Mitteilungsvorlage - 06/SVV/0805
Grunddaten
- Betreff:
-
Barrierefreies Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- GB Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, GB 3, 1, 4 und Behindertenbeauftragter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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27.09.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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17.10.2006
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14.11.2006
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12.12.2006
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Den Maßnahmeplan der Landeshauptstadt Potsdam zu den
inhaltlichen Bestimmungen der „Erklärung von Barcelona“.
Der vorgelegte Maßnahmeplan orientiert sich in seiner
Gliederung an den in der Drucksache 05/SVV/0529 vorgeschlagenen Punkten.
Erläuterung
Grundsätzliches:
Der
Behindertenbeirat der Landeshauptstadt Potsdam hat auf Vorschlag des
Behindertenbeauftragten eine „Arbeitsgruppe Barcelona“ ins Leben gerufen. In
dieser Arbeitsgruppe tragen Menschen aus verschiedenen Behinderungsgruppen
Informationen zum Stand der Barrierefreiheit in Potsdam zusammen.
Dazu
war ist es nötig, zunächst einen ‚Bewertungsbogen’ zu entwickeln, an Hand
dessen alle Bereiche des öffentlichen Lebens in Potsdam sukzessive untersucht
werden sollen. Anschließend sollen mit den jeweils zuständigen
Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung Gespräche geführt werden, die in
gemeinsame Zielvereinbarungen münden. Somit wird klar erkennbar und auch
überprüfbar, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum vorgesehen sind und ob diese
auch wirklich durchgeführt werden konnten.
Die
Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sich zunächst in folgenden Bereichen
auf die Gleichstellung behinderter und älterer Menschen hinzuwirken:
I. Öffentliche
Gebäude, Straßen, Plätze und Wege
Zu 1.:
Der Kommunale Immobilien Service (KIS) folgt grundsätzlich dem Antrag. Jedoch
ist zu beachten, dass bei Teilsanierungen/Modernisierungen ein barrierefreier
Umbau nur nach Maßgabe der jeweiligen baulichen und finanziellen Möglichkeiten
erfolgen kann.
Bei Neuinvestitionen stellt sich dieses Problem nicht, da es
hier baurechtliche Vorschriften gibt.
Hinsichtlich des gewünschten Maßnahmenkatalogs zur
barrierefreien Umgestaltung bestehender öffentlicher Gebäude ist anzumerken,
dass dieser zwar grundsätzlich erstellt werden kann, jedoch die Umsetzung in
starker Konkurrenz zu anderen bestehenden Prioritäten steht (siehe
Investcontrolling).
Bezüglich des Stadthauses ist anzumerken, dass die derzeit
vorliegende Planung eine solch weitreichende behindertengerechte Ausbildung
nicht vorsieht. Hier wurden die sich aus dem allg. Baurecht ergebenden
Maßnahmen berücksichtigt (Zugänglichkeit, WC etc.) Sollten die zu diesem Punkt
aufgestellten weiteren Maßnahmen eine Mehrheit finden, wäre eine grundsätzliche
Überarbeitung der Planung erforderlich, bereits sanierte Teilabschnitte des
Hauses müssten ebenfalls entsprechend ergänzt werden. Dies bedarf der
Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel.
Zu 2.:
Welche Auswirkungen die Verpflichtung zur Schaffung
barrierefreier Wahllokale für zukünftige Wahlen hat, kann erst nach Abschluss
einer entsprechenden Analyse eingeschätzt werden. Hierzu wäre die Überprüfung
der Einzelstandorte erforderlich.
Zu 3.:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass alle Planungen zum Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß den gültigen Richtlinien durchgeführt werden. Es wird auf die Einhaltung der DIN 18024-1 gedrungen. Für innerstädtische Erschließungsstraßen gilt die EAE 85/95 (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen). Bei Hauptverkehrsstraßen wird die EAHV 93 (Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrstraßen) zu Grunde gelegt. Die darin enthaltenen Entwurfsgrundlagen zielen auf die behindertengerechte Gestaltung der Verkehrsanlagen ab. Dies betrifft im Wesentlichen die Anforderungen an Gehwege, Rampen und Querungsstellen an Knotenpunkten. Bei Treppenanlagen wird besondere Aufmerksamkeit auf die eigentliche konstruktive Gestaltung gelegt und zudem auf die Anlage von zusätzlichen Rampen.
Im Rahmen der ÖPNV-Entwicklung werden die Bushaltestellen
sukzessive behindertengerecht umgebaut. Dies betrifft die Anordnung von
ausreichend hohen Bordauftritten, so dass der Zugang zu den Unterflurbussen ohne
Höhendifferenz erfolgen kann. Zudem erfolgt hier der Einbau von
Blindenleitplatten und die Realisierung von Fußgängerquerungen. Ca. 60 % der
Haltestellen sind zufriedenstellend ausgebaut.
