Beschlussvorlage - 01/SVV/0791

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf Grund der Beanstandung des Oberbürgermeisters wird der Beschluss über die DS 01/SVV/0438 Radverkehr auf der Zeppelinstraße aufgehoben.

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Erläuterung

Der o. g. Beschluss wird hiermit gem. § 65 (1) der Gemeindeordnung beanstandet.

 

1. Die Gemeindevertretung war zur Beschlussfassung in der genannten Angelegenheit sachlich nicht zuständig, da es sich inhaltlich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts handelt.

 

Gemäß § 44 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die landesrechtlich bestimmten Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung der StVO zuständig, § 4 der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung bestimmt als untere Straßenverkehrsbehörde die Landkreise und kreisfreien Städte, mithin den Oberbürgermeister als allgemein vertretungsberechtigtes Organ der kreisfreien Stadt Potsdam.

 

Die allgemeine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung (StVV) aus § 35 (1) GO war vorliegend damit nicht gegeben.

 

Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Wertung des § 63 (1) Buchstabe c) GO, wonach der Oberbürgermeister zuständig ist für die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt.

 

Die StVO befasst sich speziell mit den Instrumentarien der Gefahrenabwehr für den spezifischen Gefahrenbereich des Straßenverkehrs.

 

Die An- bzw. Abordnung von Verkehrszeichen sind an ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde gebunden, welches nicht durch einen Beschluss der StVV ersetzt werden kann.

 

2. Eine wesentliche Zielstellung der Planung und Ausführung des Um- bzw. Ausbaus der Zeppelinstraße war eine der Verkehrsbedeutung und -belastung der Straße gerecht werdende Lösung, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit der Radfahrer dienende Entmischung vom Fahrzeugverkehr.

Mit Ausnahme eines Abschnittes (Höhe Brücke Bahnhof Charlottenhof bis zur Schafgrabenbrücke) ist eine den Vorschriften entsprechende Radverkehrsanlage baulich angelegt worden.

Die Anordnung der Benutzungspflicht der Radverkehrsanlage ist erforderlich und geeignet, sie dient in erster Linie der Sicherheit der Radfahrer auf der stark befahrenen Bundesstraße.

Im Gegensatz zur jetzt geltenden Regelung, wonach es dem Radfahrer freisteht, im Bereich des Bahnhofes Charlottenhof sich für die Benutzung der Fahrbahn bzw. des für Radfahrer freigegebenen Fußweges zu entscheiden, hätte eine generelle Aufhebung der Benutzungspflicht zur Folge, dass der Radfahrer sich an jeder beliebigen Stelle dazu entscheiden kann, entweder den baulich angelegten Radweg oder die Fahrbahn zu benutzen.

 

Als zudem wesentlich problematisch stellen sich auch die mit großem Aufwand baulich und signaltechnisch hergestellten Radfahrfurten in den Kreuzungsbereichen mit der Zeppelinstraße dar.

 

Eine zusätzliche Regelung für den die Fahrbahn benutzenden Radfahrer führt zu erhöhten Sicherheitsrisiken.

 

a.)        der Radfahrer verlässt die Fahrbahn, um die Kreuzung im Bereich der Furt zu überqueren und könnte sich anschließend wieder zurück auf die Fahrbahn begeben. Gerade dieses erneute Einschwenken wird als Sicherheitsrisiko bewertet!

b.)        der größere Teil der Radfahrer wird weiterhin auf dem Radweg verbleiben. Die Benutzung der Fahrbahn durch einzelne Radfahrer birgt die Gefahr des "Übersehens" in sich, da der Kraftfahrer davon ausgeht, dass der Radfahrer den Radweg benutzt.

 

Allein aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, überall dort die Benutzungspflicht anzuordnen, wo Radwege baulich die Mindestanforderungen der StVO erfüllen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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