Antrag - 06/SVV/0432
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung von B-Plänen als Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE. PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.06.2006
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30.08.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.06.2006
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16.08.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Oberbürgermeister wird
beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass die von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen B-Pläne unverzüglich öffentlich
bekannt gemacht und ausgelegt werden.
- Entfällt nach Beschlussfassung
als Satzung das Erfordernis der Aufstellung eines B-Planes, wird der
Oberbürgermeister beauftragt, unverzüglich für die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses Sorge zu tragen.
- Soweit der als Satzung
beschlossene B-Plan nichtig ist, hat der Oberbürgermeister die
Stadtverordnetenversammlung hierüber und über die Gründe unverzüglich zu
informieren.
Erläuterung
Begründung:
Allein die Gemeinde Potsdam bzw. deren Vertretung, die Stadtverordnetenversammlung, ist nach § 1 Abs. 3 BauGB Herr des Verfahrens zur Aufstellung von B-Plänen. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass die Verwaltung über das Ob oder nur den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen B-Pläne in angemaßter Kompetenz entscheidet.
Vielmehr
hat die Verwaltung die als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen B-Pläne unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und auszulegen.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verwaltung in ihrer Verantwortung die
Stadtverordnetenversammlung nicht mit der Aufstellung von B-Plänen befasst, die
für die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Potsdam nicht
erforderlich und insoweit verboten ist.
Nur
ausnahmsweise dürfte daher das Erfordernis der Aufstellung eines B-Planes nach
SVV-Beschluss als Satzung und vor öffentlicher Bekanntmachung entfallen. In
diesem Falle hat die Verwaltung unverzüglich für die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses Sorge zu tragen, bzw. gegebenenfalls über dessen Nichtigkeit
die Stadtverordnetenversammlung zu informieren.