Bei neu aufzustellenden
Lichtzeichenanlagen erfolgt bzgl. der Ausstattung mit akustischen Signalgebern
für Blinde jeweils die Abstimmung mit dem Behindertenverband.
Der Maßnahmekatalog richtet
sich nach den Prioritäten gemäß des genehmigten Haushaltsplanes. Für die
Herstellung von behindertengerechten Bushaltestellen existiert bereits eine mit
der Behindertenvertretung der Landeshauptstadt Potsdam abgestimmte
Prioritätenliste.
Für die Erarbeitung eines Maßnahmekataloges, der alle Verkehrsanlagen beinhaltet, würde ein hoher Aufwand an Personal und Kosten notwendig werden, der durch die Verwaltung nicht leistbar ist. Vielmehr erfolgt ständige Abstimmung mit dem Behindertenverband, einschl. Erarbeitung von Prioritätenlisten, welche sich auch in den Aufstellungen des jährlichen Haushaltsplanes wieder finden.
Zu 4.:
Der Schwellwert von 6 % Längsneigung in Gehwegen ist bekannt
und wird entsprechend umgesetzt.
Zu 5.:
Mittel der Kommune für Neubauförderung und damit zur
Umsetzung des Zieles unter Ziff. 5, Satz 1 standen in den letzten Jahren nicht
zur Verfügung.
Bei Renovierungs- und
Sanierungsarbeiten sind die entsprechenden DIN-Normen angewendet worden, sofern
dem nicht andere gesetzliche Belange (u.a. Brandschutz, Denkmalschutz) entgegen
standen.
Entsprechend der brandenburgischen Bauordnung § 45 (1) muss
bei Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen eine Etage barrierefrei sein. Dies
wird eingehalten.
Grundsätzlich
richtet sich die Vergabepraxis barrierefreier Wohnungen zunächst danach, ob
deren Errichtung/Nachrüstung mit öffentlichen Mitteln gefördert oder durch die
Vermieter frei finanziert wurde.
Für
öffentlich geförderte barrierefreie bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen besteht in
der Regel ein Belegungsrecht für die Kommune, das durch den Bereich Wohnen in
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt/Behindertenberatung ausgeübt wird.
Für
barrierefreie Wohnungen, die ohne öffentliche Mittel errichtet oder
umgebaut/angepasst wurden, besteht für die Stadt keine Einflussmöglichkeit auf
die Vergabe.
Barrierefreie
Wohnungen (nach DIN 18025 Teil 2) sind in aller Regel alten- und behindertengerecht.
Rollstuhlgerecht (nach DIN 18025 Teil 1) sind sie im Regelfall nur dann, wenn
sie bereits bei der Errichtung auf diese Bedingungen ausgerichtet wurden
(Türbreiten, abgesenkte Arbeitsflächen in Küchen, rollstuhlgerechte
Sanitärinstallation in WC und Bädern, Abstellplatz für Rollstuhl, ...) oder im
Einzelfall nachgerüstet werden konnten.
Im Rahmen
der Wohnraumversorgungsverträge mit der GEWOBA, den Genossenschaften PbG , PwG
und Karl Marx wurde für rollstuhlfahrergeeignete Wohnungen in den Beständen ein
Besetzungsrecht zu Gunsten der Stadt geregelt. Hier erfolgt durch Freimeldung
eine Benennung behinderter Wohnungssuchender – wie bei Wohnungen im ersten
Förderweg – durch die Stadt.
Darüber
hinaus wird auf Grund einer jahrelangen guten Zusammenarbeit mit den Vermietern
ein Benennungsrecht (nicht rechtlich geregelt) im Wohnpark Weberpark und im KSF
praktiziert.
Bezogen
auf die am 31.12.2005 in der Landeshauptstadt vorhandenen 80.792 Wohnungen
bestanden für die Landeshauptstadt Potsdam lediglich Zugriff auf 2.814
Wohnungen (3,6 %) mit Mietpreis- und Belegungsbindungen auf Grund
öffentlicher Förderung. Die Zahl der vorhandenen barrierefreien Wohnungen liegt
etwa zwischen 0,5 und 1 % des Wohnungsbestandes.
Aktuelle
Erhebungen liegen zu diesem Thema nicht vor.
Zu 6. und 7.:
Die Beratung privater Bauherren zu der Thematik
„Barrierefreiheit“ erfolgt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens im Bereich
Bauaufsicht standardmäßig.
