Beschlussvorlage - 05/SVV/0976
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 81 Abs. 1 GO i.V.m. § 4 Nr. 2 Haushaltssatzung der Stadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Stadtentwicklung und Bauen
- Einreicher*:
- Geschäftsstelle-Bauen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
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30.11.2005
|
Erläuterung
Begründung:
Es handelt sich um eine Zinsforderung des Landesamtes für
Bauen und Verkehr gemäß § 49a Abs. 4 VwVfGBbg wegen verspäteter Verwendung der
für die Erschließung des Kirch-steigfeldes ausgereichten Fördermittel.
Die Forderung wurde mit Bescheid vom 01. 10. 2004 in Höhe
von 140.947,83 EUR festgesetzt und mit Widerspruchsbescheid vom 07. 04. 2005
zum 13. 05. 2005 fällig gestellt.
Einschließlich Verzugszinsen wird die Forderung des
Landesamtes – bei unterstellter Begleichung am 09. 12. 2005 - auf 146.678,- EUR
anwachsen.
Die Forderung ist unabweisbar, da der Zinsbetrag
korrekt errechnet wurde und auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage ( §
49a Abs. 4 i. V. m. den Nebenbestimmungen zum Förderbescheid LPEW/32/01/93 vom
28. 10. 2003) gefordert wird.
Die gegen den Festsetzungsbescheid erhobene
verwaltungsgerichtliche Klage der Stadt hat keine Aussicht auf Erfolg mehr,
nachdem aufgrund der Auswertung zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 04. 2005 feststeht, dass die Stadt mit ihrem zentralen Argument, die
Forderung sei spätestens am 31. 12. 2002 verjährt, beim Potsdamer Verwaltungsgericht
kein Gehör mehr finden wird.
Das Potsdamer Verwaltungsgericht hatte das von der Stadt
angestrengte Verfahren im Hinblick auf die ausstehenden Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts zunächst nicht weiter betrieben, drängt nunmehr aber – zuletzt mit
Schreiben vom 29. 09. 2005 - unter Hinweis auf die mit diesen Entscheidungen
geklärte Verjährungsfrage auf eine Stellungnahme der Stadt, ob das Verfahren
weitergeführt werden solle.
Die von der Stadt erhobene Verjährungseinrede rechtfertigt
angesichts der neuen Rechtsprechung die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr.
Auch die weiteren von der Stadt vorgetragenen Argumente, insbesondere die
Hinweise auf erfolgte Abstimmungen mit dem Fördergeber und auf die besonderen
Schwierigkeiten der Nachwendezeit versprechen keinen Erfolg in dem Gerichtsverfahren. Es entspricht unter diesen Umständen
dem wirtschaftlichen Interesse der Stadt, die Klage gegen den
Zinsfestsetzungsbescheid zurückzunehmen, um die Verfahrenskosten zu verringern
und das weitere Anwachsen von Verzugszinsen wegen Überschreitens des
Fälligkeitsdatums zu vermeiden.
Die zu erwartende Verzugszinsforderung des Landesamtes ist
unabweisbar, da mit Rücknahme der Klage der Festsetzungsbescheid in der Form
des Widerspruchsbescheides bestandskräftig wird und damit auch die Fälligkeit
der Zahlung zum 13. 05. 2005 feststehen wird. Die Verzugszinsforderung wird bei unterstellter Begleichung
der Forderung am 09. 12. 2005 ca. 5.730, - EUR betragen.
Die Ausgaben zur Begleichung der Forderung des Landesamtes
im Haushaltsjahr 2005 waren zum
Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht vorhersehbar.
Dies gilt sowohl für die Berechtigung der Forderung, als
auch für den Zeitpunkt einer Zahlungsverpflichtung der Stadt im Falle geklärter
Berechtigung der Forderung.
Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses stand eine
höchstrichterliche Entscheidung der Frage, welche Verjährungsfristen für
Zinsforderungen nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg gelten, noch aus.
Während das Verwaltungsgericht Potsdam für Forderungen
dieser Art die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. für einschlägig
hielt, vertrat das OVG für das Land Brandenburg in dem gegen diese Entscheidung
des VG Potsdam durchgeführten Berufungsverfahren die Auffassung, dass hier
entsprechend § 195 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren
gelte.
Bei Einschlägigkeit der 4-jährigen Verjährungsfrist wäre die
gegen die Stadt gerichtete Forderung des Landesamtes zum 31. 12. 2002 verjährt
gewesen, eine entsprechende Ausgabe der Stadt mithin entbehrlich geworden.
Eine endgültige Klärung der Verjährungsfrage war von der
gegen das Urteil des OVG Brandenburg eingelegten Revision zu erwarten, die bei
dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war.
Da weder der Zeitpunkt einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zuverlässig
prognostiziert werden konnte, noch der Inhalt der anstehenden Entscheidung
dieses Gerichts, war auch eine Ausgabe der Stadt in dieser Angelegenheit im
Haushaltsjahr 2005 nicht vorhersehbar.
Erst mit Kenntniserlangung über die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 04. 2005 sowie nach Auswertung der diese Urteile tragenden Entscheidungsgründe durch die Verwaltung stand fest, dass die Hoffnung der Stadt, sich im Rahmen der von ihr angestrengten Klage auf die Verjährung der Forderung des Landesamtes berufen zu können, vergeblich war: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des OVG Brandenburg (30-jährige Verjährungsfrist) bestätigt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Außerplanmäßige Ausgabe
Haushaltsstelle 60000.84102
Bezeichnung der HH-Stelle: Zinsen Kirchsteigfeld
Neu beantragte Haushaltsüberschreitung + 146.678,00
EUR
Voraussichtliche Gesamtausgabe
146.678,00 EUR
Nachweis durch Deckung
Minderausgaben Haushaltsstelle
Sammelnachweis SN 4 – Geschäftsbereich 4
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