszinsen wird die Forderung des Landesamtes – bei unterstellter Begleichung am 09. 12. 2005 - auf 146.678,- EUR anwachsen.

 

Die Forderung ist unabweisbar, da der Zinsbetrag korrekt errechnet wurde und auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage ( § 49a Abs. 4 i. V. m. den Nebenbestimmungen zum Förderbescheid LPEW/32/01/93 vom 28. 10. 2003) gefordert wird.

 

Die gegen den Festsetzungsbescheid erhobene verwaltungsgerichtliche Klage der Stadt hat keine Aussicht auf Erfolg mehr, nachdem aufgrund der Auswertung zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 04. 2005  feststeht, dass die Stadt mit ihrem zentralen Argument, die Forderung sei spätestens am 31. 12. 2002 verjährt, beim Potsdamer Verwaltungsgericht kein Gehör mehr finden wird.

 

Das Potsdamer Verwaltungsgericht hatte das von der Stadt angestrengte Verfahren im Hinblick auf die ausstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nicht weiter betrieben,  drängt nunmehr aber – zuletzt mit Schreiben vom 29. 09. 2005 - unter Hinweis auf die mit diesen Entscheidungen geklärte Verjährungsfrage auf eine Stellungnahme der Stadt, ob das Verfahren weitergeführt  werden solle. 

 

Die von der Stadt erhobene Verjährungseinrede rechtfertigt angesichts der neuen Rechtsprechung die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr. Auch die weiteren von der Stadt vorgetragenen Argumente, insbesondere die Hinweise auf erfolgte Abstimmungen mit dem Fördergeber und auf die besonderen Schwierigkeiten der Nachwendezeit versprechen keinen Erfolg in dem Gerichtsverfahren.  Es entspricht unter diesen Umständen dem wirtschaftlichen Interesse der Stadt, die Klage gegen den Zinsfestsetzungsbescheid zurückzunehmen, um die Verfahrenskosten zu verringern und das weitere Anwachsen von Verzugszinsen wegen Überschreitens des Fälligkeitsdatums zu vermeiden.

 

Die zu erwartende Verzugszinsforderung des Landesamtes ist unabweisbar, da mit Rücknahme der Klage der Festsetzungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides bestandskräftig wird und damit auch die Fälligkeit der Zahlung zum 13. 05. 2005 feststehen wird.  Die Verzugszinsforderung wird bei unterstellter Begleichung der Forderung am 09. 12. 2005  ca.  5.730, - EUR betragen.

 

Die Ausgaben zur Begleichung der Forderung des Landesamtes im Haushaltsjahr 2005 waren  zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar.

 

Dies gilt sowohl für die Berechtigung der Forderung, als auch für den Zeitpunkt einer Zahlungsverpflichtung der Stadt im Falle geklärter Berechtigung der Forderung.

 

Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses stand eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, welche Verjährungsfristen für Zinsforderungen nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg gelten, noch aus.

Während das Verwaltungsgericht Potsdam für Forderungen dieser Art die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. für einschlägig hielt, vertrat das OVG für das Land Brandenburg in dem gegen diese Entscheidung des VG Potsdam durchgeführten Berufungsverfahren die Auffassung, dass hier entsprechend § 195 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte.

 

Bei Einschlägigkeit der 4-jährigen Verjährungsfrist wäre die gegen die Stadt gerichtete Forderung des Landesamtes zum 31. 12. 2002 verjährt gewesen, eine entsprechende Ausgabe der Stadt mithin entbehrlich geworden.

 

 

Eine endgültige Klärung der Verjährungsfrage war von der gegen das Urteil des OVG Brandenburg eingelegten Revision zu erwarten, die bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war.

 

Da weder der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts  zuverlässig prognostiziert werden konnte, noch der Inhalt der anstehenden Entscheidung dieses Gerichts, war auch eine Ausgabe der Stadt in dieser Angelegenheit im Haushaltsjahr 2005 nicht vorhersehbar.

 

Erst mit  Kenntniserlangung über die  Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 04. 2005 sowie nach  Auswertung der diese Urteile tragenden Entscheidungsgründe durch die Verwaltung stand  fest, dass die Hoffnung der Stadt, sich im Rahmen der von ihr angestrengten Klage auf die Verjährung der Forderung des Landesamtes berufen zu können, vergeblich war: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des OVG Brandenburg (30-jährige Verjährungsfrist) bestätigt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

Haushaltsstelle 60000.84102

 

Bezeichnung der HH-Stelle: Zinsen Kirchsteigfeld

 

Neu beantragte Haushaltsüberschreitung      + 146.678,00 EUR

Voraussichtliche Gesamtausgabe                     146.678,00 EUR

 

Nachweis durch Deckung

Minderausgaben  Haushaltsstelle         Sammelnachweis SN 4 – Geschäftsbereich 4

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