Die Brandenburgische Bauordnung trifft dazu im § 45
eindeutige Regelungen mit den entsprechen Verweisen auf die entsprechenden
technischen Baubestimmungen (DIN 18024 und DIN 18025) Es wird nicht
unterschieden zwischen privaten und öffentlichen Bauvorhaben, so dass immer
sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Barrierefreiheit dem jeweiligen
Gebäude entsprechen.
Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen
wird darauf geachtet, dass die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
herzustellen sind (BbgBO § 45 Abs.1)
Für den Fall, dass die Anforderungen nur unter
unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten realisiert werden
können ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens ein ausführlich
begründeter Antrag auf Abweichung zu stellen. Dieser Antrag wird in enger
Zusammenarbeit mit dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt Potsdam
beschieden, so dass sichergestellt ist, dass die Behindertenvertretung in die
Entscheidung maßgeblich eingebunden ist.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Schwelle für die Erteilung einer Abweichung bei einem Neubauvorhaben sehr hoch liegt, da in der Regel der Nachweis der unzumutbaren Mehrkosten nicht geführt wird. Bei Umnutzungen von bestehender Gebäudesubstanz liegt die Schwelle deutlich niedriger, weil man sich mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen muss und oftmals auf Kompromisse angewiesen ist. Diese Entscheidungen werden aber wie schon erwähnt immer in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Stelle getroffen.
Die
vorgeschlagene Verfahrensweise wird im Fachbereich umgesetzt. Es bestehen
Kontakte zum Behindertenverband und zu dem Behindertenvertreter der Stadt
Potsdam. Entsprechende Stellungnahmen zur Einvernehmensherstellung werden
eingeholt.
Zu 8.:
Das Motto des europäischen Jahres
der Behinderten 2003 lautete "nicht über uns ohne uns".
Diesem Rechnung tragend war es
seinerzeit Wunsch aller Potsdamer Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen der
Menschen mit Behinderungen, einen Behindertenbeirat zu bilden.
Dieser soll dem Wunsch der Menschen
mit Behinderungen nach größerer Selbstbestimmung und Beteiligung entsprechen.
Daneben soll er der täglichen Arbeit des Behindertenbeauftragten wesentliche
behindertenpolitische Ziele
erarbeiten, die der Integration der Menschen mit Behinderungen in unserer
Gesellschaft dienen und die Landeshauptstadt Potsdam zu einer barrierefreien
und somit behindertenfreundlichen Stadt gestalten.
Unter Leitung des
Behindertenbeauftragten ist die vorliegende Satzung des Potsdamer
Behindertenbeirates mit allen o.g. Interessenvertretungen der Menschen mit
Behinderungen erarbeitet und mit dem Geschäftsbereich 3 unter Mitwirkung des
Rechtsamtes abgestimmt worden.
Die Stadtverwaltung stellt nach
Maßgabe des Haushaltes aus dem Budget des Fachbereiches Soziales, Wohnen und
Senioren finanzielle Mittel bis zu 1000 Euro jährlich zur Verfügung.
In ihrer Sitzung vom 02.06.2004 hat
die SVV die Bildung eines Behindertenbeirates beschlossen und dem vorliegenden
Satzungsentwurf zugestimmt. Der Satzungsentwurf wurde am 03.08.2004
veröffentlicht und damit rechtskräftig.
Daraus folgend wurde dann am
19.Oktober 2005 aus allen in Potsdam vertretenen Vereinen und Verbänden der
Menschen mit Behinderten in einem demokratischen Wahlverfahren in zwei
Wahlgängen aus der Delegiertenversammlung der Vereine und Verbände heraus der
Behindertenbeirat der Landeshauptstadt Potsdam gewählt. Er besteht aus 9
Personen.
In seiner ersten Sitzung am 18.11.
2004 gab der Behindertenbeirat sich eine Geschäftsordnung.
Seitdem tagt der Beirat alle 2 bis 3
Monate und beschäftigt sich mit allen Fragen eines barrierefreien (oder
barrierefreieren) Potsdam und den Möglichkeiten, dahin zu kommen. Der Satzung
entsprechend arbeitet der Behindertenbeirat in enger Abstimmung mit dem
Behindertenbeauftragten.
So treffen sich der momentane Vorsitzende, Herr Bewer, und der
Behindertenbeauftragte, Herr Erker, jetzt absprachegemäß alle drei Wochen zu
einem Gespräch.
Der Behindertenbeirat nimmt an allen
Sitzungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales teil und hat dort
Rederecht. Er wird zu allen behindertenrelevanten Fragen angehört und gehört
mittlerweile zur festen Ausstattung des Ausschusses.
II. Öffentlicher
Personennahverkehr
Zu 1.:
Der
Maßnahmekatalog richtet sich nach den Prioritäten gemäß des genehmigten
Haushaltsplanes.
