Beschlussvorlage - 06/SVV/0485

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Folgende für die Beratung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der PRO POTSDAM GmbH vorgesehenen Tagesordnungspunkte werden zuvor dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben:

....-  Erwerb, dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen

       Rechten, soweit nicht eine Festsetzung im Wirtschaftsplan erfolgt ist,

    -  Feststellung und wesentliche Änderung des Wirtschaftsplanes,

    -  Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses.

 

2. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06. September 1995 zu Punkt 5. der

    Drucksache Nr. 95/0297/2 wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Rahmen der Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der damaligen Gemeinnützigen Wohn- und Baugesellschaft mbH (GEWOBA) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer 24. Sitzung unter dem 06.09.1995 mit der DS 95/0297/2 unter Punkt 5. beschlossen:

 

„Die für die Beratung und Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vorgesehenen Themen (Tagesordnungspunkte) werden zuvor im Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt behandelt. Dieser ist befugt, dem (den) Vertreter(n) der Landeshauptstadt Potsdam für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Richtlinien oder Weisungen zu erteilen.“

 

Dieser Regelung wird bislang in Form einer Mitteilungsvorlage an den Hauptausschuss nachgekommen. Satz 2 des o. a. Beschlusses geht allerdings aus kommunalrechtlichen Gründen ins Leere, da der Hauptausschuss nach § 104 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) für die Erteilung von Richtlinien und Weisungen nicht zuständig ist.

 

Aus diesem Grunde und weil im Zuge der Bildung des Unternehmensverbundes im Bereich Bauen und Wohnen auch der Aufgabenkatalog der Gesellschafterversammlung der ehemaligen GEWOBA in ihrer jetzigen Firmierung als PRO POTSDAM zu ändern und an die neue Funktion anzupassen war, wird vorgeschlagen, auch den o. a. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.09.1995 an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der seit dem 01.01.2006 geltenden Satzung beschließt die Gesellschafterversammlung der PRO POTSDAM GmbH über die aus der Anlage ersichtlichen Angelegenheiten.

 

Für die in § 7 Abs. 1 Buchst. a) – e), h), q) und t) des Gesellschaftsvertrages genannten Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, ist gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 25. – 27. GO die Stadtverordnetenversammlung ohnehin zuständig. Diese Angelegenheiten müssen daher nicht zusätzlich dem Hauptausschuss vorgelegt werden.

 

Dem Hauptausschuss sollen nur solche Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung vorgelegt werden, die nicht der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind, jedoch sowohl für das Unternehmen als auch für die Landeshauptstadt Potsdam wirtschaftlich und inhaltlich bedeutsam sind. Dabei lässt sich dieser Vorschlag von dem Gesichtspunkt leiten, dass dem Hauptausschuss diejenigen Angelegenheiten vorab zur Kenntnis gegeben werden sollten, die im Wesentlichen bereits bislang die dort vorgelegten Angelegenheiten ausmachten (Grundstücksangelegenheiten, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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