Beschlussvorlage - 01/SVV/0791
Grunddaten
- Betreff:
-
Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 17.09.2001 (DS-Nr. 01/SVV/0438) Radverkehr auf der Zeppelinstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.10.2001
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Erläuterung
Der o. g.
Beschluss wird hiermit gem. § 65 (1) der Gemeindeordnung beanstandet.
1. Die
Gemeindevertretung war zur Beschlussfassung in der genannten Angelegenheit
sachlich nicht zuständig, da es sich inhaltlich um eine Maßnahme auf dem Gebiet
des Straßenverkehrsrechts handelt.
Gemäß §
44 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die landesrechtlich bestimmten
Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung der StVO zuständig, § 4 der
Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung bestimmt als untere Straßenverkehrsbehörde
die Landkreise und kreisfreien Städte, mithin den Oberbürgermeister als
allgemein vertretungsberechtigtes Organ der kreisfreien Stadt Potsdam.
Die
allgemeine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung (StVV) aus § 35 (1) GO
war vorliegend damit nicht gegeben.
Das
gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Wertung des § 63 (1) Buchstabe c) GO,
wonach der Oberbürgermeister zuständig ist für die Entscheidungen auf dem
Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um
Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt.
Die StVO
befasst sich speziell mit den Instrumentarien der Gefahrenabwehr für den
spezifischen Gefahrenbereich des Straßenverkehrs.
Die An-
bzw. Abordnung von Verkehrszeichen sind an ein verwaltungsrechtliches Verfahren
mit Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde gebunden, welches nicht durch
einen Beschluss der StVV ersetzt werden kann.
2. Eine
wesentliche Zielstellung der Planung und Ausführung des Um- bzw. Ausbaus der
Zeppelinstraße war eine der Verkehrsbedeutung und -belastung der Straße gerecht
werdende Lösung, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit der Radfahrer
dienende Entmischung vom Fahrzeugverkehr.
Mit
Ausnahme eines Abschnittes (Höhe Brücke Bahnhof Charlottenhof bis zur
Schafgrabenbrücke) ist eine den Vorschriften entsprechende Radverkehrsanlage
baulich angelegt worden.
Die
Anordnung der Benutzungspflicht der Radverkehrsanlage ist erforderlich und
geeignet, sie dient in erster Linie der Sicherheit der Radfahrer auf der stark
befahrenen Bundesstraße.
Im Gegensatz
zur jetzt geltenden Regelung, wonach es dem Radfahrer freisteht, im Bereich des
Bahnhofes Charlottenhof sich für die Benutzung der Fahrbahn bzw. des für
Radfahrer freigegebenen Fußweges zu entscheiden, hätte eine generelle Aufhebung
der Benutzungspflicht zur Folge, dass der Radfahrer sich an jeder beliebigen
Stelle dazu entscheiden kann, entweder den baulich angelegten Radweg oder die
Fahrbahn zu benutzen.
Als zudem
wesentlich problematisch stellen sich auch die mit großem Aufwand baulich und
signaltechnisch hergestellten Radfahrfurten in den Kreuzungsbereichen mit der
Zeppelinstraße dar.
Eine
zusätzliche Regelung für den die Fahrbahn benutzenden Radfahrer führt zu
erhöhten Sicherheitsrisiken.
a.) der
Radfahrer verlässt die Fahrbahn, um die Kreuzung im Bereich der Furt zu
überqueren und könnte sich anschließend wieder zurück auf die Fahrbahn begeben.
Gerade dieses erneute Einschwenken wird als Sicherheitsrisiko bewertet!
b.) der
größere Teil der Radfahrer wird weiterhin auf dem Radweg verbleiben. Die
Benutzung der Fahrbahn durch einzelne Radfahrer birgt die Gefahr des
"Übersehens" in sich, da der Kraftfahrer davon ausgeht, dass der
Radfahrer den Radweg benutzt.
Allein
aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet,
überall dort die Benutzungspflicht anzuordnen, wo Radwege baulich die
Mindestanforderungen der StVO erfüllen.