Die
Prioritätenliste zum behindertengerechten Aus- und Umbau der Haltestellen ist
als Anlage dem Nahverkehrsplan beigefügt.
Jährliche
Abstimmungen mit den Vertretern der Menschen mit Behinderungen (Sinnes- und
Mobilitätsbehinderungen) führen zur Aktualisierung der Prioritätenliste vor
Beginn der Maßnahme.
In
naher Zukunft wird über die Maßnahme L 40 die behindertengerechte Anbindung der
Straßenbahnhaltestelle ZentrumOst/Nuthestraße realisiert.
Zu 2.:
Auch
hierzu ist mittels Nahverkehrsplan beschlossen, dass im städtischen Busverkehr
weiterhin 100% niederflurige und mit Rampen für Rollstuhlfahrer ausgerüstete
Fahrzeuge einzusetzen sind.
Gleiches
trifft für die Ausstattung mit optischen und akustischen Fahrgastinformationen
zu; die Ausstattung der Fahrzeuge mit optischen und akustischen Signalgebern
ist weitestgehend realisiert.
Bei
Fortsetzung des Programms zur Straßenbahnbeschaffung steht außer Frage, dass es
sich um behindertengerechte niederflurige Fahrzeuge handeln wird.
Zu 3.:
Seit dem
Fahrplanwechsel August 2005 ist im Fahrplan ersichtlich, wann eine
Niederflurstraßenbahn im Einsatz ist.
Zusätzlich
gibt es einen gesonderten Behindertenfahrplan, der den betroffenen
Personengruppen zugestellt wird.
Zu 4.:
Einen
speziellen Ratgeber für behinderte Fahrgäste gibt es nicht, jedoch vielfältige
Aktivitäten des städtischen Unternehmens ViP zur Einbindung der Menschen mit
Behinderungen, um die Nutzung des ÖPNV immer besser zu ermöglichen. So gibt es einen „Fahrplan für in ihrer
Mobilität eingeschränkte Kunden“, der die Fahrzeiten der barrierefreien
Fahrzeuge genau auflistet. Er ist in den Kundenzentren der ViP sowie beim
Behindertenbeauftragten zu bekommen. Auch im Internetauftritt der ViP können
diese Informationen gefunden werden. Zu allen Fahrplanwechseln wird durch
Presseinformationen darauf hin gewiesen.
Es gibt
bei der ViP und Stadtverwaltung keine Hinweise oder Beschwerden von Menschen
mit Behinderungen darüber, dass sie sich nicht gut informiert fühlen.
Es kann
in Betracht kommen, einen allumfassenden übergreifenden Ratgeber zu entwickeln,
der u.a. die Nutzung des ÖPNV betrachtet.
Zu 5.:
Der
Behindertenbeauftragte und die ViP planen ein gemeinsames Training für Menschen
mit Mobilitätsbehinderungen und Busfahrer auf dem Betriebshof der ViP. Darüber
hinaus ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Fahrlehrer der ViP und dem
Behindertenbeauftragten der Stadt geplant.
Die
Schulungen der Fahrer erfolgen kontinuierlich.
Zu 6.:
Es gibt
eine seit Jahren vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der ViP GmbH und dem
Behindertenbeauftragten der LHP. Bereits in Vorbereitung von Entscheidungen des
Aufsichtsrates erfolgt die Einbindung des Behindertenbeauftragten.
So z.B.
gab es eine intensive Mitwirkung bei der Erarbeitung des Lastenheftes für die
Neubeschaffung von Straßenbahnen.
Mittels
Workshops sowie bilateraler Gespräche erfolgt die Einbindung weiterer Vertreter
der unterschiedlichen Behindertengruppen.
Sofern im Aufsichtsrat der Verkehrsbetriebe Fragen
diskutiert werden, die
in den Zuständigkeitsbereich des Behindertenbeirates oder einer ähnlichen
Behindertenvertretung fallen, insbesondere die Neuanschaffung von Fahrzeugen
sowie der Um- und Neubau von
Haltestellen, wird ein Mitglied
dieser Behindertenvertretung als Sachverständiger gemäß § 109 Abs. 1 AktG hinzugezogen.
Zu 7.:
Im
Fahrgastbeirat der ViP arbeiten zwei Vertreter für Menschen mit Behinderungen
mit.
Schon
seit Jahren sind der Behindertenbeauftragte, Vertreter des Behindertenbeirats
und Vertreter der Vereine und Verbände im Kundenbeirat der ViP vertreten.
Zukünftig wird es nach Planungen der ViP und des Behindertenbeauftragten einen
eigenen besonderen „Kundenbeirat für Menschen mit Behinderungen’ geben
Anlagen
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