Antrag - 06/SVV/0432

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen B-Pläne unverzüglich öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt werden.
  2. Entfällt nach Beschlussfassung als Satzung das Erfordernis der Aufstellung eines B-Planes, wird der Oberbürgermeister beauftragt, unverzüglich für die Aufhebung des Satzungsbeschlusses Sorge zu tragen.
  3. Soweit der als Satzung beschlossene B-Plan nichtig ist, hat der Oberbürgermeister die Stadtverordnetenversammlung hierüber und über die Gründe unverzüglich zu informieren.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

Allein die Gemeinde Potsdam bzw. deren Vertretung, die Stadtverordnetenversammlung, ist nach § 1 Abs. 3 BauGB Herr des Verfahrens zur Aufstellung von B-Plänen. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass die Verwaltung über das Ob oder nur den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen B-Pläne in angemaßter Kompetenz entscheidet.

Vielmehr hat die Verwaltung die als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen B-Pläne unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und auszulegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verwaltung in ihrer Verantwortung die Stadtverordnetenversammlung nicht mit der Aufstellung von B-Plänen befasst, die für die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Potsdam nicht erforderlich und insoweit verboten ist.

Nur ausnahmsweise dürfte daher das Erfordernis der Aufstellung eines B-Planes nach SVV-Beschluss als Satzung und vor öffentlicher Bekanntmachung entfallen. In diesem Falle hat die Verwaltung unverzüglich für die Aufhebung des Satzungsbeschlusses Sorge zu tragen, bzw. gegebenenfalls über dessen Nichtigkeit die Stadtverordnetenversammlung zu informieren.

 

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